Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion OLerhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Beilage der Ob erhessischen Tageszeitung Eietzen, 9. November 1935.

Kreisamt Friedberg

Nr. 82 Freitag, den 8. November.

Betr.: Eewerbelegitimationskarte« fiit Kj. 1936.

An die Polizeiämter Friedberg und Bad-Nauheim und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, die' nach § 44a der Gewerbeordnung auf die Dauer des Kalender­jahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren. Geschäftsbetrieb im Lahre 1936 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres int Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor- gefchriebenen Formulars baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig', in Bad-Nauheim und Friedberg die Polizeiämter. -

Ferner ist bestimmt worden, daß in den Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unauf­gezogene Lichtbilder zugelassen, die eine Kopfgröße von minde­stens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich gut erkennbar, unabgestem- pelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu be­merken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, di« bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzu­lässig und daher von Ihnen zurückzugeben.

Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitimationskart« zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerb­lichen Niederlassung haben. Ferner darf das Ankäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängig« Bestellung nur bei Kausleuten oder solchen Personen erfolgen, di« die Waren produzieren, oder in dem Geschäftsbetrieb« Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegen­nahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und di« Antragsteller entsprechend belehren.

Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleineren Um­fang hat.

Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse ber raschen Erledigung der "Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anwei­sungen zur Pflicht.

Die Legitimationskarten werden nach Ausstellung von uns an di« Bürgermeistereien bzw. Polizeiämter übersandt. Persön­liches Erscheinen zwecks Abholung der Legitimationskarten am Kreisamt ist zwecklos.

Fried bergt. H., den 5. November 1935.

Kreisamt Friedberg. Dr. Straub.

Nr. 83. Freitag, den 8. November. -

Bekanntmachung, betreffend Prüfung für Lichtspielvorführer.

Vom 1. November 1935.

Am Samstag, dem 7. Dezember d. I., um 9 Uhr vormittags, .findet im kleinen Hörsaal d«s elektrotechnischen Instituts der technischen Hochschul« in Darmstadt «in« Prüfung für Licht­

spielvorführer statt. Anträge auf Zulassung zu dieser Prüfung sind bei dem für den Wohnort des betreffenden Vorführers zu­ständigen Kreisamt einzureichen. Meldeschluß: 29. November ds. Js.

Den Anträgen sind folgend« Unterlagen beizufügen:

1. Geburtsschein;

2. amtsärztliches Zeugnis;

3. das von einem geprüften Vorführer ausgestellte und be­hördlich beglaubigt« Zeugnis über ein« mindestens sechs­monatige Bedienung eines Vorführungsapparates in einem öffentlichen Lichtspieltheater unter Aufsicht eines geprüften Vorführers;

4. ein unaufgezogenes Lichtbild des Antragstellers, Größe 4,5 mal 4,5 Zentimeter;

5. Quitttung einer Finanzkasi« über bi« eingezahlte Prüe fungsgebühr im Betrag« von 10. RM.

Friedberg, den 4. November 1935.

Kreisamt Friedberg. Dr. Straub.

Nr. 84 Freitag, den 8. November.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1936.

An die Polizeiämter Friedberg und Bad-Nauheim und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Ge­werbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1936 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Antrag« auf Erteilung des Wandergewcrbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander- gewerbescheins sein können.

Zu her nach der Bekanntgabe des Reichskanzlers, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom März 1912 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in di« Wanbergewerbeschein« «inzuklebend«n Photographie bemerken wir:

Di« Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufge­zogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von minde­stens 1,5 Zentimeter haben und darf nicht alter als fünf Jahr« sein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbe­treibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vor­handen ist, di« eines Mitgliedes.

Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen vorzulegenven Photographien wollen Si« sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Ver­wechslungen vermieden werden.

Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbe­schein« eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederver­wendung in neu« Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt wer­den, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben.

Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung der Wander­gewerbesteuerfrage an die Wandergewerbetreibenden ausgehän­digt werden.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbefcheine werden demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, son­dern müsien bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persön­liche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos.

Di« Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor- geschriebenen Formulars baldigst vorlegen und Vie Photographie des Wandergcwerbeschein-Nachsuchenven und, wenn derselbe int Umherziehen Druckschriften oder Bildwerk« feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in