AmtsverkündigungsblatkI
ffir die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
^r> 34 Erscheint Dienslag unö Freitag. 26. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 1934
metabliAe £ J * SP über die Ausstellung von Jagdpassen. — Handausgabe des Hessischen Versicherungsgesetzes für ge- Wanderaewerbe^einen für~ Entwässerungsanlage der Fa. Schunk & Ebe in Heuchelheim. — Die Ausstellung von Wandergewerbeschemen lur das Kalenderiahr löZS — Gewerbelegitimatlonskarten für das Kalenderjahr 135. — Warnung vor Erdölspeku- lanten. Dienstliche Versammlung der Fleischbejchauer und Trichinenschauer. — Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft in der Gemarkung Villingen. — Urkunden über die Wettkämpfe am Jugendfest 1934. — Dienstnachrichten.
Zweite Verordnung über die Ausstellung von Iagdpässen.
Vom 16. Oktober 1934.
Auf Grund des § 66 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) wird mit Zustimmung des Reichsjägermeisters verordnet:
Artikel 1.
Jahresjagdpässe nach den Bestimmungen des hessischen Jagdpaßgesetzes vom 25. März 1929 (Reg.-Bl. S. 46) dürfen nur noch mit Gültigkeit bis zum 31. März 1935 ausgestellt werden. Die Geltungsdauer von Jahresjagdpüssen, die bereits für einen über diesen Zeitpunkt hinaus- gehenden Zeitraum ausgestellt sind, erlischt mit Ablauf des 31. März 1935.
Artikel 2.
(1) Für einen Jahresjagdpah, dessen Geltungsdauer nach Artikel 1 nicht mehr als 11 Kalendermonate beträgt, wird die Stempelabgabe nach Tarif Rr. 43ä des Urkundenstempelgesetzes in der Fassung des Jagdpaßgesetzes vom 25. März 1929 ermäßigt. Die ermäßigte Stempelabgabe besteht aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jeden angefangenen Kalendermonat der Geltungsdauer des Jagdpasses.
Es beträgt: der Grund- der monatl.
betrag Zuschlag
für Ziffer la des Tarifs Nr. 43 d 24 RM. 2 RM.
für Ziffer 2a desselben 120 RM. 10 RM.
(2) Eine hiernach zu viel gezahlte Abgabe wird auf Antrag erstattet.
A r t i k e l 3.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Äerkündung in der „Darmstädter Zeitung" in Kraft.
Darmstadt, den 16. Oktober 1934.
Der Hessische Staatsminister.
I. V.: R i n g s h a u s e n.
Betr.: Handausgabe des Hessischen Versicherungsgesetzes für gemeindliche Beamte.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Der Direktor der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte, Heinrich Erb, hat eine erläuterte Handausgabe des Verficherungs- gefetzes für gemeindliche Beamte im Selbstverlag herausgegeben (Preis 2,70 RM.).
Die Minifterialabteilung Ib des Hess. Staatsministeriums befürwortet die Verbreitung dieses Buches, den Gemeindebehörden wird empfohlen, es im Hinblick auf die Bedeutung für die Gemeindeverwaltung und die Gemeindebeamten weitgehendft anzufchaffen.
Gießen, den 19. Oktober 1934.
Kroisamt Gießen. I. V.: Dr. Schönhals.
Bekanntmachung.
Betr.: Gemeindefinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden und Ge- meindeverbänüe.
Der gemäß § 13 Absatz 2 der Verordnung über Finanzstatistik vom 28. Februar 1931 (RGB. I, S. 32) zu veröffentlichende Halbjahres-Aus- weis über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Oberhessen im 1. Halbjahr des Rechnungsjahres 1934 liegt in der Zeit vom 27. d. IN. bis 9. k. IN. während der Dienststunden auf der Registratur der Provinzialverwaltung Oberheffen zu Gießen, Hitlerwall 37, zu jedermanns Einsicht offen.
Gießen, den 24. Oktober 1934.
Prooinzialdirektion Oberheffen.
Klo ft ermann.
Bekanutmachuug.
Betr.: Entwässerungsanlage der Fa. Schunk & Ebe in Heuchelheim.
Die Firma Schunk & Ebe, Kohlebürstenfabrik in Heuchelheim, beabsichtigt die Errichtung einer Entwässerungsanlage. Es ist geplant, die Abwässer nach Klärung in den Kropbach einzuleiten.
Die Pläne für das Bauvorhaben liegen ab 1. November d. I. für die Dauer von 14 Tagen auf der Bürgermeisterei Heuchelheim zur allgemeinen Einsicht offen. Einwendungen gegen die Einleitung der Abwässer
in den Kropbach können während dieser Frist geltend gemacht werden. Einwendungen, die nach Ablauf der Frist erhoben werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Gießen, den 10. Oktober 1934.
Kreisamt Gießen. I.V.: Grein.
Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1935.
An die Polizeidirektion Gießen
und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1935 fortzufetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbefcheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können.
Bezüglich der in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Lichtbilder bemerken wir:
Das Lichtbild muß unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahre sein; es ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt das Lichtbild des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.
Auf den Ihnen vorzulegenden Lichtbildern wollen Sie sofort auf der- Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden.
Lichtbilder, die bereits in Wandergewerbescheine eingeklebt und ab- gestempelt waren und von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben.
Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden.
Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hieraus besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht am Sreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos.
Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen.
Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, fo hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Gießen als Mitglieder anzumelden. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins beizuschließen.
Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wander- gewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen.
Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Iahr (bis Ende Dezember 1934) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben.
Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbefcheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.
Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Aus-


