Ausgabe 
31.8.1934
 
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lit. 44

Erscheint Dienstag und Freitag.

31. August

Nur durch die Post zu beziehen.

1934

Inhaltsübersicht: Ankauf von volljährigen Truppendienstpferden im Herbst 1934. - Obstbaumzählung. - Dienstnachrichten.

Druck Ser Drühl'schen Uuiversitäts.Bilch- und Steindruckerei. 21. Lange. Sieben.

Betr.: Obstbaumzählung 1934.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat eine Ubstbaumzahlung für den Spätsommer 1934 angeordnet. Mit der zen- tralen Durchführung in Hessen ist das Landesstatistische Amt in Darm- staot.-Mlt der örtlichen Durchführung in den einzelnen Gemeinden sind die Bürgermeistereien beauftragt. Die erforderlichen Zählbezirkslisten und Gemeindelisten sind Ihnen bereits inzwischen zugegangen. Bürgermeiste­reien, die sie bis zum 5. September nicht erhalten haben, wollen sich so- mmben P^°ni "" öas Landesstatistische Amt Darmstadt, Fernruf 2657,

In gemeinsamer Arbeit mit dem Ortsbauernführer bestimmen die Bürgermeistereien ehrenamtliche Zähler und weisen jedem dieser Zähler einen Gemarkungsteil zu. In der Zeit vom 5. bis 20. September zählen öieje ehrenamtlichen Sachverständigen die Obstbüume anläßlich einer Be- gehung des ihnen zugewiesenen Gemarkungsteils und tragen die Erqeb-

»r?» Zahlbezirkslisten ein. Bei Anwendung dieses Verfahrens ist eine Feststellung der Namen der Obstbaumbesitzer nicht erforderlich.

, .Bürgermeistereien obliegt es, die Eintragungen in die Zähl- bezirkslisten auf ihre Glaubhaftigkeit und rechnerische Richtigkeit zu über- prufen die Endergebnisse aller einzelnen Zählbezirkslisten in die &e= rechnen vertragen und daraus die Gemeindesummen zu er-

Die auf der Vorderseite der Gemeindeliste auszufüllenden allgemeinen Fragen sollen in enger Fühlungnahme mit dem zuständigen Ortsbauern- rtwa vorhandenen Obstabsatzgenossenschaften usw. beantwortet «Sn»BSS f'"6 ««' «»«

spätestens zum 22. September 1934

unmittelbar an das Landesstatistische Amt in Darmstadt zurückzusenden Gießen, den 29. August 1934.

Hessisches Kreisamt. I. V.: Dr. Krüger.

Amisverkündigungsblatl 5

für öie^Vrovinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Dienstnachrichten des Kreisamts.

, .,®er Herr Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Ar­beiterpartei hat namens des Stellvertreters des Führers und im Ein- vernehmen m, dem Herrn Reichsminister der Finanzen die vöm Amt ^?°^°hlf°hrt?ei der Obersten Leitung der PO. für den 2. Sep- @inh"r nu9f3 für bas HilfswerkMutter und

öffentlichen Straßen und Plätzen, von Haus zu Haus in Gast- und Vergnügungsstätten oder an anderen öffentlichen Orten als 24UWrtrTiQ^m hTÄkWtI*n' (§2 des Spendegesetzes'vom

193f "rid § 1 Absatz4 des Gesetzes über das Verbot von öffent­lichen Sammlungen vom 3. Juli 1934.) 11

Der Herr Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutscben Ar­beiterpartei hat namens des Stellvertreters des Führers und im Einver- "'ü bem Herrn Reichsminister der Finanzen den Verkauf eines «;a5r,am September 1934 auf dem Bückeberg ftattfin-

Ernteüankfest genehmigt. (§ 2 des Spendengesetzes vom 24 März 1934 und §1 Absatz 4 des Gesetzes über das Verbot von öffentlichen Sammlungen vom 3. Juli 1934.) Das Abzeichen darf jedoch nur an tr?eb^n Är7 n"b Swar zweckmaßigerweife am Erntedankfest selbst ver- werden. & verkauf von Haus zu Haus kann nicht zugelassen

Bekanntmachung,

belr. den Ankauf von volljährigen Truppendiensipferden im Herbst 1934.

Vom 15. August 1934.

Nachstehend bringen wir eine Bekanntmachung des Herrn Reichs- wehrmmlsters vom 24. Juli 1934 über den Ankauf volljähriger Truv- pendlenftpferde im Herbst 1934 zur Kenntnis. ü P

Darmstadt, den 15. August 1934.

Abteilung le (Landwirtschaft) im Hess. Staatsministerium.

Dr. Wagne r.

*

Berlin, den 24. Juli 1934.

Ankauf volstahriger Truppendienstpferde im Herbst 1934.

~ von volljährigen Reit- und Zugpferden sollen im

werden^ nachbezeichneten öffentlichen Märkte abgehalten

am 17. September 1934, 9 Uhr: Alzey, Rheinhessen-

am 18. September 1934, 9 Uhr: Darmstadt;

am 20. September 1934, 9 Uhr: Friedberg, Oberhessen-

am 21. September 1934, 9 Uhr: Alsfeld, Oberhessen. '

2 Beim Ankauf werden die Anforderungen zugrunde gelegt, die für den Remonteankauf maßgebend sind. Da die Pferde für den sofortigen Truppengebrauch erforderlich sind, wird allgemein ein scharfer Maßstab angelegt werden. 11

werden nur Pferde angekauft im Alter von 4^ bis zu 14 Jahren und m einer Große von 1,56 bis 1,65 Meter Stockmaß (ohne Eisen gemessen). Fullenscheine sind erwünscht, jedoch nicht unbedingt erforder­lich. Schimmel und tragende Stuten sind vom Ankauf ausgeschlossen.

3. Die angekauften Pferde werden sofort abgenommen und den ^ruppenteilen unmittelbar überwiesen. Die Bezahlung erfolgt gegen Quittung mittels Schecks.

4. Pferde mit Hauptmängeln, die gesetzlich den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises, der Be- forderungs- und sonstigen Kosten zurückzunehmen, desgleichen solche Pferde, die sich binnen 45 Tagen nach dem Ankaufstage als Klopp- hengste erweisen, oder Stuten, deren Trächtigkeit nachträglich festgestellt wird. Da dies häufig erst in vorgeschrittener Entwicklungsstufe möglich sein wird, muß vor dem Verkauf gedeckter Stuten gewarnt werden

Die gesetzliche Gewährfrist wird für periodische Augenentzündunq (innere Augenentzllndung, Mondblindheit) und Rotz auf 28 Tage, für Kehlkopfpfeifen (Rohren) auf 21 Tage verlängert. Mit Rücksicht auf die durch die Zurücknahme für den Verkäufer entstehenden Unkosten wird zu untersu l^ ^eri)e Dor bem Verkauf besonders auf Kehlkopfpfeifen

Zur Anzeige eines Hauptmangels eines Pferdes an den Verkäufer nach § 485 BGB. ist nicht nur die Remontierungskommission berechtigt, die den Kauf abgeschlossen hat, sondern auch jede andere Stelle der Heeres­verwaltung, also auch der Truppenteil, dem das Pferd überwiesen ist.

5. Verkäufer, die Pferde vorfllhren, die nicht ihr Eigentum sind, muffen sich gehörig ausweisen können.

6. Der Verkäufer ist verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke rindslederne Trense mit glattem, starkem, einfach gebrochenem Gebiß und eine neue Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit' mindestens Zwei Meter langen Stricken unentgeltlich mitzugeben.

7- Die Verkäufer werden ersucht, die Schweife der Pferde nicht übermäßig zu beschneiden und die Schwanzrübe nicht zu verkürzen.

Der Reichswehrminister.