Ausgabe 
23.3.1934
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblatt Q

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

fir.13 Erscheint Dienstag uni) Freitag. 23. Anr durch die Post zu beziehen. 4934

Inhaltsübersicht: Abänderung der Bekanntmachung, Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von giftfangenöen Gegenständen.Kauft am Ort-Propaganda". Tagung des Provinzialtags. - Straßensperre-Aufhebung. Das Schlachten von Geflügel. Die Erhebung der Stempelabgabe bei Luxus­wagen, Luxusreitpferöe und Federwagen. Die Ausführung des Gesetzes über den Urkunöenstempel. Das Gesetz zur Wieder­herstellung des Berufsbeamtentums. Berufswettkampf der deutschen Jugend. Familienkunöe und Rassenbiologie. Ver­legung des Kreisveterinäramts. Sprechstunden bei dem Kreisschutamt. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung

zur Abändernng der Bekanntmachung, Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr vo« lebendem Vieh, tieri­sche« Teilen und Erzeugnissen sowie vo« giftfa«ge«de« Gegen- stä«de« betr. vom 25.11.1926. «Hess. Reg.-Vl. Nr. 28 S. 376.)

Vom 12. März 1984.

In der Bekanntmachung, Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen sonne von giftfangenöen Gegenstänoen betreffend, vom 25.11.1926 (Hess. Reg.-Bl. 23 S. 376) wird am Schluß folgende Bestimmung angefügt:

VIII: Verbote« ist die Einfuhr a«s de« europäischen Ost- und Südostländern von:

ungereinigten Bettfedern.

Im Ausnahmeweg kann auf Antrag von Fall zu Fall unter besonderen Bedingungen die Einfuhrgenehmigung von uns erteilt werden, jedoch mit der Auslage, daß die Einfuhr der Federn nur, in Säcken oder Ballen fest ver­packt, unmittelbar ohne Umladung in die verarbeitenden Betriebe zu erfolgen hat."

Hessisches Staatsministerium.

Ministerialabteilung Ib (Innere Verwaltung).

Jung.

Zu Nr. A. u. W. 5053. Darmstadt. 10. März 1934.

Betr.:Kaust am Ort-Propagauda".

Wir geben nachstehend ein Ausschreiben des Herrn Reichswirt­schaftsministers vom l.März 1934 IIIA 3063/34 zu Ihrer Beach­tung bekannt.

Wir empfehlen, darüber zu wachen, daß künftig die in dem nachstehenden Ausschreiben beanstandeten Aufforderungen an die Bevölkerung unterbleiben.

gez.: Dr. Kratz.

Bekanntmachung.

Mittwoch, den 28. März 1934, vormittags 11 Uhr, findet im Sitzungssaal des Negierungsgebäudes zu Gießeu die diesjährige ordentliche Tagung des Provinzialtags der Provinz Oberhessen statt mit folgender

Tagesordnung:

1. Verwaltungsbericht des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen über den Stand der Provinzialverbandsange­legenheiten und Rechnung über die Einnahmen und Aus­gaben der Provinz Oberhessen im Rj. 1932.

2. Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben der Pro­vinz Oberhessen im Rj. 1934.

3. Rechenschaftsbericht des Provinzialausschusses über die Ver­waltung des Wasserwerks Inheiden und Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Wasserwerks Inheiden im Rj. 1932.

4. Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Wasser­werks Inheiden für Rj. 1934.

5. Rechnungsabschluß über die Verwaltung des Ueberlanü- werks Oberhessen für das Rj. 1932.

6. Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Ueber- landwerks Oberhessen im Rj. 1934.

Gießen, den 22. März 1934.

Der Vorsitzende des Provinzialtags der Provinz Oberhessen.

Klo st ermann.

Bekauntmach««g.

Betr.: Straßensperre-Aufhebung.

Die Straßensperre auf der Provinzialstrecke Garbenteich in Richtung Hausen und Steinbach wird ab 5. April 1934 aufgehoben.

Gießen, den 20. März 1934.

Hessische Provinzialöirektion Oberhessen.

An die Hessische« Kreisämter ««d die Bürgermeistereie« der Städte Darmstadt, Offenbach, Mainz, Worms und Gießen.

Aus allen Teilen des Reichsgebiets gehen mir von den ver­schiedensten Wirtschaftsgruppen Klagen darüber zu, daß in zu­nehmendem Maße von örtlichen Stellen, insbesondere von Ver­bänden und Berufsvertretungen, verschiedentlich aber auch von kommunalen und staatlichen Behörden die Bevölkerung aufgefor­dert wird, ihre Einkäufe nuram Orte" zu tätigen. Bei aller Anerkennung der Verbundenheit, die zwischen der Ortsbevölke­rung und den einheimischen Ortsgeschäften gegeben ist, wird m.E. bei derartigen Aufforderungen übersehen, daß das Reichsgebiet ein einheitliches Wirtschaftsgebiet darstellt und daß eine große Reihe wirtschaftlicher Unternehmungen in ihrem Absatz, soweit sie unmittelbar mit dem letzten Verbraucher in Verbindung tre­ten, an örtliche Grenzen einfach nicht gebunden werden können. Solche Unternehmungen werden deshalb die geschilderte Beein­flussung der Bevölkerung, nur am Orte zu kaufen, in empfind­licher Weise getroffen und geschädigt. Die Folge eines solchen ört­lichen Wirtschaftsprotektionismus ist daher eine ernste Störung des wirtschaftlichen Wiederaufbauwerkes innerhalb der Gesamt- wirtschaft. Dazu kommt, daß teilweise noch solche Aufforderungen, soweit sie sich an Beamte und Angestellte behördlicher Betriebe richten, gelegentlich mit Androhung dienstlicher Nachteile für den Fall der Nichtbefolgung bekräftigt werden. Es bedarf keiner be­sonderen Darlegung, daß derartige Androhungen ungesetzlich sind,' sie stellen einen in jeder Beziehung unberechtigten Eingriff in die Entschließungsfreiheit des Einzelnen dar, gegen den ich bitte, mit itter Schärfe einzuschreiten. Ich darf ferner bitten, im Hinblick die angedeuteten Gefahren für den wirtschaftlichen Wieder­aufbau auf die nc»chcieordneten staatlichen und kommunalen Be­hörden dahin einzuwirre«, daß sie künftig derartigen Aufforde­rungen an die Bevölkerung, einerlei von wem sie ausgehen, mit Nachdruck entgegentreten.

Bekanntmachung.

Betr.: Straßensperre-Aufhebung.

Die Straßensperre auf der Provinzialstrecke:Ortsdurchfahrt Garbenteich" im Zuge der Provinzialstratze Garbenteich Lich, Garbenteich Watzenborn und Garbenteich Dorf-Gill ist wie­der aufgehoben.

Gießen, den 20. März 1934.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Betr.: Das Schlachten von Geflügel.

Bekanntmachung.

Das Schlachten von Geflügel kann dadurch erfolgen, daß dem unbetäubten Tier mit einem Veilhieb auf einer hölzernen Unter­lage der Kopf abgeschlagen wird. Es ist jedoch verboten, den Hals des Tieres mit einem Mesier zu öurchschneiden. Eine derartige Schlachtmethode verstößt gegen das Schlachtverbot und ist als Tierquälerei anzusehen.

Gießen, den 17. März 1934.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

An die Ortspolizeibehörden nnd Gendarmeriestationen des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung bringen wir zu Ihrer Kenntnis. Bei Verstößen ist einzuschreiten und Strafanzeige zu erheben.

Gießen, den 17. März 1934.

Hessisches Kreisamt Gießen. J.V.: Dr. Krüger.