Ausgabe 
23.2.1934
 
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Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Rödgen bei Gießen,- hier: die Vollzichbar- keitserklärung des Zuteilungsplans.

Mit Entschließung vom 5. Februar 1934 zu Nr. 1/s 2848, hat das hessische Staatsministerium, Abteilung 1/e für Landwirtschaft, Darmstadt, den Zuteilungsplan der Gemarkung Rödgen emfchneß- lich der Gemarkungsgrenzregulierung mit den Nachbargemarrun- gen Gießen und Alten-Buseck für vollziehbar erklärt.

Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigen­tumsübergang) gemäß Artikel 51, Absatz 2, des Feldberenngungs- aesetzes, den 1. März 1984, und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke unter Vorbehalt der besonders getroffenen Vereinbarungen und An- "^Die^Ueberweisung erfolgt unter folgenden besonderen Be- d.ngungen^orativnen können auch fernerhin auf den neuen Grund­stücken vorgenommen werden. .

2 Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Verände­rung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Au»fuh- runq von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Grüben und dergleichen innerhalb der Zeit der Ausführung

dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bzw. zugeschrieben.

Friedberg, den 19. Februar 1934.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

I.B.: Wingefelö.

Dienstnachrichten des Kreisamts.

Die am 9. Oktober 1933 erfolgte Bestellung des Arthur Schmidt von Heuchelheim zum Vollziehungsbeamten der Allg. Ortskranken­kasse Gießen-Land ist durch die am 1. Februar 1934 erfolgte Ver­einigung dieser Kasse mit der Allg. Ortskrankenkasse Gießen-Stadt hinfällig geworden.

Friedrich Christ, Heinrich Weber VI. und Otto Lipp, sämtlich aus Göbelnrod, wurden als Feldgeschworene für die Gemernöc Göbelnrod bestellt und verpflichtet.

Ludwig Berges, Heinrich Weber VI., Heinrich Wilh. Bötz und Heinrich Schom'ber, sämtlich aus Göbelnrod, wurden als Mitglie­der des Wieseuvorstandes für die Gemeinde Göbelnrod bestellt ! und verpflichtet.