Ausgabe 
23.3.1934
 
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Bekanntmachung.

Betr.: Die Erhebung öer Stempelabgabe für Luxuswagen, Luxus- reitpferde und Federwagen.

Unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten Bestim­mungen werden die Besitzer von Luxuswagen, Luxusreitpferöen und Federwagen aufgefordert, diesen Besitz alövald, spätestens bis 1. April 1934 vei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts zur Anmel­dung zu bringen. Wir machen darauf aufmerksam, daß alle Luxus­wagen, Luxusreitpferde uuö Federwagen zur Anmeldung zu bringen sind.

Die Stempelabgabe für das Rechnungsjahr 1934 ist bis zum IS. April 1934 bei Meidung öer in Artikel 33 des Gesetzes über den Urkunöenstempel festgesetzten Strafen auf unserem Bureau Zimmer Nr. 8 zu entrichten. Die Jahreskarte von bereits angemeldeten Luxuswagen und -Pferden sowie von Federwage« ist bei der Zahlung mitzudringen.

I. Wer in den Besitz von Luxuswagen, Luxuspferöen oder Feöerwagen gelangt, welche zum persönlichen Gebrauch des Be­sitzers oder seiner Angehörigen bestimmt sind, ist verpflichtet, bei öer Pvlizeibehöröe seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes

1. öiesen Besitz binnen acht Tagen mündlich oder schriftlich an- zumelöen und

2. die für die Lösung einer Jahreskarte Nr. 33 des Stempel- tariss vom 12. August 1899 vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten.

Diese Abgabe beträgt jährlich für jeden Luxuswagen 60 Reichsmark, jedes Reitpferd 60 Reichsmark, jeden Fcderwagen 4 Reichsmark.

II. Als Feöerwagen gelten Breaks, Jagöwagen, Halbveröecke. Alle übrigen Wagen gelten als Luxuswagen. Für Wagen, die nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten.

Dem Polizeiamt Gieße«

und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wiederholt zu veröffentlichen.

Gießen, den 7. März 1934.

Hessisches Kreisamt Gießen. I.V.: Weber.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Ausführung des Gesetzes über den Urkunöenstempel vom 12. August 1899,-hier: Erhebung öer Stempelabgabe für Verkaufs-, Spiel- uuö Waagautomaten, für automatische Kraftmesser, für öffentlich aufgestellte Klaviere und sonstige Musikwerke.

Unter Hinweis auf Artikel 33 obigen Gesetzes sowie auf die nachstehend abgeüruckten Ausführungsbestimmungen wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Stempel- abgaüe für die Verkaufs-, Spiel- und Waagautomaten, für auto­matische Kraftmesser, für öffentlich ausgestellte Klaviere oder son­stige Musikwerke, worunter auch Radioapparate falle», für das Rechnungsjahr 1934 im Monat März l. I. erfolgt. Die Jahreskarte ist bei der Zahlung vorzulegen.

Von allen denjenigen Personen, die ausweislich unseres Ver- zeichniffes im Jahre 1933 Automaten usw. angemelüet und die Abgabe entrichtet haben, wird die Stempelabgabe zwangsweise bei­getrieben werden, wenn sie nicht bis spätestens 15. April 1934 ihre Automaten usw. bei uns zur Abmeldung gebracht oder die Abgabe bezahlt haben.

1. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffentlichen Orten und Plätzen einen Geschicklichkeitsspiel-, Ver­kaufs- oder Waag automaten oder automatischen Kraftmesser, sowie wer in einem öffentlichen Wirtschaftslokal ein Klavier oder son­stiges Musikwerk aufstellen will, hat zuvor bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Ausenthaltsortes eine Erlaubniskarte zu erwirken und für die Lösung dieser Karte die in Nr. 10 des Tarifs vor­gesehene Stempelabgabe zu entrichten.

Die Abgabe betrügt jährlich:

a) für jeden Automat, je nach Größe, dem Ankaufs­preise und öer Leistungsfähigkeit öesselben 1040 RM.

b) für jeöes Klavier oöer sonstiges Musikwerk, je nach öer Größe, öem Ankaufspreis uuö öer Leistungsfähigkeit öesselben 1040 RM.

Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die Stempel­abgabe bis auf den zweifachen Betrag erhöht werden.

Stempelpflichtig sind anch solche Musikwerke, die keine« Gelö- einwurf haben.

Die Aufstellung von Automaten für Bahnsteigkarten ist stem­pelfrei.

Klaviere, die ausschließlich für Vereinszwecke benutzt werden sind stempelfrei.

Solche Klaviere müssen durch Aufschrift oder durch Befestigen eines Zettels an sichtbarer Stelle des Klaviers mit öer Aufschrift

Benutzung nur dem Verein ..... zu Vereinszwecken gestattet", besonders bezeichnet sein. In Zeiten der Nichtbenutzung durch den Verein müssen die Klaviere verschlossen sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter Ziffer 1b festgesetzten Stempelbetrag zur Folge.

Dem Polizeiamt Gießen

und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weist wiederholt zu veröffentlichen.

Gießen, den 7. März 1934.

Hessisches Kreisami Gießen. I.V.: Weber.

Betr.: Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Folgende Aufforderung an die nicht angestellten Lehrersinnen) des Kreises wollen Sie alsbald bekanntgeben und für umstehende Vorlage der Urkunden Sorge tragen, soweit dies noch nicht ge­schehen ist.

1. Von den nicht angestellten Beamten sind die Urkunden über den Nachweis der arischen Abstammung umgehend beizu­bringen.

2. Der gleiche Nachweis ist von diesem Beamten auch für die Ehesrau zu erbringen.

Es wird darauf hingewiesen, daß künftig keine endgültige An­stellung ohne diese Nachweise vorgenommen werden kann.

Gießen, den 22. März 1934.

Hessisches Kreisschulamt. J.V.: Dr. Weigand.

Betr.: Berufswettkampf der deutschen Jugend.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die Deutsche Arbeitsfront und die Hitler-Jugend führen in öer Woche öes Berufes vom 9. bis 13. April 1934 öen diesjährigen Reichsberufswettkampf der deutschen Jugenö durch. Er erstreckt sich auf 15 Berufsgruppen. Teilnahmeberechtigt sind alle berufs­tätigen deutschen Jugendlichen in öer Altersgrenze

von 14 bis 18 Jahren bei männlichen Arbeitern,

von 14 bis 21 Jahren bei weiblichen Arbeitern,

von 14 bis 21 Jahren bei männlichen und weibl. Angestellten.

Die Reichsregierung begrüßt die Bestrebungen' der Hitler- Jugend und der Deutschen Arbeitsfront, öer gesamten berufs­tätigen Jugenö den Wert einer gründlichen Verufserziehung unö Berufsschulung vor Augen zu führen, auf das wärmste. Den Auf­ruf zum Berufswettkampf haben neben dem Führer der Deutschen Arbeitfront und öem Jugendführer des Deutschen Reiches sämt­liche beteiligten Reichsminister unterzeichnet.

Die erfolgreiche Durchführung der umfassenden Veranstaltung erfordert auch eine tatkräftige Unterstützung seitens der Länder unö Gemeinden.

Wir empfehlen Ihnen daher, im Benehmen mit den zustän­digen Gemeindevertretungen dafür zu sorgen, daß die in Betracht kommenden Räume der Berufsschulen in der Zeit vom 9. bis 15. April 1934 kostenlos für den Berufswettkampf zur Verfügung gestellt werden.

Gießen, den 22. März 1934.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Weigand.

Betr.: Familienkunöe unö Rassenbiologie für Schüler, von Stu­dienrat Dr. Graf und Schultzsche Tafeln.

A« die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Im Nachgang zu unserem Ausschreiben vom 6. Februar 1934, Amtsverkündigungsblatt Nr. 6 vom 13. Februar 1934, weisen wir ä» Nr. 3 genannter Verfügung darauf hin, daß das dort voran- gezergte Buch für die Hand der Schüler jetzt unter dem abgeänöer- Familienkunöe und Rassenüiologie" vorliegt. (Verlag vS-F. Lehmann, München, 140 Seiten, Preis 2,20 Mk.). Hier wird der Schüler selbst in den Mittelpunkt der Betrachtung seiner Fa- milie gestellt und alle Stoffe liegen im Jnteressenkreis des Schü- ler^. Die Lösung der Uebungsaufgaben kann der Hausarbeit zugennesen werden, es wird also die Mitarbeit der Familicn- glreüer ermöglicht. Zahlreiche Abbildungen beleben Sen Inhalt on öem beigegebenen Arbeitsheft, öas auch für Odj getrennt Zu 0,30 Mark erhältlich ist, finden die famil-enrunölichen Feststellun­gen ihre für den Unterricht notwenscge Darstellung.