Ausgabe 
22.6.1934
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

31 <Srtc&eint Dienstag und Freitag___________LL^ZuM 2lur durch die Post zu beziehen. 1934

Inhaltsübersicht: Straßensperre. - Die Ausübung des Hufbeschlags. - Reichsschwimmwoche vom 17. bis 24. Juni 1934. Dienst- Nachrichten. Drc Ausübung der Jagd auf Schalenwild.

Bekanntmachung.

Betr.: Straßensperre.

Wegen Ausführung von Asphaltarbeiten wird die Provinzial- stratze: Reisk,rchen-Lindeustruth Grünberg vom 28. Juni 1934 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.

llnileitung erfolgt für den Durchgangsverkehr über Gießen LichGrunberg und umgekehrt und den Nahverkehr über Reis- kirchen Hattenrod HarbachEttingshausenOneckborn. Die aus­gestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 18. Juni 1934.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Ausübung des Hufbeschlags.

io ^ach 819 der Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes vom 13 Juni 1885 öie awöitöuitö des Hufbeschlags betreffend fReg.-Bl. «. l^l),^vom 19. Dtärz 1927 sReg.-Bl. S. 77) durften Personen, die am 1. Januar 1927 in Hessen das Husbeschlaggewerbe selbständig betrieben hatten, aber das nach dem Gesetz vom 13. Juni 1885 er­forderliche Zeugnis nicht besaßen, in der Zeit vom 1. April 1927 bis zum 1. September 1927 nach Maßgabe der bis dahin gültigen Bestimmungen noch zur Prüfung zugelassen werden, sofern sie eine mindestens dreijährige Gesellenzeit im Husbeschlaggewerbe nachweisen konnten. In der angegebenen Zeit war also allen selb- ftändlgen Schmieden, ivelche die Hufbeschlagprüfung noch nicht abgelegt hatten, Gelegenheit geboten, diese Prüfung auch ohne einen besonderen vorherigen Lehrgang abzulegen.

Darüber hinaus waren durch Ausschreiben vom 29. September 1930- zu Nr. M. ö. I. II. 8779 die Kreisämtcr ermächtigt worden, Perionen, die vor dem 1. Januar 1927 das Husbeschlaggewerbe innerhalb des Landesgebietes Hessen selbständig betrieben, die Hufbeschlagprüfung aber noch nicht abgelegt hatten, von der Ab­legung dieser Prüfung zu befreien. Durch Ausschreiben vom 2v. Juli 1932 zu Nr. M. ö. I. II. 6570 wurde dieser Erlaß auf­gehoben, da angenommen werden konnte, daß alle in Betracht kom­menden Fälle in der Zwischenzeit ihre Berücksichtigung gefunden haben. Ein großer Teil der betroffenen Hufschmiede hat von den gebotenen Erleichterungen Gebrauch gemacht und in der festge­setzten Uebergangszeit die Hufbeschlagprüfung abgelegt oder Be­freiung davon erwirkt.

Es kommen jedoch immer noch Gesuche, in denen um Befreiung von der Prüfung oder wenigstens von dem viermonatigen Lehr­kur,us gebeten wird. Dabei wird von den Gesuchstellern geltend gemacht, daß ihnen die Uebergangsbestimmungen nicht bekannt ge­worden seien oder daß sie aus besonderen Gründen (Kriegsbeschä- digung, Krankheit, Sterbefülle usw.) den Lehrgang nicht besuchen tonnten. Das Hess. Staatsministerium hat sich nun bereit erklärt, solchen Schmieden, welche aus Unkenntnis der Ueberaaugbestim- mungen seiner Zeit verabsäumt haben, die Prüfung nach den früheren Vorschriften abzulegen oder Befreiung davon zu er­wirken, wie auch Schmieden, die aus ganz besonders anerkennens­werten Gründen einen Kursus nicht besuchen können, Gelegen­heit zu geben, die Hufbeschlagprüfung ganz ausnahmsweise ohne die sonst erforderliche vorgeschriebcne Lehrschmiedcansbildung ab­zulegen,- vorausgesetzt, daß sie den Vorbedingungen entsprechen, können sie einmalig im Oktober 1984 in einer praktischen und theoretischen Hufbeschlagprüfung in Gießen zugelassen werden. Den Prüflingen bleibt es überlassen, sich die nötigen praktischen und theoretischen Vorkenntnisse in der Zwischenzeit anzueignen. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur noch einmal im Anschluß an einen viermonatigen Lehrkurs wiederholt werden.

lieber die Zulassung zu dieser einmaligen Ausnahmeprüfung entscheidet das Hess. Staatsministerium, Ministerialabteilung Ib Innern sAbtl. für öffentl. Gesundheitspflege) nach Anhören der Handwerkskammer endgültig. Zulassungsgesuche mit ausführlichem Lebenslauf und amtlich beglaubigten Nachweisen über die voraus­gegangene Tätigkeit im Hufbcschlag sowie über die Gründe, die das Gesuch veranlaßten, sind der genannten Ministerialabteilung

bis spätestens 1. August 1934 vorzulegen. Spätere Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Bürgermeistereien wollen Vorstehendes den in Frage kommenden Gewerbetreibenden bekanntgeben.

Gießen, den 18. Juni 1934.

Kreisamt Gießen. I.V.: Weber.

Betr.: Reichsschwimmwoche vom 17. bis 24.Juni 1934.

An die

Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen uns bis zum 1. Juli berichten, an welchen Ver­anstaltungen der Reichsschwimmwoche Ihre Schule sich betei­ligt hat.

Fehlbericht ist nicht erforderlich.

Gießen, den 19. Juni 1934.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: N e b e l i n g.

Dienstnachrichten des Kreisamts.

Das Hessische Staatsministerium, Ministerialabteilung Ib, hat Vst Verfügung vom 9.6.1934 zu Nr. St. M. Ib 26904 zugunsten des HilfswerksMutter und Kind" noch folgende Sammeltage ge­nehmigt:

30. Juni und 1. Juli 1984,

18. und 19. August 1934,

15. und 16. September 1934.

Bekanntmachung

über die Ausübung der Jagd auf Schalenwild.

Vom 19. Juni 1934.

ar Um bis zum Erlaß eines Reichsjagögesetzes eine pflegliche Ausübung der Jagd nach den allgemein anerkannten Grundsätzen ueut,eher Weidgerechtigkeit sicher zu stellen und eine Gefährdung des Wildstandes durch übermäßigen Abschuß auszuschließen, wird oo ®mVl6~ef öe$ Naturschutzgesetzes vom 14. Oktober 1931 sReg.-Bl. S. 22o) für das Gebiet des Landes Hessen folgendes angeorönet: ' 3

§ 1.

Der Abschuß von Rot-, Dam- und Rehwild darf nur auf Grund und im Rahmen eines von dem zuständigen staatlichen Forstamt genehmigten Abschußplanes stattfinden.

§ 2.

r Jahre zahlenmäßig, getrennt nach W^öart und Geschlecht, festzusetzen. Die Jagöausübuugsberechtig- ten l Pachter von Staats-, Gemeinde-, Mark- und Privatjagöem sowie die Besitzer nichtverpachteter Eigenjagöen) sind verpflichtet, dem zuständigen staatlichen Forstamt unaufgefordert bis spätestens 81. Marz des wahres nach vorgeschriebenem Muster einen Abschuß­plan zur Genehmigung vorzulcgen. Bei verpachteten Gemeinöe- jagden erfolgt die Vorlage durch Vermittlung der Bürgermeisterei bei verpachteten Privatjagden durch Vermittlung des Eigenjagd-

§ 3.

Wird trotz Aufforderung ein Abschußplan nicht eingereicht, so ständig^festse"tzei?"ständige staatliche Forstamt von sich aus selb-

§ 4.

. Gegen die Entscheidung des Forstamts steht den Beteiligten innerhalb einer Frist von 2 Wochen Beschwerde bet der oberen Forstbehoröe zu,- die,e entscheidet und zwar bei Gemeindejagden t»n<^ 8-^tnen Mit der Ministerialabteilung Ib lJnnere Verwal­tung) des Hessischen Staatsministeriums endgültig.