Ausgabe 
22.5.1934
 
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Amisverkündigungsblati *

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt tSvefoeer

7ir. 25 Erscheint Dienstag und Freitag 22. Müt

1934

Rur durch die Post zu beziehen.

Inhaltsübersicht: Aufstellung eines Seilbahngerüstes. Die Regelung des Eierinarktes. Segelfliegerkursus in Nieöer-Ofleiden. Sprechstunden des Kreisschulamts. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Wegen Ausstellung eines Seilbahngerüstes wird die Provinzial­straße FreienseenStockhausen im Zuge der Straße Laubach Mücke am 25. und 26. Mai 1934 für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Grünberg. Die aufgestellten Warnungs­tafeln sind zu beachten.

Gießen, den 18. Mai 1934.

Hess. Prpvinzialdirektion Oberhessen.

Betr.: Die Regelung des Eiermarktes.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Im Rahmen der Neuordnung der deutschen landwirtschaft­lichen Märkte ist am 1. April 1934 in Hessen nunmehr auch die neue Marktregelung sür den Verkehr mit Eiern in Kraft ge­treten. Sie stützt sich u. a. auf die nachstehenden Rechtsgrundlagen:

1. das Gesetz über den Verkehr mit Eiern vom 20. Dezember 1933 (Reichsgesetzblatt I. S. 1094),

2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern vom 21. Dezember 1933 (Reichsgesetz­blatt I. S. 1104),

3. die Bekanntmachung über die Bestellung des Retchsbeauf- tragten für Geflügelwirtschast vom 19. Januar 1934 (Deut­scher Reichsanzeiger Nr. 16),

4. die Verordnung über die Regelung des Eiermarktes vom 21. Dezember 1933 (Reichsgesetzblatt I. S. 1103),

5. die Erste Anordnung zur Regelung des Eiermarktes vom 3. Februar 1934 (Deutscher Reichsauzeiger Nr. 29).

Auf Grund der in vorstehend aufgeführten Rechtsgrundlagen enthaltenen Vorschriften und Ermächtigungen wurde angeordnet, daß alle Hühnerhalter die in ihrem Betrieb erzeugten Eier an bestimmte Sammelstellen abzuliesern haben. Von der Abliefe­rungspflicht werden ausgenommen alle Eier, welche

1. im eigenen Haushalt oder Betrieb des Hühnerhalters ver­braucht werden,

2. vom Hühnerhalter unmittelbar an den Verbraucher ab­gegeben werden.

Als Verbraucher gilt, wer Eier zum persönlichen Genuß oder zur Verwendung im eigenen Haushalt bezieht. Als Verbraucher mit eigenem Haushalt gelten auch Krankenhäuser, Heilanstalten, Erziehungsanstalten, Wohlfahrtsanstalten und ähnliche Einrich­tungen, jedoch nicht Gasthäuser, Hotels, Pensionen, Bäckereien und Konditoreien.

Sämtliche nicht von der Ablieferungspflicht ausgenommenen Eier sind von den Erzeugern unmittelbar durch besondere, vom Bezirksbeauftragten ausdrücklich bestimmte Sammler, den ge­nossenschaftlichen Sammelstellen bzw. Kennzeichnungsstellen zuzn- führen. Der übliche Wandergewerbeschein allein oder ein Aus­weis vom Reichsverband ambulanter Gewerbetreibender berechtigt nicht zum Eieraufkauf. Angehörige des Reichsnährstandes, welche gegen die auf Grund der ersten Anordnung zur Regelung des Eiermarktes vom 3. Februar 1934 erlassenen Richtlinien verstoßen, werden mit Ordnungsstrafen seitens des Reichsbeauftragten oder des Bezikksbeauftragten bestraft. Insoweit es sich um Zuwider­handlungen nach dem Gesetz über den Verkehr mit Eiern vom 21. Dezember 1933 handelt, kann gemäß § 11 des Gesetzes auch eine gerichtliche Bestrafung eintreten ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Angehörige des Reichsnährstandes handelt oder nicht. Diese Bestimmung bietet insbesondere eine erwünschte Handhabe gegen Eieraufkäufer vorzugeheu, die nicht vom Bezirksbeauf­tragten als Eieraufkäufer einer Sammel- bzw. Kennzeichnungs­stelle bestätigt sind. Da nach § 8 der Verordnung zur Durch­führung des Gesetzes über den Verkehr mit Eiern vom 21. De­zember 1933 Betriebe, die im Inland erzeugte daselbst in den Verkehr bringen wollen, hierzu eines Uebernahmescheins der Reichsstelle für Eier bedürfen, solche Uebernahmefcheine jedoch nur an Kennzeichnungsstellen und standaröisierungsberechtigte Be­triebe gegeben werden, werden Aufkäufer der vorerwähnten Art auf Grund der §§ 8 und 11 des Gesetzes über den Verkehr mit

Eiern vom 20. Dezember 1933 zur Anzeige und damit zur gericht­lichen Bestrafung gebracht werden können.

Wir weisen besonders darauf hin, daß

1. der Verkehr von Eiern durch den Hühnerhalter, seine An­gehörigen, Angestellte oder von ihm Beauftragte an solche Aufkäufer verboten ist, die nicht im Besitze eines Ausweises der Kennzeichnungsste.lle oder des Bezirksbeauftragten sind, und daß

2. der Aufkauf von Eiern nur solchen Aufkäufern, erlaubt ist, die im Auftrage der Kennzeichnungsstelle bezw. .Sammel­stelle tätig werden und sich entsprechend auszuweisen ver­mögen.

Gießen, den 18. Mai 1934.

Kreisamt Gießen. I.V.: Weber.

Betr.: Segelfliegerkursus in Nieder-Ofleiöen (Oberhessen).

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Der Beginn des Segelfliegerkursus in Nieder-Ofleiden, der auf den 22. Mai ü. I. festgesetzt war, ist auf den 1. Juli verschoben worden. Die eingegangenen Meldungen behalten ihre Gültigkeit, falls keine Absage erfolgt. Weitere Meldungen sind noch möglich und erwünscht. Die Einberufung wird durch die Fliegerunter­gruppe erfolgen.

Meldeschluß: 5. Juni 1934.

Gießen, den 19. Mai 1934.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Dr. Weigand.

Betr.: Sprechstunden des Kreisschulamts.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die Sprechstunden bei dem Kreisschulamt fallen heute aus. Der nächste Amtstag findet ausnahmsweise Samstagvormittag statt.

Gießen, den 23. Mai 1934.

Hessisches Kreisschulamt. J.V.: Dr. Weigand.

Dienstnachrichte« des Kreisamts.

Heinrich Otto Schnbach von Allertshausen wurde zum Bürger­meister der Gemeinde Allertshausen ernannt und verpflichtet.

Johann Balser von Bettenhausen wurde zum Beigeordneten der Gemeinde Bettenhausen ernannt und verpflichtet.

Ludwig Schäfer VI. von Annerod wurde zum Beigeordneten der Gemeinde Annerod ernannt und verpflichtet.

Wilhelm Stark I. von Saasen wurde zum Beigeordneten der Gemeinde Saasen ernannt und verpflichtet.

Erich Beinecke von Allenöorf a. d. Lahn wurde zum Beigeord­neten der Gemeinde Allendorf a. ö. Lahn ernannt und verpflichtet.

Otto Marsteller von Grüningen wurde zum Beigeordneten der Gemeinde Grüningen ernannt und verpflichtet.

Georg Krug II. von Linöenstruth wurde zum Beigeordneten der Gemeinde Lindenstruth ernannt und verpflichtet.

Zum Beigeordueten in der Gemeinde Muschenheim wurde Hermann Haupt ernannt und verpflichtet.

Heinrich Fink aus Inheiden wurde als Felöschütz für die Ge­meinde Inheiden bestellt und verpflichtet.

Ludwig Leu» V. von Großen-Ltnöen wurde als Vollziehungs­beamter für die Gemeinde Großen-Linöen bestellt und verpflichtet.

Rudolf Wilhelm Kreiling von Heuchelheim wurde als Voll­ziehungsbeamter für die Gemeinde Heuchelheim bestellt und ver­pflichtet.

Die Ministerialabteilung Ib des hessischen Staatsministeriums bat nachstehende Lotterie genehmigt: Die Ausspielung von Gegen­ständen seitens der Gemeinde Vilbel anläßlich des Vilbeler Marktes. Ziehung am. 21. August 1934.

Druck der Brühl'fchen Hniverfitäts-Duch« und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.