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§ 5.
Die vorgeschriebenen Abschutzziffern sollen tunlichst ersullt, dur- L'röen^^7GeneLl?n""oöer'' Ksts'etzrmg des Abschutzplanes darf ein Abschutz nicht stattfinden.
b)
c)
Die Abschutzpläne müssen bis spätestens 1. Juli 1934 bei dem zuständigen staatlichen Forstamt vorliegen.
Die Bestimmung in §5, Satz 2 dieser Bekanntmachung, findet keine Anwendung. Das bis zur Genehmigung oder Fest- setzung des Abschutzplanes erlegte Wild ist auf dre bis zum 31. März 1985 genehmigte oder festgesetzte ^ahreoabschutz- zif'fer anzurechnen.
§ 6.
Für die Zeit bis zum 31. März 1935 gelten folgende »eber- gangsbestimmungen:
a) Die Abschußpläne werden erstmalig für den Zeitraum b>-., zum 31. März 1935 genehmigt oder festgesetzt.
§ 7.
Die obere Forstbehörde ist befugt, die nach vorstehenden Bestimmungen den staatlichen Forstämter zustehenden Befugnitze ganz oder teilweise ans die Privatforstbeamten für ihren Dienstbezirk zu übertragen.
§ 8.
Auf Wild- und Tiergärten finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
§ 9.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach Art. 32 des Naturschutzgesetzes vom 14. Oktober 1931 bestraft.
§ 10.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in der Darmstädter Zeitnng in Kraft.
Darmstadt, den 19. Juni 1934.
Der Hessische Staatsminister.
Jung.
Größe des Reviers in ha: _
Dnrchgesührter Abschuß
Sp.IV
SP.I
Feld und Wiesen
Rotwild
Wald:
Damwild
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.. Wasser
Rehwild
Unterschrift*)
Unterschrift*)
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Vom Forstamt genehmigter Abschuß
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Bestand
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Vom Jagdausübungsbcrech-- tigten vorgeschlagener Abschuß
SP. I I
Unterschrift**
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Abschußplan für die Zeit vom •--
Kreisamt:
Fvrstamt: •
Name des oder der Jagdausübungsberechtigte
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19 bis
.. Gemeinde: .. Jagdbezirk:
5 k o
Alle Abschußanträge sind dem Forstamt in zweifacher Ausferti gung einzureichen.
Bemerkungen: ..
Spalte I ist nur dann auszufüllen, wenn die betreffende Wtld- art das ganze Jahr hindurch Standwild ist.
*) Spalte II und Spalte IV sind durch den oder die ^agdaus- übungsberechtigten und Jagdbesitzer (Eigemagden) und den Bürgermeister zu unterschreiben.
**) Spalte III ist durch das Forstamt zu unterschreiben und zu stempeln. __________
Die Zählung des Wildbestandes soll möglichst nach Anweisung des Forstamts an einem Wintertag im ganzen FvrstanrGbezrrt vorgenommen werden, andernfalls erfolgt Angabe nach Schatzung.
Druck der Brübl'schen Universitäts.Buch. und Steindruckerei. L. Lange. Gießen.


