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S. 110) für offene Verkaufsstellen in Gemeinden mit vorwiegend Land- wirtschaft treibender Bevölkerung den Ladenschluß für die Zeit bis Gude September 1934 auf 21 Uhr festgesetzt. — Angestellte und Arbeiter dürfen in der Zeit von 19 bis 21 Uhr nicht beschäftigt werden.
Die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wollen diese Anordnung ortsüblich bekanntmachen.
Gießen, den 10. Juli 1934.
Kreisamt Gießen. I.V.: Weber.
Letr.: Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels. An die Bürgermeistereien des Kreises.
Durch Reichsgesetz vom 27. Juni 1934, abgedruckt im RGBl. Teil 1 Nr. 69, ist die Geltungsdauer des Reichsgesetzes zum Schutze des Einzelhandels bis zum 1. Januar 1935 verlängert worden. Wir ersuchen Sie, etwaige Interessenten hierauf hinzuweisen mit dem Bemerken, daß Ausnahmen von dem Verbot der Errichtung neuer Verkaufsstellen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden können. Ferner empfiehlt es sich, Gewerbescheine, die sich auf den Betrieb neu zu errichtender Verkaufsstellen beziehen, solange nicht zu erteilen, als die Frage, ob die Verkaufsstellen errichtet werden dürfen, nicht geklärt ist.
Gießen, den 9. Juli 1934.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Webe r.
Polizeiverordnung
über die Verwendung und Aufbewahrung von Röntgenfilmen in Betrieben des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege.
Auf Grund des Art. 64 der Kreis- und Provinzialordnung sowie des § 368 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Staatsministers vom 17. Mai 1934 zu Nr. St. M. lb 4588 (Oeff. Ges. Pfl.) für den Kreis Gießen nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
Gellungsbereich.
Für die Verwendung und Aufbewahrung von Röntgenzellhorn- (-zelluloid-)filmen in allen öffentlichen, freien, gemeinnützigen und privaten Betrieben des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege gelten die hierüber von dem Staatsminister jeweils erlassenen und im Regierungsblatt veröffentlichten Sicherheitsvorschriften.
Als solche Betriebe sind insbesondere anzusehen:
a) auf dem Gebiete der geschlossenen Fürsorge: allgemeine Krankenhäuser, Fachkrankenanstalten, Entbindungsanstalten;
b) auf dem Gebiete der halboffenen Fürsorge: Tagesstätten für Kranke oder Krankheitsbedrohte;
c) auf dem Gebiete der offenen Fürsorge: Beratungsstellen, Fürsorge- stellen, Polikliniken,, Ambulatorien, Behandlungsstellen;
d) Betriebe von frei praktizierenden Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, von Angehörigen anderer Heilberufe;
e) Laboratorien.
Den Betrieben sind die entsprechenden Tätigkeiten gleichzustellen.
§ 2.
Ausnahmen.
Die Sicherheitsvorschriften gelten nicht, sofern ausschließlich Röntgensicherheitsfilme verwendet und aufbewahrt werden.
Als Röntgenficherheitsfilme gelten solche, die auf der Packung und untilgbar auf jedem Film die Bezeichnung „vldi-Sicherheitsfilm" tragen. Diese Bezeichnung darf nur ein Film tragen, von dem ein 20 cm langes und 3,5 cm breites Stück wagrecht hochkant gehalten, an einer Ecke unten mit einer Zündholzflamme angezündet, nach Entfernung der Flamme entweder nicht weiter brennt oder zur vollständigen Verbrennung mehr als 60 Sekunden braucht.
Röntgenfilme ohne diese Bezeichnung gelten als Röntgensicherheits- filme, wenn sie der in Absatz 2 angegebenen Brandprüfung genügen.
§ 3.
Zuständigkeit.
Als Aufsichtsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsvorfchriften ist für den Bezirk der Stadt Gießen die Polizeidirektion Gießen, im übrigen bas Kreisamt zuständig. Erforderlichenfalls ist das Gewerbeaufsichtsamt und das Kreisgesundheitsamt als sachverständige Stelle zuzuziehen.
§ 4.
Anzeige- und Genehmigungspflicht.
Klein- und Mittellager (§ 2 la und b der Sicherheitsvorfchriften) find rechtzeitig vor ihrer Einrichtung bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Großlager (§ 2 II der Sicherheitsvorfchriftsn) bedürfen der vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 5.
Uebergangsbeffimmungen.
Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung gelten auch für schon vorhandene Filmlager.
Abweichungen von den Bestimmungen über die Bauart der in § 2 Ib und II der Sicherheitsvorfchriften erwähnten Räume und Gebäude kann die Aufsichtsbehörde zulasten, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen unbedenklich erscheint.
Bei Röntgensilmschränken, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Polizeiverordnung bereits aufgestellt sind, kann die Aufsichtsbehörde Abweichungen von den Bestimmungen des § 2 Ib der Sicherheitsvorfchriften zulasten, wenn das Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird.
Vorhandene Klein- und Mittellager (§ 2 la und b) der Sicherheitsvorschriften) sind bis zum 1. August 1934 bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Für vorhandene Großlager (§ 2 II der Sicherheitsvorschriften) ist bis zum 1. August 1934 um Genehmigung der Aufsichtsbehörde nachzufuchen.
§ 6.
Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, sofern die Tai nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. bestraft.
§ 7.
Schlußbestimmungen.
Die einschlägigen baupolizeilichen Bestimmungen werden durch diese Polizeiverordnung nicht berührt.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 11. Juli 1934.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Webe r.
Betr.: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten.
An die
Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Landesamts für das Bildungswesen von 1925 empfehlen wir Ihnen, unter Benutzung des darin angegebenen Vordrucks nach Muster A innerhalb einer Woche zu berichten, ob in 3hrer Gemeinde taubstumme, taube oder stumme Kinder vorhanden sind, die Ostern 1935 für die Aufnahme in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten in Frage kommen.
Dem Verzeichnis sind für jedes Kind beizufchließen:
a) ein Geburtsschein;
b) der 3mpffchein;
c) eine Aeußerung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes in einer Taubstummenanstalt vorliegen und insbesondere, ob das Kind bildungsfähig erscheint;
d) eine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Aufnahme des Kindes in eine Taubstummenanstalt einverstanden sind bzw., wenn dies nicht der Fall fein follie, welche Einwendungen sie hiergegen erheben.
Die Einhaltung der Frist wird bestimmt erwartet. Fehlbericht ist erforderlich.
Gießen, den 8. 3uli 1934.
Kreisschulamt Gießen. 3.23.: Nebe 1 ing.
Betr.: Die Ausnahme der blinden Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten.
An Sie
Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Landesamts für das Bildungswesen von 1925 empfehlen wir 3hnen, unter Benutzung des darin angegebenen Vordrucks nach Muster B innerhalb einer Woche zu berichten, ob in 3hrer Gemeinde blinde Kinder vorhanden sind, die für die Aufnahme in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten an Ostern 1935 in Frage kommen.
Dem Verzeichnis sind für jedes Kind beizufchließen:
a) ein Geburtsschein;
b) der 3mpfschein;
c) eine Aeußerung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes in einer Blindenanstalt vorliegen und insbesondere, ob das Kind bildungsfähig erscheint;
d) eine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit ber Aufnahme des Kindes in eine Blindenanstalt einverstanden sind bzw. wenn dies nicht der Fall fein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben.
Die Einhaltung der gesetzten Frist wird bestimmt erwartet. Fehl- bencht ist erforderlich.
Gießen, den 8. 3uli 1934.
Kreisschulamt Gießen. 3- 23.: Nebeling.
Betr.: Der Weg zum Arbeitsdienst.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
,_®5r hat sich herausgestellt, daß viele Schüler, die anschließend an den Schulbesuch in den Arbeitsdienst wollen, sich trotz aller öffentlichen Hinweise kein rechtes Bild über Ziel und Zweck des Arbeitsdienstes machen


