AmtsverkündigungsblaMW
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt GieKÄ^
Ar. 35 Erscheint Dienstag und Freitag. 13. Zuli Nur durch die Post zu beziehen.1934
Inhaltsübersicht: Gesetz über das Verbot von öffentlichen Sammlungen. — Religiöse Beilagen in Tageszeitungen. — Verzeichnis über Personen, die durch Einbürgerung irrt Auslande ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. — Die Verhütung von Waldbränden. — Sammlung „Tag der Rose". — Ladenschluß in den Landgemeinden. — Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels. — Die Ver- wenoung und Aufbewahrung von Röntgenfilmen in Betrieben des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege. — Die Ausnahme der taubstummen und blinden Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten. — Der Weg zum Arbeitsdienst. Berufsberatung. — Hilfswerk „Mutter und Kind". — Reichstagung des NSLB. in Frankfurt a. Ai. vom 3. bis 5. August 1934. — Schulbücher. Sammelbestellungen von Schulbüchern. — Dienstnachrichten.
Gesetz über das Verbot von öffentlichen Sammlungen.
Vom 3. Juli 1934.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1.
(1) Alle Sammlungen von Geld- oder Sachspenden auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, von Haus zu Haus, in Gast- oder Vergnügungsstätten oder an anderen öffentlichen Orten sind bis zum 31. Oktober 1934 verboten.
(2) Als Sammlung gilt auch der Verkauf von Gegenständen, deren Wert in keinem Verhältnis zu dem geforderten Preis steht.
(3) Der Verkauf von Karten, die zum Eintritt zu Veranstaltungen irgendwelcher Art berechtigen, ist auf öffentlichen Straßen und Plätzen und von Haus zu Haus vis zum 31. Oktober 1934 ebenfalls verboten; der Verkauf in Gast- oder Vergnügungsstätten ist nur für die in ihnen selbst stattfindenden Veranstaltungen zulässig.
(4) Kollekten in Kirchen sind von dem Verbot ausgenommen. Der Stellvertreter des Führers kann im Einzelfalle im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses weitere Ausnahmen zulassen.
(5) Diese Bestimmungen gelten auch für bereits genehmigte Sammlungen.
8 2.
(1) Wer den Vorschriften des § 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Die bei einer verbotenen Sammlung eingegangenen Spenden werden zugunsten des Landes eingezogen, das über sie zu wohltätigen Zwecken verfügt.
Berlin, den 3. Juli 1934.
Der Reichskanzler: Adolf Hitler.
Der Reichsminister des Innern: Frick.
Der Stellvertreter des Führers, Reichsminister ohne Geschäftsbereich: R. Heß.
Der Reichsminister der Finanzen: Graf Schwerinvon Krosigk.
Betr.: Religiöse Beilagen in Tageszeitungen.
An die Polizeidireklionen, Slaalspolizeiskellen, kreis- und Polizeiümler.
In Ergänzung der Anordnung des Herrn Staatsministers vom 22. Juni 1934 wird bestimmt, daß sich das Verbot der Beilagen religiösen Inhalts auch aus diejenigen außerhalb Hessens gedruckten oder verlegten Tageszeitungen erstreckt, die im Gebiet des Landes Hessen verbreitet werden. ,
Hessisches Staatspolizeiamt: Dr. Schulze.
Betr.: Verzeichnis über Personen, die durch Einbürgerung im Auslands ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.
An die Polizeidirektton Gießen und die Ortspolizeibehörden des Kreises.
Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 5. 7. 1926, abaedruckt in Nr. 55 des Amtsverkündigungsblattes vom 9.7.1926. Falls uns bis zum 1. August d. I. ein Bericht von Ihnen nicht zugeht, nehmen wir an, daß die Verfügung für Ihre Gemeinde nicht in Betracht kommt. Fehlbericht ist nicht erforderlich.
Gießen, den 7. Juli 1934.
Kreisamt Gießen. 3.33.: Grein.
Bekauutmachuug.
Betr.: Die Verhütung von Waldbränden.
Da infolge der Trockenheit eine erhöhte Brandgefahr für Wälder gegeben ist, werden gemäß Artikel 65 der Kreis- und Provinztalordnung und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 auf die Dauer von 4 Wochen die nachstehenden Anordnungen erlasien^as im. Walde und in dessen Nähe im Umkreis von
20 Metern vom Waldrande ist verboten;
2. Das Feueranzünden außerhalb von Gebäuden im Walde und im Umkreis von 20 Metern vom Waldrand ist verboten; als Feueranzünden gilt besonders das Abkochen durch Touristen.
Diese Anordnungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 RM. bestraft.
Auf die nachstehend abgedruckten Vorschriften des Artikels 36 des Forststrafgefetzes vom 13. Juli 1904 wird besonders hingewiesen.
Bei dieser Gelegenheit machen wir darauf aufmerksam, daß das unbefugte Betreten von Pflanzgartenhäuschen, Wildscheuern oder ähnlichen Gebäulichkeiten in Wäldern, insbesondere das Nächtigen in solchen, zum mindesten als Hausfriedensbruch bestraft werden kann, sofern nicht noch andere Strafbestimmungen verletzt sind.
Gießen, den 11. Juli 1934.
Kreisamt Gießen. 3. 33.: Grein.
Artikel 36 des Forststrafgefetzes.
Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: . .
1. wer mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;
2. wer im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3. wer — in anderen als nach § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs strafbaren Fällen — im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forftpoiizeibehörde Feuer anzündet oder, falls ihm die Erlaubnis erteilt ist, das Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis ihm vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt;
4. wer Waldflächen oder Grundstücke, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forftpoiizeibehörde abbrennt oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt;
5. wer bei einem Waldbrande der Aufforderung des zuständigen Forstbeamten oder Ortspolizeibeamten zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obschon er derselben ohne erheblichen eigenen Nachteil Folge zu leisten vermag.
An die Ortspolizeibehörden «nd Gendarmeriestationen
des Kreises.
Wir empfehlen 3hnen, vorstehende Bekanntmachung sofort und wiederholt auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen fowie dgs Polizei-, Feld- und Forstschutzpersonal entsprechend anzuweisen.
Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 11. 3uli 1934.
Kreisamt Gießen. J.V.: Grein.
Bekanntmachung.
Betr.: Sammlung „Tag der Rose".
Wir weisen darauf hin, daß gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verbot von öffentlichen Sammlungen vom 3. 3uli 1934 der Stellvertreter des Führers der NSDAP., Herr Reichsminister Rudolf Heß, int Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen die vom Amt für Volkswohlfahrt bei der Obersten Leitung der PO. für den 14. und 15. 3uli 1934 vorgesehene Sammlung „Tag der Rose" (Förderung des Hilfswerks „Mutter und Kind") als Ausnahme vom Sammelverbot zugelassen hat.
Gießen, den 12. 3uli 19,34.
Kreisamt Gießen. I.V.: Grein.
Bekanntmachung.
Betr.: Ladenschluß in den Landgemeinden.
Die Ministerialabteilung 3 (Arbeit und Wirtschaft) des Hessischen Staatsministeriums hat mit Verfügung vom 3. 3uli 1934 auf Grund des § 10 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom 18. März 1919 (RGBl. S. 315) und der §§ 14 und 15 der Verordnung Über die Arbeitszeit vom 14. April 1927 (RGBl. I.


