Amtsverkündigungsblatt
für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Jir. 52 Erscheint Dienstag und Sreitag. ii. OffobCF Aur durch die Post zu beziehen. "1934
Inhaltsübersicht: Sammlungsgenehmigung zugunsten des Hilfswerks für das auslandsdeutsche Schulwesen. — Strahensperre-Aufhebung. — Sportliche Betätigung der Beamten und Angestellten. — Die Durchführung des Gaststättengesetzes. — Die Bildung der Fleisch- und Wurstpreise. — Die Verwahrung von Sensen. — Die Vertilgung der Feldmäuse. — Polizeiverordnung über den Kraftfahrzeugoerkehr in der Gemeinde Watzenborn-Steinberg. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
Betr.: Saminlungsgenehmigung zugunsten des Hilfswerks für das aus- landsdeutfche Echulwefen durch den Volksbund für das Deutschtum im Ausland.
Der Reichsschatzmeister der NSDAP, hat namens des Stellvertreters des Führers und im Einvernehmen mit den, Herrn Reichsfinanzminister dem Volksbund für das Deutschtum im Ausland in Berlin, die Genehmigung zur Sammlung für das Hilfswerk des auslandsdeutschen Schulwesens in der bisher üblichen Weise als Geldspende und in dem bisher üblichem Umfang, d. h. bei Freunden und Gönnern des Auslandsdeutschtums in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Oktober 1934 im ganzen Deutschen Reich genehmigt (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Verbot von öffentlichen Sammlungen vom 3. Juli 1934).
Darmstadt den 3. Oktober 1934.
Abteilung Ib (Innere Verwaltung) des Hessischen Staatsministers.
3. 23.: Weiffenbach.
Bekanntmachung.
Betr.: Strahensperre-Aufhebung.
Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Klein-Linden— Dutenhofen (Landesgrenze) ist wieder ausgehoben.
Gießen, den 8. Oktober 1934.
Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Betr.: Strahensperre-Aufhebung.
Die Strahensperre auf der Provinzialstrahenstrecke Gießen—Frankfurt, Ortsdurchfahrten Klein-Linden, Grohen-Linden, Lang-Göns, Rieder- Weisel, 'Rieder-Mörlen, Ober-Wöllstadt sowie Kloppenheim ist wieder aufgehoben.
Die Sperrungen der Ortsdurchfahrten Kirch-Göns und Pohl-Göns müssen jedoch noch bestehen bleiben.
Umleitung hierfür über Lang-Göns—Rieder-Cleen—Pohl-Göns oder Lang-Göns—Holzheim—Gambach—Butzbach und umgekehrt.
Die aufgestellten Warnungstafeln find zu beachten.
Gießen, den 8. Oktober 1934.
Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Betr.: Strahensperre-Aufhebung.
Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Schotten—Laubach, Gemarkung Schotten, ist wieder aufgehoben.
Gießen, den 9. Oktober 1934.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Betr.: Sportliche Betätigung der Beamten und Angestellten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 30. Juli 1934 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 39 vom 31. Juli 1934).
Gießen, den 5. Oktober 1934.
Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Schönhals.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Durchführung des Gaststättengesetzes.
Vielfach werden Verträge über den Ankauf oder die Pachtung von Gast- und Schankwirtschaften abgeschlossen, bevor die Frage geklart tft, ob dem neuen Unternehmer die nach dem Gaststättengesetz vorgeschriebene Erlaubnis erteilt werden kann. Wir machen daher die betreffenden Gewerbetreibenden darauf aufmerksam, daß auch bei dem Uebergang bestehender Gast- und Schankwirtschaften die Bedürfnisfrage zu prüfen ist, und
nur im Falle ihrer Bejahung Erlaubnis erteilt werden darf. Zur Vermeidung von Verlusten wird dringend empfohlen, vor dem enogültigen Abschlug von Vertragen, die sich aus die Uebertragung von Gapstanen beziehen, Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bei der zuständigen Orts- polizeibehürde zu stellen und zunächst die Entscheidung des Kreisamts abzuwarten. — Der Umstand, daß der neue Unternehmer sich zivilrechluch gebunden oder bereits Aufwendungen gemacht hat, kann oei der Entscheidung über den gestellten Antrag nicht berücksichtigt werden.
Die Bürgermeistereien werden ersucht, etwaige Interessenten entsprechend zu bedeuten.
Gießen, den 4. Oktober 1934.
Kreisamt Gießen. I.V.: Weber.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Bildung der Fleisch- und Wurstpreise.
Durch die erste Verordnung der Reichsregierung zur Regelung des Verkeyrs mit Schlachtvieh vom 9. Juni 1934 ist Die ausschtiegtiche Zuständigkeit für die ye|t|etjung von angemessenen Pretzen und Preisspannen für Schlachroiey- uno Schlachrvieherzeugnifse auf den Reichskommissar, bzw. die Bezirksveaufkragren uno Marktbeaustragten nach den nayeren gesetzlichen Bestimmungen übergegangen.
Zur Angleichung des derzeitigen hessischen Rechtszustandes an die neue reichscechttiche wtarrtorünung wird hiermit die hessische Bekanntmachung betr. die Biiüung der Fteisch- und Wurstpreise vom 25. Oktober 1933 mit Wirkung vom Montag, dem 7. Oktober 1934, aufgehoben. Die Neuregelung der Preise erfolgt nunmehr, nachdem die Boroereitungen inzwischen soweit gediehen sind, durch Sie im Rahmen der Neuordnung berufenen Organe.
Auf Grund der neuen Marktordnung ist nach wie vor die Möglichkeit gegeoen, Preisüoergrisfen mit der erforderlichen Energie schnellstens zu Begegnen. Der Schutz der Berbraucherschast vor unlauterer Preis- vilüung ist dadurch unoedtngt gesichert, daß die neue Marktregelung die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zu 1000 Reichsmark im Einzelfall gegen alle Angehörige des Reichsnährstandes vorsieht, die gegen Sie Preisoudung verftotzen.
Die Hessische Landesregierung. Gez.: Jung.
Der Beauftragte der Bezirksoereinigung für die Schlachtviehverwertung in Hessen. Gez.: Moses.
A« die Bürgermeistereien des Kreises.
Auf obige Bekanntmachung der Hess. Landesregierung weisen wir Sie hin. Die Aufhebung der Hess. Verordnung betr. die Bildung der Fleischund Wurstpreise vom 25. 10. 1933 gibt Veranlassung, die Preisgestaltung für Fleisch- und Wurstwaren besonders zu beobachten. Sollten willkürliche Preissteigerungen zu Ihrer Kenntnis kommen, so wollen Sie uns sofort telephonisch hiervon Nachricht geben.
Gießen, den 9. Oktober 1934.
Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.
Polizeiverordnung über die Verwahrung von Sensen.
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, vom 8. Juli 1911, sowie des Art. 111 der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924, wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Hessischen Staatsministeriums, Ministerialabteilung la (Polizei) und Ministerialabteilung le (Landwirtschaft) vom 8. August 1934 zu Nr. 1/e 16 643 für den Kreis Gießen verordnet:
§ 1.
Sensenklingen müssen, solange sie unbenutzt sind, der ganzen Länge nach mit einer die Schneide vollständig bedeckenden und über die Spitze hinausragenden Verkleidung versehen oder durch Umwickeln geschützt sein.
Ebenso müssen Heugabeln und ähnliche Geräte, sofern sie beim Radfahren getragen werden, mit einer entsprechenden Schutzvorrichtung versehen sein.


