Amtsverkündigungsblatt
für die Mroviyzialdirekimn Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Nr. 46
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Inhalksubersichk: Regelung der Arbeitszeit in Putzmachereien an den Vorabenden der Sonn- und Feiertage. — Wiesenrundqänqe im Herbst 1934. - Belehrung der Pilzsammler. - Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. - Dienstnachrichten ^
Erscheint Dienstag und Freitag. 44. (Scpfcttlfect*
Bekanntmachung, 6e(r. Regelung der Arbeitszeit in putzmachereien an den Vorabenden der Sonn- und Feiertage.
Bom 28. August 1934.
Auf Grund der Ziffer VII Abs. 3 der Anordnung vom 23. November
-V?' Regelung der Arbeitszeit gewerblicher
^rb«r«ro(Ke,^m9efe6?L ®- 1^34/1436) in Verbindung mit den §§ 1 und 14 Abf. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit in der Fassung des ©e= Ws vom 14. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 110), genehmigen wir hierdurch in jederzeit widerruflicher Weise, daß in den Werkstätten des Putz- macherelgewerbes Arbeiterinnen über 16 Jahre an den Vorabenden der Sonn- und Festtage, ausgenommen den 24. und 31. Dezember bis 19 Ubr unter folgenden Bedingungen beschäftigt werden:
1. Die Arbeitszeit ausschließlich der Pausen darf an diesen Tagen die Tauer von 8 Stunden nicht überschreiten.
2. In der Zeit vom 1. März bis einschließlich Pfingstsamstaq, sowie vom 16. August bis zum 15. November, dürfen alle beschäftigten Arbeiterinnen über 16 Jahre zu dieser Abendarbeit herangezogen werden.
3. Während der übrigen Zeit müssen die an den Vorabenden der Sonn- und Festtage nach 17 Uhr, in Betrieben mit in der Regel weniger als 10 Arbeitern 17.30 Uhr, beschäftigten Arbeiterinnen wöchentlich wechseln. Für Werkstätten mit höchstens zwei Arbeiterinnen über 16 Jahre findet diese Bestimmung keine Anwendung.
4. Jede Arbeiterin, die während der in Ziffer 3 festgelegten Zeit an dem Vorabend eines Sonn- oder Feiertags mit Abendarbeit beschäftigt wird, ist dafür am Mittwoch der nächstfolgenden Woche spätestens um 17 Uhr, in Betrieben mit in der Regel weniger als 10 Arbeitern spätestens um 17.30 Uhr, von jeder Arbeit freizulassen. In den Kleinbetrieben gemäß Ziffer 3 Satz 2 kann diese Freizeit am Dienstag oder Mittwoch der nächstfolgenden Woche gewährt werden.
Es ist ein Verzeichnis zu führen, in das die Namen der mit dieser Abendarbeit Beschäftigten sowie das Datum der Abendarbeit und der dafür zu gewährenden freien Nachmittage vor Beginn der Arbeitszeit einzutragen find.
5. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt ist berechtigt, für folche Betriebe, welche die Grenzen oder Bedingungen dieser Genehmigung nicht einhalten, oder in denen durch Anwendung der Genehmigung Unzuträglichkeiten entstehen, diese Ausnahmegenehmigung zeitweise oder dauernd zurückzuziehen.
6. Abdruck oder Abschrift der Genehmigung ist zusammen mit dem Verzeichnis gemäß Ziffer 4 an einer "in die Augen fallenden Stelle der Werkstätte auszuhängen und in gut lesbarem Zustande zu erhalten.
7. Tarifvertrags- oder Tarifordnungsbestimmungen bleiben durch die Ausnahmegenehmigung unberührt.
Die Bekanntmachung des Staatskonimisfars für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen vom 20. April 1921 zu Nr. D. K. 21 058, betreffend Arbeitsverlängerung in Putzmachereien, wird aufgehoben.
Darmstadt, den 28. August 1934.
Ministerialabteilung 3 (Arbeit und Wirtschaft) des Hessischen Staatsministeriums.
Dr. Kratz.
Betr.: Wiesenrundgänge im Herbst 1934.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach Artikel 4 der Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Gießen ist,im Laufe des Monats Oktober der Herbstwiesenrundgang durch den Wiesenvorstand unter Zuziehung der Feldschühen und Wiesenwärter vorzunehmen. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt sein, daß ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird. Versuchsweise wollen wir auch weiterhin zur Ersparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschriebenen Einsendung der Abschrift dieses Protokolls absehen, es fei denn,
daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, daß die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiesengänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen herbeiführen.
Zu der Art, wie das aufzunehmende Protokoll aufzustellen ist, verweisen wir auf Abs. II unserer Bekanntmachung vom 18. September 1922 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 106 vom Jahre 1922.
Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Diesenvorstandes oder ein Feld- schuhe oder ein Wiesenwärter an der Teilnahme verhindert, so ist der Hinderungsgrund am Schlüsse des Protokolls anzugeben.
Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie UNS nach Anhörung des (Bemcinbcrats alsbald besondere Vorlage machen
Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit dem wiesengang der Vorstand etwa in Ihrer Gemeinde bestehender Wassergenossenschaften die vorgeschriebene Lokalschau vornimml. Die Genossenschaftsvorstände haben hierbei besonders ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die qe- nossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande befinden und ob etwa Unterhaltungs- oder Verbesserungsvorschläge zu machen sind.
Gießen, den 4. September 1934.
Kreisamt Gießen. I.V.: Grein.
Bekanntmachung.
Betr. Belehrung der Pilzsammler.
. J3" der Zeit der Pilzernte werden alljährlich zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle durch den Genuß giftiger Pilze verursacht. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um den Genuß selbstgesuchter Pilze. Jedem Puzchmmler kann nicht dringend genug empfohlen werden, nur Pilz-
L verwenden, die ihm zweifellos als eßbar bekannt sind. Einen Ueberblick über die wichtigsten eßbaren und schädlichen Pilze gibt das im Reichsgesundheitsamt bearbeitete Pilzmerkblatt, das im Jahre 1924 m neuer erweiterter Ausgabe im Verlage von Julius Springer, ^rrlin W 9, Llnkstraße 23/24, erschienen ist und von dort im Wege des Buchhandels bezogen werden kann. Der Preis für ein Stück beträgt 30Rpst (einschließlich Porto 33 Rpf.), für 100 Stück 27 RM für 1000 Stuck 220 RM. zuzüglich Porto. In der Neuausgabe des'Pilzmerkblattes werden 42 Pilzarten beschrieben, es enthält eine farbige Tafel mit 34 Abbildungen, sowie eine Reihe von Belehrungen über das Sammeln von Pilzen und die Behandlung von Pilzvergiftungen.
Als Pilzkenner, die den Sammlern mit Rat und Auskunft zur Seite stehen, haben sich zur Verfügung gestellt:
1. Rektor Keller, Lollar;
2. Universitäts-Gartenbauinspektor Rehnelt, Gießen.
Gießen, den 7. September 1934.
Kreisamt Gießen. I. V.: G r e i n.
Betr.: Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen der Einsendung der Verzeichnisse der gewerblich tätigen Krnder bis spätestens zum 20. September entgegen.
Fehlbericht nicht erforderlich.
Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten.
Gießen, den 6. September 1934.
Kreisschulamt Gießen. I. V.: Neb elin g.
Dienstnachrichten -des Kreisamts.
Die Ministerialabteilung Tb des Hessischen Staatsministeriums hat genehmigt: Geldlotterie zugunsten der Wiederherstellung des Münchener B°me5 (Frauenkirche); Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessm; Vertriebszeit: 29. August bis 20. November 1934.
R^msterialabteilung Ib des Hessischen Staatsministeriums hat genehmigt: Ausspielung zur Forderung des Friedberger Herbstmarktes- ^rrtriebsgebiet: Volksstaat Hessen; Vertriebszeit.- 30. August bis 10. Ok- loütr iyj4.
Druck 6er Drüstl'schen AniversitSts-Duch- und Steindruckerei, R. Lange, Diesten.


