Amtsverkündigungsblatt
für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
41@rfct>etnt Dienstag und Freitag._________10. August Nur durch die Post zu beziehen. 1934
Inhaiisüberftchk: Verordnung über Speiseeiswirtschaften. — Volksabstimmung am 19. August 1934. — Straßensperre. — Sperrung einer Lahnstrecke. — Dienstnachrichten.
Betr.: Sp üseeiswirtschaften (Eisdielen).
Verordnung über Speiseeiswirkschafken.
Vom 16. Juli 1934.
Auf Grund des § 25 Satz 2 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 146) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I ©..567) wird hiermit verordnet:
§ 1.
Wer eine Speiseeiswirtschaft (Eisdiele) betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
§ 2.
Auf die Erteilung oder Versagung, das Erlöschen oder die Zurücknahme der Erlaubnis finden die Vorschriften des 81 Absätze 2 und 3 § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 4, § 6, § 7, § 8, § 11 Abs. 1 und § 12, auf das Verfahren die Vorschriften des 8 18, 819 Abs. 1, 8 20, 8 21 und § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes Anwendung.
§ 3.
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich
1. den Betrieb einer Speiseeiswirtschaft unbefugt ausübt,
2. eine Speiseeiswirtschaft unbefugt durch einen Stellvertreter betreibt.
Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Hast und mit Geldstrafe bis zu einhundertsünfzig Reichsmark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 4.
Mit Haft und mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer
1. als Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter die nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes gemachten Auflagen nicht vollzieht,
2. als Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter bei der Leitung oder Beaufsichtigung einer Speiseeiswirtschaft Personen beschäftigt, deren Beschäftigung nach § 17 Abs. 1 des Gaststättengesetzes untersagt ist,
3. in einer Speiseeiswirtschaft als Stellvertreter tätig ist, obwohl die Erlaubnis hierzu nicht erteilt oder zurückgenommen ist,
4. seine Tätigkeit bei der Leitung oder Beaufsichtigung einer Speiseeiswirtschaft wissenlich fortsetzt, nachdem seine Beschäftigung untersagt worden ist,
5. die nach § 4 Abs. 3 des Gaststättengesetzes erforderliche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig macht,
C als Gast in einer Speiseeiswirtschaft verweilt, die unbefugt betrieben wird.
§ 5.
Inhaber von Speiseeiswirtschaften, die den Betrieb vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, sind verpflichtet, ihren Betrieb der nach § 4 Abs. 3 des Gaststättengesetzes zuständigen Behörde binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen.
Die Fortführung einer bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Speiseeiswirtschaft, kann untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Zurücknahme einer Erlaubnis gemäß §2 dieser Verordnung und § 12 Abs. 2 des Gaststättengesetzes rechtfertigen würden.
Berlin, den 16. Juli 1934.
Der Reichswirtschaftsminister. 3.23.: Posse.
Bekanntmachung.
Betr.: Volksabstimmung am 19. August 1934.
Vom 7. August 1934.
Für die am Sonntag, den 19. August 1934, stattfindende Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs wird zum Abstimmungsleiter für den Stimmkreis Nr. 33 Hessen-Darmstadt Ministerialrat Weiffenbach und zu seinem Stellvertreter Amtsgerichtsrat Kröning ernannt^ (Dienstanschrift: Darmstadt, Adolf - Hitler - Platz 2; Fernruf
Darmstadt, den 7. August 1934.
Hessisches Staatsministerium.
Jung.
Bekanntmachung.
Betr.: Straßensperre.
Wegen Ausführung von Kleinpflasterherstellungen wird die provin- zmlstraße Hungen—Inheiden vom 15. August 1934 für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Langsdorf —Bettenhausen —Bellersheim — Trais-Horloff. Wegen Sperrung der Ortsdurchfahrt Lollar wird der Verkehr von Marburg über Londorf—Grünberg—Lich geleitet. Die aufgestellten Warnungstafeln find zu beachten.
Gießen, den 7. August 1934.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanutmachuug.
Betr.: Sperrung einer Lahnstrecke.
Auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911, wird anläßlich der XIV. Herbst-Regatta des Lahn-Regatta-Verbandes die Lahn auf der Strecke vom Felsen abwärts bis zum Wehr am 25. und 26. August d. I. in der Zeit von 7.30 bis 11 Uhr und von 14 bis 19 Uhr für jeglichen Verkehr (Boote und Schwimmer) gesperrt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 90 Mark bestraft.
Gießen, den 8. August 1934.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Weber.
Dieustnachrichte« des Kreisamts.
Wilhelm Geißler aus Staufenberg wurde zum Polizeidiener für die Gemeinde Staufenberg bestellt und verpflichtet.
Druck der Drübl'schen Aniversitäts-Buch. und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.


