Ausgabe 
10.7.1934
 
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Amtsverkündigungsblati^d

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

7lr. 34

Erscheint Dienstag und Freitag 40. 3llli

Aur durch die Post zu beziehen. 4934

Inhaltsübersicht: Straßensperre-Aufhebung. Die Ferien des Kreisausschusses. Feldbereinigung in der Gemarkung Lauter; hier Nachlaß an Staatsvorlagen. Ortssatzung über die Erhebung einer Kanaibenutzungsgebühr in der Stadt Hungen. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Betr.: Straßensperre-Aufhebung.

Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke HombergBüh- seld ist wieder aufgehoben.

Gießen, den 4. Juli 1934.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Bekanntmachnng.

Betr.: Die Ferien des Kreisausschusses.

Der Kreisausschuh hält während der Zeit vom 15. Juli bis 15. Sep­tember 1934 Ferien. Während dieser Zeit können nur besonders eilige Sachen zur Verhandlung kommen.

Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß. Gießen, den 4. Juli 1934.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses des Kreises Gießen.

I. V.: Dr. Schönhal s.

Bekauutmachuug.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Lauter; hier Nachlaß an Staatsvorlagen.

In der Zeit vom 10. Juli bis einschließlich 16. Juli 1934 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Lauter

der Ausschlag über den Nachlaß der Staatsvorlagen

gemäß Verfügung vom 3. Mai 1934 zu Nr. F. M. I. 6175 zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Lauter schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Lauterbach, den 30. Juni 1934.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Ohly.

Ortssahung

über die Erhebung einer Kanalbenuhungsgebühr in der Stadt Hungen.

Auf Grund des Art. 21 der Gemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats vom 13. April 1934 mit Genehmigung des Hess. Staats­ministeriums, Abteilung Ib (Jnnnere Verwaltung) vom 16. Juni 1934 zu Nr. St. M. Ib 27027 nachfolgende Ortssatzung erlassen:

§ 1.

Für jedes Grundstück, welches an die allgemeine Entwässerungsanlage der Stadt Hungen angeschlossen ist, oder angeschlossen wird, hat der Eigentümer eine jährliche Gebühr für die Benutzung der Kanäle an die Stadt zu entrichten.

Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht aus dem Grundstück als dingliche Last. Die Gebühr unterliegt der Zwangsbcitreibung wie die Gemeindesteuern.

§ 2.

Die Gebühren werden in dem Verfahren nach Art. 108 der Gemeinde­ordnung durch den Gemeinderat mit Genehmigung des Staatsministe­riums Abt. Ib in einer besonderen Gebührenordnung festgesetzt, sie wer­den berechnet auf Grund der von dem Gemeinderat oder einer von diesem ermächtigten Kommission festgesetzten Werte für die einzelnen Grundstücke.

§ 3.

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtem An­schluß. Die Zahlung der Kanalgebühren geschieht in halbjährigen Zielen, fällig im April und Oktober jeden Jahres.

§ 4.

Aenderungen der Verechnungsgrundlage bedingen erst zu Beginn des nächsten Rechnungsjahres die entsprechende Aenderung der Kanal­gebühr.

Der Rechtsnachfolger im Eigentum tritt für die noch nicht entrichtete Gebühr ohne weiteres in die Verpflichtung seines Rechtsvorgängers ein und haftet neben ihm als Gesamtschuldner.

§ 5.

Die Festsetzung der Kanalgebühren erfolgt zu Beginn des Rechnungs­jahres in der Form eines Gebühren-Hebregisters, das von der Bürger­meisterei auf Grund dieser Ortssatzung aufgestellt wird. Gegen die Ver­anlagung steht dem Beteiligten das Rechtsmittel der Klage im Ver­waltungsstreitverfahren nach Art. 112 der Gemeindeordnung zu. Die Klage ist bei dem Kreisausschuh innerhalb einer mit der Anforderung beginnenden Notfrist von 1 Monat zu erheben.

§ 6.

Die Ortssatzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.

Hungen, den 2. Juli 1934.

Bürgermeisterei Hungen.

Fendt.

Dienstnachrichte« des Kreisamts.

Karl Schmalz von Grüningen wurde zum Kommandant und Wilhelm Heinrich Adam Hofmann zum Stellvertreter des Kommandanten der Pflichtfeuerwehr zu Grüningen bestellt.

Die Ministerialabteilung Ib des Hess. Staatsministeriums hat:

1. dem Komitee für den Zuchtmarkt für edlere Pferde in Neubranden­burg die Erlaubnis erteilt, in der Zeit vom 15. Juni bis 15. Au­gust 1934 = 6000 Lose der Mecklenburgischen Pferdelotterie im Volksstaat Hessen zu vertreiben;

2. dem Landesverein Sächsischer Heimatschutz, Dresden A, Schieß­gasse 24, die Erlaubnis erteilt, in der Zeit vom 11. Juni 1934 bis zur Ziehung (6. und 7. August 1934) = 2000 Lose der 18. Zwinger­lotterie im Volksstaat Hessen zu vertreiben.

Druck der Drübl'schen Aniversitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.