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§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden mit Geldstrafe bis zu 150,— RM., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Gießen, den 10. Oktober 1934.
Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.
A« die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Auf vorstehende Polizeioerordnung weisen wir Sie hin und empfehlen Ihnen, sie alsbald aus ortsübliche Weise zu veröffentlichen.
Gießen, den 10. Oktober 1934.
Hessisches Kreisamt Gießen. 3.23.: Weber.
Polizeiverordnung über die Vertilgung der Feldmäuse.
Abf Grund des Art. 64 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 und der Art. 37 und 43 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 sowie des Art. III der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung der Ministerialabteilung 1b (Innere Verwaltung) und Mini- sterialabteilung le (Landwirtschaft) vom 27. September 1934 zu Nr. 1/e 21162 für den Kreis Gießen angeordnet:
§ 1.
Die Besitzer von Feldgrundstücken sind verpflichtet, auf ortsübliche Bekanntmachung der Bürgermeisterei die Vertilgung der Feldmäuse in der in dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Weise und innerhalb der darin bezeichneten Frist vorzunehmen.
§ 2.
Zuwiderhandlungen werden nach Artikel 37 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Außerdem werden die rückständigen Vertilgungsarbeiten aus Kosten der Säumigen ausgeführt. Diese sind zur Duldung der angeordneten Maßnahmen auf ihren Grundstücken verpflichtet.
§ 3.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 10. Oktober 1934.
Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.
Polizeiverordnung
über den Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Wahenborn-Steinberg.
Auf Grund der Paragraphen 34 und 35 der Reichs-Siraßenverkehrs- ordnung vom 28. Mai 1934, des Artikels 64 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Hessischen Staatsministeriums, Ministerialabteilung Ib (Innere Verwaltung), vom 26. September 1934 zu Nr. St. M. Ib 35 386 nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
Der Wiesenweg durch die Au von der Schisfenberger Mühle bis an die Schlageter-Straße, sowie die Bruchstrahe von der Ludwigstraße bis auf die Grüninger Straße in Watzenborn-Steinberg werden für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.
§ 3.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 6. Oktober 1934.
Hess. Kreisamt Gießen. 3.33.: Grei n.
Dienstnachrichte« des Kreisamts.
Eberhard Karl Lich aus Londorf wurde als Feldschütze für die Gemeinde Londorf bestellt und verpflichtet.
Dem Thüringer Museum in Eisenach wurde die Erlaubnis erteilt, 8000 Lose zu je 0,50 RM. der 9. Geldlotterie des Thüringer Museums in Eisenach im Volksstaat Hessen zu vertreiben. Vertriebszeit: 25. September bis 7. Dezember 1934.
Das Hessische Staatsministerium, Ministerialabteilung Ib, hat die Herabsetzung des Spielkapitals von 80 000 RM. auf 50 000 RM. und die Verlegung des Ziehungstermins vom Dezember 1933 auf den 12. Januar 1935 der 2. Auswandererfürsorge-Geldlotterie gestattet.
Ernst Kappeller aus Bellersheim wurde zum Polizeidiener der Gemeinde Bellersheim bestellt und verpflichtet.
Wilhelm Schneider aus Langd wurde zum Polizeidiener der Gemeinde Langd bestellt und verpflichtet.
Druck der Drübl'fchen Universitäts-Buch« und Steindruckerei. R. Lange. Gießen


