Amtsverkündigungsblatt CT
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
10 Erscheint Dienstag und Freitag. 9. Marz Nur durch die Post zu beziehen.1934
Inhaltsübersicht: Ueber den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. — Außergewöhnliche eichamtliche Prüfungen. — ■
Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen. — Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. — Dienstnachrrchten.
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Februar 1934.
Alle übrigen Kreise waren seuchenfrei.
Kreis
Gemeinden (Eutsbezirkes
Gehöfte
insgesamt
davon (Sp. I) neu
insgesamt
davon (Sp. 3) neu
1
2
3_____
4
Dieburg.........
1
—
1
—
Alzey ..........
1
—
2
1
Bekanntmachung über außergewöhnliche eichamtliche Prüsnngen.
Vom 19. Februar 1934.
Unter Aushebung der Bekanntmachung, die Gebührenordnung für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs betreffend, vom 17. Juli 1912 — Reg.-Bl. S.420 — wird bestimmt, daß die Erhebung von Gebühren für außergewöhnliche eichamtliche Prüfungen nach folgenden
Bestimmungen
zu erfolgen hat:
Unter außergewöhnlichen eichamtlichen Prüfungen sind solche von Eichbehürden ausgeführte Prüfungen zu verstehen, die an die Stelle von Eichungen oder Befundprüfungen treten, wenn erne dieser Prüfungen nicht in Frage kommt. Für Meßgeräte, die im eichpflichtigen Verkehr angewendet werden sollen, ist Eichung erforderlich.
Erster Abschnitt.
Gebühren.
1. Für die Prüfung von Meßgeräten, die sich von eichfähigen Meßgeräten nicht oder in Größe, Werkstoff, Gestalt, Einrichtung, Einteilung oder Bezeichnung unterscheiden, werden, sofern eine Prüfung auf Innehaltung der Eichfehlergrenzen beantragt wird, die Sätze der Eichgebührenordnung erhoben, und zwar dre der gleichen Stufe oder in deren Ermangelung die der nächst höheren Stufe der Eichgebühren.
In gleicher Weise werden die Gebühren berechnet für die Prüfung solcher Prüfungshilfsmittel (Fehlergewichte, Zulagegewichte, Büretten und Pipetten, Moßpipetten, Fehlergläser, Dicken- und Tiefenmasse, Lehren, Maßstäbe usw.), deren Genauigkeit der Genauigkeit eichfähiger Meßgeräte entsprechen soll.
2. Wenn für Meßgeräte der unter Nr. 1, Abs. 1, genannten Art eine Prüsung auf Einhaltung einer Fehlergrenze beantragt wird, die weiter als die Eichfehlergrenze ist, werden Gebühren nach Maßgabe des Aufwandes an Prüfungsarbeit, jedoch mindestens die halben Eichgebühren erhoben.
3. Für die Prüfung von Meßgeräten mit der Genauigkeit entsprechender Gebrauchs- oder Kontrollnormale werden die im folgenden festgesetzten Gebühren erhoben:
IA Längemaße.
Gebr.-Norm. Kontr.-Norm. RM. RM.
a) Maßstäbe aus Metall:
von 1 Meter und weniger 5,— 20,—
längere 10,— 40,—
b) Maßstäbe aus anderen Stossen:
von 2 Meter und weniger 1,50 —,—•
längere 3,— '
Gebr.-Norm. Kontr.-Norm. RM. RM.
c) Bandmaße:
von 2 Meter und weniger 5,— —,—
von meyr als 2 bis 20 Nieter 10,— —,—
für jeöe weiteren angefangenen
20 Meter 10,— —,—
d) Die Gebühren gelten für Maßstäbe und Bandmaße mit nur einer Gesamtlänge unü Einteilung. Für jede weitere Gesamtlänge und Einteilung, auch wenn sie sich auf verschiedenen Setten der Maße befinden, ist außerdem die halbe Gebühr zu erheben.
IB Flächen für die Prüfung von Flächenmeßmaschinen. Gebr.-Norm. Kontr.-Norm.
RM RM.
von 55 Quadratdezimeter und weniger 0,50
von mehr als 55 bis 105 Quadratdezimeter 1— —,—
von mehr als 105 bis 155 Quadratdezimeter 2,— —,—
von mehr als 155 Quaöratdezimeter 3,— —,—
II. Flüssigkeitsmaße und Eichkolben.
Gebr.-Norm. Kontr.-Norm. RM RM.
a) von 0,2 Liter und weniger 2,— —,—
von mehr als 0,2 bis 2 Liter 3,— —,—
von mehr als 2 bis 10 Liter 5,— —,—
von 20 Liter 10,— —,—
von 50 und 100 Liter 20,— —,—
von mehr als 100 Liter 40,— —,—
bj für die Prüfung der Teilung an gläsernen Eichkolben für jeden Abschnitt 0,10 — ,—
III. Fässer.
Gebr.-Norm. Kontr.-Norm. RM. RM.
a) Kubizierapparate mit einem Inhalt
von 125 Liter und weniger 20,—
von mehr als 125 bis 250 Liter 30,— —,—
von mehr als 250 bis 500 Liter 40,— —,—
von mehr als 500 bis 750 Liter 50,— —,—
von mehr als 750 bis 1000 Liter 60,— —,—
von mehr als 1000 Liter für jede volle oder angefangene Stufe von 250 Liter
mehr 10,— —,—
b) Für die Prüfung des Gewichts des Schwimmers, des Gegengewichts und der Länge des Schwimmerdrahtes als Ersatzteile werden Gebühren nach Nr. 1 Abs. 1 erhoben.
IV. Hohlmaße.
Gebühren wie für die Normale für Flüssigkeitsmaße (II).
V. Gewichte.
Gebr.-Norm. Kontr.-Norm.
Gebr.-Norm Kontr.-Norm. für Präzisionsgewichte
für Hlmdelsgewtchte
RM.
RM.
RM.
RM.
von 50 Gramm und we
niger
von 100 Gramm bis 500
0,50
1,—
0,75
1,50
Gramm
1,—
2-
1,50
3,—
von 1 bis 5 Kilogramm
1,50
3,—
2,25
4,50
von 10 bis 50 Kilogramm
2,__
4,—
3,—
6,—
VI. Waagen.
a) Für die Prüfung von Waagen mit der Genauigkeit der Eichamtswaagen für Handelsgewichte ist das Vierfache, für die Prüfung von Waagen, deren Genauigkeit die der Eichamts- waagen für Handelsgewichte übersteigen soll, das Sechsfache der Eichgebühren für entsprechende eichfähige Handelswaagen zu erheben.
b) Für die Prüfung von Apparaten zur Eichung von Kranwaagen ist das Doppelte der für Handelswaagen gleicher Höchstlast vorgeschriebenen Eichgebühren zu erheben.


