Ausgabe 
9.3.1934
 
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e) Für Gewichtsgerätschaften zur Prüfung von Waagen sind zu erheven iur yioctgewioiie, Rollgewicyie, Schienenvunoel üno i»en)upt»giuppeu, iviuie sur ats ytoinuiuait otenenoe Vnit=

träger von

öuu -tltograuim und weniger 3, RM.

von nieyi ars öuu vis luuu Kilogramm 5,

von nteyi atS luuu vis 2öuu Kilogramm 7,50

von meyr ats 2öuu Kilogramm für jeoe angefangene

Sture von 2öU0 Kilogramm 5,

für die Ermiiilung ües Leergewichts eines Eich-

fayrzeuges vei einem Leergewicht von 2SU00 Kilo­

gramm und weniger 15,

für ent größeres Leergewicht für jede angefangene

Stufe von 5U00 Kilogramm 5,

VII. Aräometer.

VIII. Gasmesser.

Gebr.-Norm. Kontr.-Norm.

RAt. RM.

aj Kvntrollgasmesser mit einer Durch-

slutzftärte

von 1,5 Kubikmeter und weniger 17,50 von mehr als 1,5 bis 4 Kubikmeter 25,

von uieyr als 4 bis 6 Kubikmeter 30,

von mehr als ti bis 8 Kubikmeter 35,

von mehr als 8 bis 10 Kubikmeter 42,

von mehr als 10 bis 15 Kubikmeter 50,

von meyr als 15 bis 30 Kubikmeter 60,

von meyr als 30 Kubikmeter 80,

Die Sätze gelten für Prüfung bei drei Durchflutzstürken. Für jede weitere Durchslutztzürke wird ein Zuschlag von 20 v. H. der Gebühren erhoben.

b) Kubizterapparate mit einem Inhalt

von 125 Liter und weniger 20,,

von mehr als 125 bis 250 Liter 30,,

von mehr als 250 bis 500 Liter 40,,

von mehr als 500 bis 750 Liter 50,,

von meyr als 750 bis 1000 Liter 60, ,

von mehr als 1000 Liter für jede

volle oder angefangene Stufe von

250 Liter mehr 10,,

c) Gasometerwippe mit einem Inhalt

von 50 Liter 20,

von 100 Liter 30,

4. Für die wiederholte Prüfung und Beglaubigung von Nor­malen wird die nach Nr. 3 zu erhebende Gebühr zur Hälfte er­hoben, sofern die Normale unter Berschlutz des zuständigen Eich­amts stehen und nur dem Eichbeamten zur Ausführung der Eichung in den Räumen der Fabrik zugänglich sind.

5. Für die Prüfung von Metzgeräten, auf die die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 3 nicht anwendbar sind, z. B. die Prüfung von Metzgeräten, deren Größe autzerhalb der zugelassenen Grützen liegt, oder die auch der Art nach eichfühigen Meßgeräten nicht entspre­chen, wie Nonien, Schraublehren, Feineinteilungen, Tanks, Bot­tiche usw. sind Gebühren für die verwendete Zeit, und zwar mit 5 Mark für die Stunde und für jeden beanspruchten Beamten zu berechnen,' für jede angefangene halbe Stunde ist indessen nur der halbe Stundensatz zu erheben. Jedoch können für besondere Fälle auf Antrag von Eichungsaufsichtsbehörden nach Maßgabe der Be­stimmungen im § 1, Ziffer 9, der Eichgebührenordnung an Stelle der Stundengebühr einstweilige Gebührensätze festgesetzt werden.

6. Für Konstruktionsprüfungen an Meßgeräten ist das Drei­fache der in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben.

Zweiter Abschnitt.

Sonstige Bestimmungen.

1. Die geprüften Meßgeräte erhalten zur Kennzeichnung einen Prüfungsvermerk. Dieser soll die laufende Nummer und die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl (Jahresbezeichnung) ent­halten. Bon dem Prüfungsvermerk kann abgesehen werden, wenn ein Prüfungsschein oder ein Fehlerverzeichnis nicht ausgestellt wird.

13 2. Dem Prüfungsvermerk kann nach Maßgabe der

DR Bestimmungen in Abs.2 und 3 das nebenstehend abge- /V bildete Beglaubigungszeichen zugefügt werden. Das Be-

m glaubigungszeichen besteht aus den Buchstaben DR und

den im Eichzeichen der Behörde enthaltenen zusätzlichen Merk­malen^). Bei Aräometern, Meßwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen und bei medizinischen Spritzen tritt zu den Beglaubigungszeichen der Adler hinzu. Im übrigen findet §4 der Bekanntmachung über die bei der Eichung anzuwendenden Stempel- und Jahreszeichen vom 14. November 1911 sinngemäß Anwendung.

*) Das Beglaubigungszeichen kann in folgenden Größen ver­wendet werden:

1 2 3 4 5

Höhe I .. (yirintp 10 mm 8 mm 5 mm 3,5 mm 2,5 mm

Breite / uei 6,5 mm 5,2 mm 3,3 mm 2,3 mm 1,6 mm

Sind für Meßgeräte gleicher Art Eichfehlergrenzen festgesetzt so darf das Begianvigungszeicyen nur au,gevratyr werden, wenn das Meywerigerat mtnoestens die Ettyfeytergrenzen innetzäst Etchfäyige Meßgeräte können die für die tstajung vorgefchrtevenen Stempel- und Jahreszeichen erhalten.

Sind Eichfehlergrenzen nicht festgesetzt, so kann die Physikalisch- Techntfche Retcysanftakt, Abteilung 1 für Maß und Gewicht, Be­dingungen für öte Aufbringung des Beglauvigungszeichens eriaj- fen. Solange folche Bedingungen nicht befteyen, vlewt es der Entscheidung der iLichungsauf,tcytSbeyöröen üverlassen, ob im ein­zelnen Falle das Beglaubigungszeichen aufgebracht werden soff oder nicht.

Wird ein bereits beglaubigtes Meßgerät zur Wiederholung der Prüfung vorgelegt, so erhält es die neue JayresvezeichiiUiig. Ge­nügt es den Bedingungen für die Beglauvigung (Ab). 2 und 8) nicht mehr, so wird außerdem das Beglaubigungszeichen ent­wertet.

3. lieber das Ergebnis der Prüfung kann ein Prüfungs­schein ausgestellt werden. Sind bei der Prüfung Fehlergrenzen zugrunde gelegt, so werden diese im Prüfungsfchein angegeben.

Sind für Meßgeräte gleicher Art Eichfehlergrenzen festgesetzt, so darf ein Prüfungsfchein nur ausgestellt werden, wenn die Eich­fehlergrenzen innegeyalten werden.

Die Prüfungsscheine erhalten die Nummer des Meßgeräts und gegebenenfalls den Vermerk, daß das Meßgerät im eichpflichtigen Verkehr nicht angewenöet werden darf.

4. Auf Antrag kann ein Fehlerverzeichnis ausgestellt werden. Hierfür wird nach Maßgabe des Mehraufwandes an Prüfungsarbeit ein Zuschlag in Höhe von mindestens 20 v. H. und höchstens 100 v.H. der im ersten Abschnitt festgesetzten Gebühren bzw. der Eichgebühren erhoben^ T>as Fehlerverzeichnis kann in den Prüsnngsfchein (Nr. 3) ausgenommen werden. Wird ein Prü- fnngsschein nicht ausgestellt, so werden die Fehler in dem Ab­fertigungsschreiben mitgeteilt.

5. Für besondere Nebenarbeiten, wie Reinigen, Aus­einandernehmen oder Zusammensetzen des Geräts, Berichtigung, Herstellung vorläufiger Skalen und ähnlicher technischer Arbeiten sowie für Nebenarbeiten bei Prüfung von Eichfayrzeugen an der Amtsstelle wird nach Maßgabe des Arbeits- oder Materialauf­wandes ein Zuschlag in Höhe von mindestens 20 v.H. und höch­stens 50 v. H. der im ersten Abschstitt festgesetzten Gebühren er­hoben.

Für das Ausbringen einer Bezeichnung wird zu der gemäß Nir. 1 des ersten Abschnitts zn erhebenden Prüfungsgebühr eine Gebühr von 0,10 RM. erhoben,' werden auf ein Meßgerät mehrere Bezeichnungen aufgebracht, so ist für jede einzelne Bezeichnung 0,10 RM. zu berechnen.

6. Mußte die Prüfung eines an der Amtsstelle vorgelegten Geräts schon nach einer äußerlichen Besichtigung abgelehnt werden, so werden Gebühren nicht erhoben.

7. Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Prü­fungen werden neben den Gebühren die bestimmungsmäßigen Tagegelder und Reisekosten, mindestens jedoch 5. RM. für jeden angefangenen Tag und für jeden beanspruchten Beamten, sowie die aus der Hin- und Rückbeförderung der Normale und Prü­fungshilfsmittel entstehenden Kosten erhoben.

Mußte eine Prüfung außerhalb der Amtsstelle schon nach äußerlicher Besichtigung abgebrochen werden, so wird außer den gemäß Abs. 1 entstehenden Kosten eine Gebühr von 5 RM. erhoben.

Darmstadt, den 19.Februar 1934.

Ministerialabteilung 3 (Arbeit und Wirtschaft) des Hessischen Staatsministeriums.

Dr. Kratz.

Bekanntmachung

die Einfuhr von Vieh ans stark versenchte« Gebietsteile« betr.

Vom 23. Februar 1934.

Die preußischen Regierungsbezirke Lüneburg, Münster, Min­den und Aachen gelten bis auf weiteres als stark verseucht iw Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3) und iyir^ergänäen&en Bekanntmachung vom 14. Juli 1932 (Reg.-Vl.

aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Zucht- nnö Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in 6en genannten Anordnungen gegebenen Vorschriften.

Die Bekanntmachung vom 28. Dezember 1933 ist hiermit auf­gehoben.

Darmstadt, den 23. Februar 1934.

Hessisches Staatsministerium. Ministerialabteilung Ib (Innere Verwaltung). I.V.: Küthe.