— 2 —
e) Für Gewichtsgerätschaften zur Prüfung von Waagen sind zu erheven iur yioctgewioiie, Rollgewicyie, Schienenvunoel üno i»en)upt»giuppeu, iviuie sur ats ytoinuiuait otenenoe Vnit=
träger von
öuu -tltograuim und weniger 3,— RM.
von nieyi ars öuu vis luuu Kilogramm 5,— „
von nteyi atS luuu vis 2öuu Kilogramm 7,50 „
von meyr ats 2öuu Kilogramm für jeoe angefangene
Sture von 2öU0 Kilogramm 5,— „
für die Ermiiilung ües Leergewichts eines Eich-
fayrzeuges vei einem Leergewicht von 2SU00 Kilo
gramm und weniger 15,— „
für ent größeres Leergewicht für jede angefangene
Stufe von 5U00 Kilogramm 5,— „
VII. Aräometer.
VIII. Gasmesser.
Gebr.-Norm. Kontr.-Norm.
RAt. RM.
aj Kvntrollgasmesser mit einer Durch-
slutzftärte
von 1,5 Kubikmeter und weniger 17,50 von mehr als 1,5 bis 4 Kubikmeter 25,—
von uieyr als 4 bis 6 Kubikmeter 30,—
von mehr als ti bis 8 Kubikmeter 35,—
von mehr als 8 bis 10 Kubikmeter 42,—
von mehr als 10 bis 15 Kubikmeter 50,—
von meyr als 15 bis 30 Kubikmeter 60,—
von meyr als 30 Kubikmeter 80,—
Die Sätze gelten für Prüfung bei drei Durchflutzstürken. Für jede weitere Durchslutztzürke wird ein Zuschlag von 20 v. H. der Gebühren erhoben.
b) Kubizterapparate mit einem Inhalt
von 125 Liter und weniger 20,— —,—
von mehr als 125 bis 250 Liter 30,— —,—
von mehr als 250 bis 500 Liter 40,— —,—
von mehr als 500 bis 750 Liter 50,— —,—
von meyr als 750 bis 1000 Liter 60,— — ,—
von mehr als 1000 Liter für jede
volle oder angefangene Stufe von
250 Liter mehr 10,— —,—
c) Gasometerwippe mit einem Inhalt
von 50 Liter 20,—
von 100 Liter 30,—
4. Für die wiederholte Prüfung und Beglaubigung von Normalen wird die nach Nr. 3 zu erhebende Gebühr zur Hälfte erhoben, sofern die Normale unter Berschlutz des zuständigen Eichamts stehen und nur dem Eichbeamten zur Ausführung der Eichung in den Räumen der Fabrik zugänglich sind.
5. Für die Prüfung von Metzgeräten, auf die die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 3 nicht anwendbar sind, z. B. die Prüfung von Metzgeräten, deren Größe autzerhalb der zugelassenen Grützen liegt, oder die auch der Art nach eichfühigen Meßgeräten nicht entsprechen, wie Nonien, Schraublehren, Feineinteilungen, Tanks, Bottiche usw. sind Gebühren für die verwendete Zeit, und zwar mit 5 Mark für die Stunde und für jeden beanspruchten Beamten zu berechnen,' für jede angefangene halbe Stunde ist indessen nur der halbe Stundensatz zu erheben. Jedoch können für besondere Fälle auf Antrag von Eichungsaufsichtsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen im § 1, Ziffer 9, der Eichgebührenordnung an Stelle der Stundengebühr einstweilige Gebührensätze festgesetzt werden.
6. Für Konstruktionsprüfungen an Meßgeräten ist das Dreifache der in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben.
Zweiter Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen.
1. Die geprüften Meßgeräte erhalten zur Kennzeichnung einen Prüfungsvermerk. Dieser soll die laufende Nummer und die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl (Jahresbezeichnung) enthalten. Bon dem Prüfungsvermerk kann abgesehen werden, wenn ein Prüfungsschein oder ein Fehlerverzeichnis nicht ausgestellt wird.
13 2. Dem Prüfungsvermerk kann nach Maßgabe der
DR Bestimmungen in Abs.2 und 3 das nebenstehend abge- /V bildete Beglaubigungszeichen zugefügt werden. Das Be-
m glaubigungszeichen besteht aus den Buchstaben DR und
den im Eichzeichen der Behörde enthaltenen zusätzlichen Merkmalen^). Bei Aräometern, Meßwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen und bei medizinischen Spritzen tritt zu den Beglaubigungszeichen der Adler hinzu. Im übrigen findet §4 der Bekanntmachung über die bei der Eichung anzuwendenden Stempel- und Jahreszeichen vom 14. November 1911 sinngemäß Anwendung.
*) Das Beglaubigungszeichen kann in folgenden Größen verwendet werden:
1 2 3 4 5
Höhe I .. (yirintp 10 mm 8 mm 5 mm 3,5 mm 2,5 mm
Breite / uei 6,5 mm 5,2 mm 3,3 mm 2,3 mm 1,6 mm
Sind für Meßgeräte gleicher Art Eichfehlergrenzen festgesetzt so darf das Begianvigungszeicyen nur au,gevratyr werden, wenn das Meywerigerat mtnoestens die Ettyfeytergrenzen innetzäst Etchfäyige Meßgeräte können die für die tstajung vorgefchrtevenen Stempel- und Jahreszeichen erhalten.
Sind Eichfehlergrenzen nicht festgesetzt, so kann die Physikalisch- Techntfche Retcysanftakt, Abteilung 1 für Maß und Gewicht, Bedingungen für öte Aufbringung des Beglauvigungszeichens eriaj- fen. Solange folche Bedingungen nicht befteyen, vlewt es der Entscheidung der iLichungsauf,tcytSbeyöröen üverlassen, ob im einzelnen Falle das Beglaubigungszeichen aufgebracht werden soff oder nicht.
Wird ein bereits beglaubigtes Meßgerät zur Wiederholung der Prüfung vorgelegt, so erhält es die neue JayresvezeichiiUiig. Genügt es den Bedingungen für die Beglauvigung (Ab). 2 und 8) nicht mehr, so wird außerdem das Beglaubigungszeichen entwertet.
3. lieber das Ergebnis der Prüfung kann ein Prüfungsschein ausgestellt werden. Sind bei der Prüfung Fehlergrenzen zugrunde gelegt, so werden diese im Prüfungsfchein angegeben.
Sind für Meßgeräte gleicher Art Eichfehlergrenzen festgesetzt, so darf ein Prüfungsfchein nur ausgestellt werden, wenn die Eichfehlergrenzen innegeyalten werden.
Die Prüfungsscheine erhalten die Nummer des Meßgeräts und gegebenenfalls den Vermerk, daß das Meßgerät im eichpflichtigen Verkehr nicht angewenöet werden darf.
4. Auf Antrag kann ein Fehlerverzeichnis ausgestellt werden. Hierfür wird nach Maßgabe des Mehraufwandes an Prüfungsarbeit ein Zuschlag in Höhe von mindestens 20 v. H. und höchstens 100 v.H. der im ersten Abschnitt festgesetzten Gebühren bzw. der Eichgebühren erhoben^ T>as Fehlerverzeichnis kann in den Prüsnngsfchein (Nr. 3) ausgenommen werden. Wird ein Prü- fnngsschein nicht ausgestellt, so werden die Fehler in dem Abfertigungsschreiben mitgeteilt.
5. Für besondere Nebenarbeiten, wie Reinigen, Auseinandernehmen oder Zusammensetzen des Geräts, Berichtigung, Herstellung vorläufiger Skalen und ähnlicher technischer Arbeiten sowie für Nebenarbeiten bei Prüfung von Eichfayrzeugen an der Amtsstelle wird nach Maßgabe des Arbeits- oder Materialaufwandes ein Zuschlag in Höhe von mindestens 20 v.H. und höchstens 50 v. H. der im ersten Abschstitt festgesetzten Gebühren erhoben.
Für das Ausbringen einer Bezeichnung wird zu der gemäß Nir. 1 des ersten Abschnitts zn erhebenden Prüfungsgebühr eine Gebühr von 0,10 RM. erhoben,' werden auf ein Meßgerät mehrere Bezeichnungen aufgebracht, so ist für jede einzelne Bezeichnung 0,10 RM. zu berechnen.
6. Mußte die Prüfung eines an der Amtsstelle vorgelegten Geräts schon nach einer äußerlichen Besichtigung abgelehnt werden, so werden Gebühren nicht erhoben.
7. Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Prüfungen werden neben den Gebühren die bestimmungsmäßigen Tagegelder und Reisekosten, mindestens jedoch 5.— RM. für jeden angefangenen Tag und für jeden beanspruchten Beamten, sowie die aus der Hin- und Rückbeförderung der Normale und Prüfungshilfsmittel entstehenden Kosten erhoben.
Mußte eine Prüfung außerhalb der Amtsstelle schon nach äußerlicher Besichtigung abgebrochen werden, so wird außer den gemäß Abs. 1 entstehenden Kosten eine Gebühr von 5— RM. erhoben.
Darmstadt, den 19.Februar 1934.
Ministerialabteilung 3 (Arbeit und Wirtschaft) des Hessischen Staatsministeriums.
Dr. Kratz.
Bekanntmachung
die Einfuhr von Vieh ans stark versenchte« Gebietsteile« betr.
Vom 23. Februar 1934.
Die preußischen Regierungsbezirke Lüneburg, Münster, Minden und Aachen gelten bis auf weiteres als stark verseucht iw Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3) und iyir^ergänäen&en Bekanntmachung vom 14. Juli 1932 (Reg.-Vl.
aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Zucht- nnö Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in 6en genannten Anordnungen gegebenen Vorschriften.
Die Bekanntmachung vom 28. Dezember 1933 ist hiermit aufgehoben.
Darmstadt, den 23. Februar 1934.
Hessisches Staatsministerium. Ministerialabteilung Ib (Innere Verwaltung). I.V.: Küthe.


