Ausgabe 
6.4.1934
 
Einzelbild herunterladen

2

9.

4.

1.

3.

4.

c) d)

a)

b)

H) Die Blirgschaftsurkurröe wird durch die Deutsche Bau- und Bodenbant W. ausgeyanüigt. Dies darf erst ge.cyeyen, wenn

o) Lageplan, , . inn

d) alle erforderlichen Bauzeichnungen int Maßstao 1.100,

f) Angabc^der^Gechmtherstellungskosten (Grundstücks- und Auf­schließungskosten, reine Baukosten, Nebenkosten),

g) Berechnung der bebauten und unbebauten Flache, bi Rereckmunq des umbauten Raumes,

i) Berechnung der Wohnfläche (Abschnitt II Ziffer 2, Abi. 2).

k) Finanzierungsplan mit der Berechnung der Mieten bzw. Wohnlasten und Rentabilitätsberechnung.

1) Nachweis über die Finanzierung einschließlich de» erforder­lichen Eigenkapitals, insbesondere die rechtsverbindlichen be­zifferten Hypothekenzusagen der Geldgeber. ...

(2 ) Die Anlagen sind in doppelter Ausfertigung beizufugen.

6. Die Deutsche Bau- und Boöenbank AG. stellt fest, ob, für welchen Betrag, in welchem Range und unter welchen besonderen Be­dingungen (Abschnitt I, Ziffer 4, Absatz I) die Reichsburglchaft übernommen werden kann. . .

7. Sobald der Antrag spruchreif ist, wird er in einer Sitzung eines besonderen Bürgschaftsausschusses bei der Deutschen Bau- und Bodenbank AG. beraten. In diesem Ausschuß sind der Reichs­arbeitsminister, der Reichsminister der Finanzen, der Reichswirt­schaftsminister, das Land, in dem das Bauvorhaben ausgemhrt werden soll, der Deutsche Gemeindetag und die Deutsche Barr- und Bodcnbank AG. vertreten. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Reichsressorts vertreten sind. Im Falle der Verhinderung eines Reichsressorts werden die Beschluste gültig, wenn das betreffende Reichsressort auf anderem Wege zustimmt.

8. Beschließt der Ausschuß die Uebernahme der Reichsbürgschaft, so wird die Bürgschaftsurkunöe von der Deutschen Ban- und Bodcn­bank AG. namens des Reiches, vertreten durch den Reichsarbeits­minister und den Reichsminister der Finanzen, nach einem von dem Reichsarbeitsminister aufgestellten Muster ausgestellt. Gleichzeitig erteilt sie dem Antragsteller einen Vorbescheid nach einem von dem Reichsarbeitsminister aufgestellten Muster. An- . dernfalls benachrichtigt sie den Antragsteller, daß die Reichsburg- schaft nicht übernommen werden könne. Sie benachrichtigt ferner auch die oberste Landesbehörde.oder die von ihr beauftragte Stelle von dem Beschluß des Ausschusses.

2. (1) Dem Anträge sind betzufugen:

a) Staütplan mit eingezeichneter Grunöstrrckolage,

b) Bebauungsfkizze des Grundstücks,

c) Skizze der geplanten Bauten, . . 4

d) Angabe von Zahl und Größe der Wohnungen sowie der Mie­

ten, bei Eigenheimen der Lasten für die verschiedenen Woh-

o) Finanzierungsplan mit einer überschlägigen Berechnung der

Kosten und Lasten, sowie eine vorläufige Rerrtabilrtat»berech-

dte"beUehen'en Bauten zum vollen Zeitwert (Ersatzwert) oder nach den beivnderen landesge,etzlicyen Bestimmungen gegen Brandschaden versichert sind,' der Nachweis ist durch Vorlage des Verficherungss cheines zu führen und gegebenenfalls de» Hypothekensicherungsfcheines,

die zu verbürgende Hypothek im Grundbuche eingetragen wor-

Abschnitt V.

Verwaltung übernommener Reichsbürgschasten.

Die übernommenen Oteichsbürgschaften werden durch die Deutsche Bau- und Bodenbank AG. verwaltet. Die Deutsche Bau- und Bodenbank AG. ist ermächtigt, die Rechte des Reiche» wahrzu­nehmen, insbesondere soweit sie (ich aus den /'Allgemeinen Ver­tragsbedingungen für die Uebernahme von Rerch»burgschaften für den Kleinwohnungsbau" ergeben.

Berlin, den 28. Februar 1934.

Der Reichsarbeitsminister. I. V.: Dr. Krohn.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichs­bürgschafte« für den Kleinwohnnngsbau.

1. Erhaltung der Bauten.

(1) Die Baulichkeiten sind fortdauernd zum vollen Zeitwerte (Ersatzwerte) oder nach den besonderen landesge>etzlichen Bestim­mungen versichert zu halten. Sie sind ferner stets in einem. guten Zustande zu halten. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die vom Reichsarbeitsminister geforderten Ausbesserungen und Erneue­rungen innerhalb einer vom ReichsarbeitsmiNlster geletzten Frist

1 ein verpfändetes Bauwerk durch Brand ganz oder teil-

iveise zerstört, so ist der Darlehensnehmer verpflichtet, es nach Bau­plänen und Kostenanschlägen, die der Reichsarbeitsminister geneh­migt hat, innerhalb einer angemessenen Frist wtederherzustelleu.

(3) Wesentliche Aenderungen der Baulichkeiten, rnsbesondere auch ein gänzlicher oder teilweiser Abbruch bedürfen der vorherigen Zustimmung des Reichsarbeitsministers.

2. Sicherheiten.

(1) Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ist verpflichtet, Hypotheken, welche der vom Reich verbürgten Hypothek ttn Range vorgehen oder gleichstehen, löschen zu lassen, wenn und soweit sie sich mit dem Eigentum oder dem Erbbaurecht tn einer Person ver­einigen, eine dieser Verpflichtung entsprechende Vormerkung zu­gunsten des Darlehensgebers in das Grundbuch eintragen zu lassen und die Eintragung sowie die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen dem Reichsarbeitsminister nachzuweisen.

(2) Die Forderungen des Darlehensgebers gehen, soweit er durch das Reich befriedigt wird, mit Einschluß der Sicherheiten und Nebenrechte gemäß § 774 BGB. auf das Reich über.

(3) Der Darlehensgeber ist weitet verpflichtet, tnt Falle der Zwangsversteigerung die verbürgte Hypothek, wenn er auch die Vorhypothek gewährt, auch diese stehen zu lassen, es sei denn, daß gegen die Person des Erwerbers des Grundstückes Bedenken be­stehen.

3. Prüsungs- und Besichtigungsrecht.

(1) Der Reichsarbeitsminister und der Rechnungshof des Deut­schen Reiches sind berechtigt, das Unternehmen des Darlehens­nehmers jederzeit einer Buch- und Betriebsprüfung zu unterziehen zwecks Ermittlung der Umstände, die für die Verpflichtungen de» Reichs von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung, ob eine Inanspruchnahme des Reichs in Frage kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen 1)11 (2?®er Reichsarbeitsminister und der Rechnungshof des Deut­schen Reiches sind befugt, das Grundstück und die Baulichkeiten zu jeder angemessenen Tageszeit durch Beauftragte besichtigen rmo untersuchen zu lassen.

4. Kündiguugspslicht des Darlehensgebers.

(1) Der Darlehensgeber ist auf Verlangen des Reichsarbeits­ministers verpflichtet, das Darlehen zur Rückzahlung zu kundigen, und zwar

A. mit dreimonatiger Kündigungsfrist, wenn die Zins- und Tilgungsbeträge nicht fristgemäß geza-M I werden,'

der Schuldner und der Darlehensgeber, die in den "Allgemei­nen Vertragsbedingungen für die Uebernaljnte von Reichs­bürgschaften für den Kleinwohnungsbau auferlegten Ver­pflichtungen übernommen haben, insbesondere der Schuldner die nach Ziffer 7 der Vertragsbedingungen vorgesehenen Ge- (2) Bor ^Aushändigung der Bürgschaftsurkunde stellt die Deutsche Bau- und Bodenbank AG. ferner fest, ob die Bauten nach den vorgelegten Zeichnungen und der Baubeschreibung technisch ein­wandfrei ausgeführt worden sind. Statt dessen kann die Schlusi- schätzung, die der Darlehnsgeber vor der Valutierung vorge­nommen hat, als ausreichend angesehen werden.

(2) Die Tilgung darf mit vorheriger Zustimmung des Reichs­arbeitsministers aus besonderen Gründen zeitweilig au»- gesetzt werden, wenn durch spätere verstärkte Tilgung die ursprüngliche Lanfzeit des Darlehens eingehalten wird.

Die Zinsen der Hypothek dürfen den landesüblichen Zins­fuß nicht überschreiten. Das gleiche gilt von einem etwaigen Verwaltungskostenbeitrag. r

Aus Erbbaurechte finden diese Bestimmungen sinngemai; An­wendung unter Beachtung der Vorschriften über das Erb­baurecht vom 15. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 72).

Abschnitt IV. Verfahre«.

Der Antrag auf Uebernahme einer Reichsbürgschaft ist bei der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle einzureichen. Eine zweite Ausfertigung ist gleichzeitig der Deutschen Bau- und Bodenbank, Aktiengesellschaft in Berlin W 8, Taubenstratze 48/49, zu übersenden.

f) grundsätzliche Bereitwilligkeitserklärung eine» leiftung»fähi- gen Geldgebers auf Hergabe der Hypotheken.

(2| Anträge, denen diese Unterlagen nicht beigefugt sind, werden weder von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, noch von der Deutschen Bau- und Boüen- bank AG. bearbeitet. r

Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle äußert sich darüber, ob für das Bauvorhaben nach Lage, Art und Größe der Wohnungen sowie nach den Mieten, bei Eigen­heimen nach den Lasten, voraussichtlich ein dauernder örtlicher Bedarf vorhanden ist. Werden diese Fragen bejaht, so über­sendet diese Stelle 6en Antrag mit ihrer Aeußerung der Deutschen Bau- und Bodenbank AG. Andernfalls reicht sie die Antragsunterlagen an den Antragssteller zuruck und setzt hiervon die Bank in Kenntnis.

D>ie Deutsche Bau- und Bodcnbank AG. prüft den Antrag und führt die erforderlichen Verhandlungen.

. 11) Hält die Deutsche Bau- und Bodenbank AG. den Antrag für hinreichend geklärt, um in eine endgültige Prüfung eintreten , zu können, so fordert sie 6en Antragsteller auf, die folgenden, für die endgültige Entscheidung notwendigen Unterlagen bei ihr einzureichen: ......

a) Staöiplan mit eingezeichneter Grundstuck»lage,

bi Auszug aus der Grundsteuermutterrolle (Grundsteuertort­schreibungsverhandlung), insbesondere Katasterhandzeichnung oder Plan eines vereideten Landmessers,

""Äs^Bauvoryaben gebrauchsfertig von der Baupolizei abge-

a) we Zif b) nie: zur tun fei!

c) we: mir

d) wei ver­arm e) wer der kou f) wei

MUI

langen, stellung i.

(1) U über eine oder der Ministers durch ver

(2) Kl und Tilg schastsver Darlehen naien feil Höhe der der Darle liche Eini nate, so i sichtlich öl

(3) Ko pflichtung nicht nach

Die öi Bürgschaf Steuern,

Für di und zur Boöenban Reichsarb

(1) Im grinsten di Minister i Das gleick

(2) Dar tungen öei mit der A Nachfolger

Auf Er sinngemäß

Auf Gr Reichsarbe für öen Kl

Oberste I-Hnitts It lung 3 (Ar

Die An Bereich öe änzureichei

Darmstc

Das nm Merkmale i« Kenntn

Darmsta Abteilung

^cichsbank- Nr. i

, V»n öen tt Aurgak