Ausgabe 
6.4.1934
 
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tfr.15

Erscheint Dienstag und Freitag.

6. April

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1934

AmtsverkündigungsblattM

für dre provinzial-irettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

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5.

7.

Ledigenheime, Baracken und ähnliche Notwohnungen, die nicht als Dauerwohnungen anzusehen sind, Dienstaebäuöe 'u.te gewerbliche Gebäude wird eine Reichsbürgschaft rMw übernommen. Enthält ein Wohngebäude auch gewerb- !Icf?c<;umc Diensträume, so kann für die Finanzierung de» Wohngebäudes eine Reichsbürgschaft übernommen wer- den, wenn diese Raume von untergeordneter Bedeutung sind Die hierauf entfallenden anteiligen Kosten dürfen bei der Mgs^chuung der Burgschaftsgrenze (Abschnitt III Ziffer 2, Absatz 2) nicht in Ansatz gebracht werden.

(2) Da» Bauvorhaben muß den Anforderungen entsvrechen die "n6 fAe

(3) Die Ausstattung soll die wirtschaftliche und einfache Führung Aufwand vermRöen ^^"',u6 ieöen überflüssigen

141 &TÄEBÄ »Ä tamer, voraussichtlich auf die Dauer wirtschaftlich tragbar Für das Bauvorhaben dürfen nur deutsche Baustoffe ver- wendet werden. Ausnahmen sind nur zulässig wenn geeig- lnlanöische Baustoffe nicht vorhanden sind oder ihre

Mren würde.8 unverhältnismäßigen Verteuerung

S9etr-: Übernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwoh- Vestimmunaeu

für die Uebernahme vo« Reichsbürgschaften für de« Kleinwohnungsbau.

Vom 28. Februar 1934.

bes Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 193fl (Ktpfipnfpv Teil Kapitel II (Reichsgesetzblatt I, S. L? SW und der Verord- jtunö über die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Klcin- wohnungsüau vom8. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I, S. 128) wird mi Elnvernehmen mit dem Reichsminister der Finanz«! und dem RelchswirtschaftsmlNister folgendes bestimmt:

Ab schnitt I.

Art der Reichsbürgfchaft.

1. Die Reichsbürgschaft wird als gewöhnliche Bürgschaft unter ,.e1} anliegenden »Allgemeinen Vertragsbedingungen für die übernommen"^ Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau"

2;, Die Reichsbürgschaft wird auf der Grundlage von Reichs- S°l.r übernommen: für Golömarkforüerungen nur, wenn der Darlehensgeber auf Grund eines Gesetzes oder einer Anordnung üu'er Ä ufstchisüehvröe das Darlehen nur in dieser Form ge-

, 2 3 * * * *- Die Reichsbürgschaft tritt frühestens mit dem Zeitpunkt der baupolizeilichen Gebrauchsmaßnahme des Baues in Kraft

s^A^tt im Einzelfall erforderlich, kann die Uebernahme m(?rVntC^TS,C)a t öou roeiteren Bedingungen abhängig gemacht

^Ter Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen mit dem Relchsminlster der Finanzen und dem Reichswirtschaftsmiuister Ausnahmen von den Bestimmungen zulassen. ' '

Abschnitt II.

. ,n Art der Bauvorhaben.

i. (1) Gefordert werden:

a) Einfamilienhäuser, die die Eigentümer entweder vermieten oder als Eigenheimer selbst bewohnen. Der Einbau einer

., ßweiten Wohnung ist zulässig.

b) Kleinwohnungen in Geschotzbauten*.

(2) Werden Eigenheime durch einen einheitlichen Träger errich- kann verlangt werden, daß der Träger als Selbst-

- »er neben den einzelnen Erwerbern bestehen bleibt.

2. (1) B« Einfamilienhäusern soll die nutzbare Wohnfläche 100 Sluaörcititteter und in Ausnahmefällen 120 Quadratmeter Ftc^ kine zweite Wohnung eingebaut,

so darf ihre Wohnfläche diese Grenzen ebenfalls nicht über­schreiten.

(2) Als nutzbare Wohnfläche gilt die gesamte Grundfläche der abgeichlossenen Wohnung abzüglich der Wandstärken, aber einschließlich der Grundfläche von Räumen in Dach- und Untergeschossen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Die Grundfläche der Treppen ist nicht in An- satz zu bringen, und zwar auch dann nicht, wenn die Treppe tn öle Küche ustv. eingebaut ist.

(S)^st bei Einfamilienhäusern das Grundstück größer als 800 Quadratmeter, so bleiben die auf den überschießenöen Teil «FKosten des Geländes, einschließlich der anteiligen Aufschließungskosten, bei der Berechnung der Bürqschafts-

,,, grenze (Abschnitt III, Ziffer 2, Absatz 2) außer Ansatz.

(4) Die für einen kleinen Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Vau- Iichkeiten und sonstigen Anlagen, insbesondere solche, die der Selbstversorgung des Inhabers dienen, sind zulässig und

» U^üeu bei der Berechnung der Wohnfläche außer Ansatz.

' Geschoßwohnungen soll die nutzbare Wohnfläche (Ziffer 2, Absatz 2) in der Regel nicht mehr als 75 Quadratmeter,

. , keinesfalls aber mehr als 90 Quadratmeter betragen.

(1) Das Bauvorhaben darf nur solche Wohnungen enthalten, für die nach der Lage, Art und Größe sowie nach den Mieten, bei Eigenheimer nach den Lasten, voraussichtlich ein dauern­der örtlicher Bedarf vorhanden ist.

bcvo^'^uug zu Ziffer 1: Vorerst sollen solche Bauvorhaben Bet Einfamilienhäusern mindestens vier

-au,er, bei Geschoßbauten mindestens vier Wohnungen umfassen.

O'^R^c^^Een sollen nach der Verdingungsordnung für M,a.Ufrt^un0en Gruuö öffentlicher oder beschränkter Aus- ö^V^ü^brgeben werden. Bei größeren Bauvorhaben soll in einen Generalunternehmer

tn der Regel ausgeschlossen sein. Soweit auf Antrag des Bauherrn au» besonderen Gründen ausnahmsweise eine Generalvergabe zugelapen wird, muß der Bauherr die zum lm S$ul?e öer Unternehmer erforderlichen Sicherungen treffen. ^guvorhaben, die vor der Entscheidung über die Ueber- snVhüLBcr Reichsbürgschaft bereits begonnen oder für die nrnmnen oer0eBen |inö' roirö eine Reichsbürgschaft nicht über-

Abschnitt III.

Finanzierung, insbesondere Art der zu verbürgenden Hypothek.

1. (1) Die Dauerfinanzierung des Bauvorhabens durch Fremö- urtd Eigenkapital muß gesichert sein.

(2) Das Eigenkapital muß mindestens in der Höhe des Wertes < aufgeschlossenen Grundstücks beigebracht werden. Räumt -Gemeinde eine langfristige Abtragung der Aufschließungs- kosten ein, so kaun dieser Betrag auf das nachzuweisenöe Eigenkapital angerechnet werden. «awzuweiienoe

' Allem" verbürgende Darlehen ist hypothekarisch sicherzu- für üas zu verbürgende Darlehen soll ein- schließlich vorhergehender und gleichstehenöer Grundpfand- ?ie ersten 75 v. H. des Bau- und Bodenwertes, den die Deutsche Bau- und Bodenbank AG. auf Grund eigener Schatzung feststellt, nicht übersteigen. In der Regel öarstaber die Verzinsung und Tilgung der Gesamtbelastung, mit der für MerÖrrtnfpnflfn,PQt»et Zuzüglich eines Betrages

für die laufenden Lasten in Hohe von 25 v.H. der Frieüens- miete, nicht mehr als 130 v. H. der Friedensmiete von Alt­wohnungen entsprechender Lage und Größe ausmachen. Das qFnn°eq3jJ,rS^nde Darlehen soll ferner bei Geschoßwohnungen 3000 RM. je Wohnung, bei Einfamilienhäusern 5000 RM ksne zweite Wohnung eingebaut ist, 7000 RM.'je vaus nicht übersteigen.

(8) Für Hypothekenforöerungen innerhalb der für erftstellige .üblichen Beleihungshöhe wird eine Reichsbürg- schaft nicht übernommen.

verbürgende Darlehen muß mit mindestens 1 v.H. fr .unJer Zuwach» öer ersparten Zinsen getilgt werden, ^.a ttn^er JReßeI -'^rend der Tilgungsdauer von feiten öe» Gläubigers nur ans den in Ziffer 4 derAllgemeinen Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürg- ^aften für den Kleinwohnungsbau" angegebenen Gründen kulröbar sein oder fällig werden. Das gleiche (Satz 1 und 2s ^mrlehen, die grundbuchlich im vorhergehenden oder gleichen Range, rote das zu verbürgende Darlehen gesichert SÜÄ'Ä >n TIl.