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Erscheint Dienstag und Freitag.
5. Zum
Dur durch di« Post zu beziehen.
1934
Amtsverkündigungsblait
für die provinzial-irektion Oberheffen und für das Kreisamt &\
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, Anordnung der obersten Führung der Kitlerinaeuö nns Jungvolks müssen die Angehörigen dieser Verbände Pefir
8aMße Schulungslagern - die ungefähr vierzehn Tage dauern
Bekanntmachung.
Betr.: Saison-Schlußverkauf 1934.
®ru”& öes §9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (RGBl. Teil I, Ä unserer Bekanntmachung vom 30.Mai 1932 «s r Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen, abgeöruckt im s)Zr-40' wird für den Saison-Schlußver- tauf 1934 Nachstehendes angeordnet:
I. Der Beginn des Saison-Schlußverkaufs wird auf den letzten .Ilontag^lm ^nli, das ist der 30.Juli 1984, die Dauer wird auf längstens 12 Werktage festgesetzt.
II. Der Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung ist für jedermann deutlich erkennbar anzugeben.
III. Auf den Saison-Schlußverkauf bezugnehmende Ankündi- "Nb Mitteilungen jeglicher Art dürfen nicht früher als 24 Stunden vor dem Beginn der Verkäufe erfolgen. In Zeitun- ö'c weniger als 7mal in der Woche erscheinen, dürstm An- runöigungen und Anzeigen von Saison-Schlußverkäufen "Bereits 5oo?crlcnißen Ausgabe enthalten sein, welche vor dem 29. Juli 1934 ericheint. Die vorzeitig erfolgenden Ankündigungen und Mit- reitungen müssen deutlich und unmißverständlich den Tag des Beginns der Veranstaltung angeben. Unstatthaft sind jedoch solche vorzeitige Ankündigungen und Mitteilungen, die durch Schau- uellung von Waren in Schaufenstern, Schaukasten und dergleichen erfolgen.
~ IV. Es ist nicht statthaft, im Zusammenhang mit dem Saison- ^rylußverkauf in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,
Waren zum Verkauf anzubieten, die nach ihrem Verwendungszweck und dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Her-
®etr': ?mm9mS810Ö9Sti®?84?er anr‘Wid’ ÖeS "R°tkreuztages"
3ltt die Schulvorstände der Landgemeinde« des Kreises.
®ie nachstehende abschriftliche Verfügung des Hess. Staatsmini- stermms, MiNisterralabteilung Ila vom 28. Mai ö.J. teilen wir viünen zur Kenntnis und Unterstützung der Sammlung mit.
Gießen, den 2. Juni 1984.
Hessisches Kreisschulamt. I.V.: vr. Weigand.
Bekanntmachung.
Betr.: Erlaubnispflicht für den Straßenhandel in Gießen.
Ar?II «Ä Let bei- Gewerbeordnung in der Fassung des vom Mo? 1988 M^s^tzes zum Schutze des Einzelhandels ‘“L 1984 IJi®®!. $etl I, S. 263) und des § 70 der Kess n8rs°,rö"ung zur Gewerbeordnung wird nach An-
!ioest"g der Stadtvertretung von Gießen und der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung angeorönet: suganorgen ge-
§ 1.
Wer im Gemeinöebezirk Gießen einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzt und innerhalb des Gemeinöebe- 0 An^tcßen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen
Dlten o6ci vhne vorgängige Bestellung von Kans gu «Vulw
1. Waren feilbieten oder
21 WEN bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche oie Waren Herstellen, oder an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf anbieten, oder Warenbestellungen bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art keine Verwendung finden, aufsuchen, oder
3. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landes- ^brauch ist, anbieten oder Bestellungen auf solche aufsuchen bedarf dazu der Erlaubnis des Kreisamts Gießen. Die Erteilung der Erlaubnis hangt von dem Nachweis eines Bedürfniffes ab. einmreichen^^ Gesuche sind bei der Polizeidirektion Gießen
§ 2.
Bekanntmachung des Kreisamts Gießen vom 27. Dezember l.'_, über die Einführung der Hausiererlaubnisscheinpflicht für Gießen wird hiermit aufgehoben.
§ 3.
• Aese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblait in Kraft.
Gießen, den 4. Juni 1984.
Hess. Kreisamt Gießen. J.V.: Weber.
stellung durch den Verkäufer für den Vertrieb oder Ver- branch in dem künftigen Verbrauchsabschnitt lSaison) bestimmt sind. Das Angebot von Waren aus früheren Ver- taussabschnitten ist zulässig.
Schreibweise des Wortes „Saison-Schlußverkauf" ist folgenden Form'en als zulässig anzusehen:
1. Saisonschlußverkauf lohne jede Trennung):
Muß") ' ^^erkauf (einmalige Trennung nach „Saison- 3- Ijle°"^^luß-Verkauf (Trennung in die drei Wortbestand-
Wir benachrichtigen Sie, daß wir dem Hessischen Lanöesverein l om Roten Kreuz die Verwendung von Schülern und Schülerin ne» bei der Straßensammlung des Roten Kreuzes ? 0 «nft :!4*iü'Nr3T->7^'g,'*1.uu'erem Ausschreiben vom 23. April io34 zu Ni. III. 11127 (Amtvverkundigungsblatt Nr 23 v 19 5 841 angegebenen Bedingungen gestattet haben 12.0.34)
93etr.: Schulungslager der Hitlerjugend und des Jungvolks.
A« die
Schulvorstände der Laudgemeiude« des Kreises.
^.Die nachstehende Verfügung des Hess. Staatsministeriums Mnnsterlalabteilung Ila vom l.Juni 1984 teilen wfcSnenTut Kenntnis und Bekanntgabe an sämtliche Lehrkräfte mit.
Gießen, den 4. Juni 1984.
Hessisches Kreisschulamt. J.B.: Dr. Weigand.
-si herbei, ob die genannten Schreibweisen Tren- E6sstriche aufwelsen oder nicht. Bei allen drei Formen der ^ckilüü" °fBcr reinem Falle die Wortbestandteile
Ew^uß oder „Schlußverkauf" irgendwie (z.B. durch größeren •* I. Il III.^e oder durch die Anordnung als solches
vr den übrigen 2Vortbestanöteilen hervorgehoben werden. Da- Wortbestanöstett "Saisonschluß" gegenüber dem
"wertvestanösteil „Verkauf Bet allen drei Formen der Scktreib- weise starker herausgestellt werden, wenn dies völlig gleichmäßia für die Bestandteile „Saison" und „Schluß" erfolgt.' '
„ V]7t Regelung gilt auch für die von Versandqeschäften veranstalteten Saison-Schlußverkäufe. w«vge,cyairen
Gießen, den 4. Juni 1934.
Hess. Kreisamt Gießen. I.V.: WeBer.
Betr.: Sprechstunden Bei dem Kreisschulamt.
An die
Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
&oJ^™^prTftunöeVei öem Kreisschulamt fallen am kommen-
Gießen, den 4. Juni 1934.
Hess- Kreisschulamt. I. V.: Dr. Weigand.


