Ausgabe 
5.1.1934
 
Einzelbild herunterladen

T 3 9/10 / ZAD rin r-5 V ( 'm "v* j 4tM4 ; *U *10

' " / V'.'V; - V_ - ! .- / xS1V" '

AmisverkündigungsbtaE 1

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Tip. 1 Erscheint Dienstag und Freitag. 5. 3ütlUar

1934

2lur durch die Post zu beziehen.

Inhaltsübersicht: Abänderung der Vollzugsverorönung zur Durchführung des Milchgesetzes. Ausführung des Reichsviehseuchen­gesetzes. Dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer und Trichinenichauer. Winterhilfswerk für das Deutschtum im Aus­land. Dienstnachrichten.

Zweite Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes. Vom 8. Dezember 1983.

Auf Grund des § 52 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichs- gesetzbl. I S. 421) in Verbindung mit der Verordnung des Reichs­präsidenten zur Vereinfachung des Erlasses von Ausführungs- bestimmungen vom 30. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 147) wird nach Zustimmung des Reichsrats verordnet:

Im 8 21 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) werden die Worteinnerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung" ersetzt durch die Wortebis zum 31. Dezember 1934".

Berlin, den 8. Dezember 1933.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

In Vertretung: H. B a ck e.

Der Reichsminister des Innern.

In Vertretung: P f u n ü t n e r.

Erste Verordnung

zur Abänderung der Vollzugsverordnnng zur Durchführung des Milchgesetzes.

Vom 28. Dezember 1933.

Auf Grund der Paragraphen 43 Abs. 2, 52 bis 54 des Milch­gesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) und des §30 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) wird verordnet:

I.

1. In § 64 Abs. 2 der Vollzugsverorönung zur Durchfüh­rung des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) vom 23. Dezember 1931 (Reg.-Vl. S. 233) wird die Jahreszahl 1934" durch die Zahl1936" ersetzt.

2. Der Abschnitt VI der vorgenannten Vollzugsverorönung vom 23. Dezember 1931 wirb gestrichen.

II.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1934 in Kraft.

Darmstadt, den 28. Dezember 1933.

Der Hessische Staatsminister: Jung.

Bekanntmachung betreffend Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes,- hier: die Einfuhr von Vieh aus stark versuchten Gebietsteilen.

Vom 18. Dezember 1933.

Die preußischen Regierungsbezirke Düsseldorf, Münster, Aachen und Hannover gelten bis auf weiteres als stark verseucht im Sinne unserer Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung vom 14. Juli 1932 (Reg.- Bl. S. 91).

Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Nutz- unö Zuchtvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in den genannten Anordnungen gegebenen Vorschriften.

Unsere Bekanntmachung, dasselbe betreffend, vom 27. Septem­ber 1933 (Darmstädter Zeitung Nr. 233) wird hiermit aufgehoben.

Darmstadt, den 18. Dezember 1933.

Ministerialabteilung Ib des Hessischen Staatsministeriums (Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege).

Weber.

Bekanntmachung, betreffend Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes,- hier: die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchter! Gebietsteilen.

Vom 28. Dezember 1933.

In Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 18. Dezember 1933 (Darmstädter Zeitung vom 27. Dezember 1933) wird hiermit bestimmt, daß außer den Regierungsbezirken Düsseldorf, Münster, Aachen und Hannover auch die Regierungsbezirke Lüneburg und Osnabrück als stark verseucht im Sinne unserer Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Äl. S. 3) und der ergänzenden Be­kanntmachung vom 14. Juli 1932 (Reg.-Bl. S. 91) gelten.

Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Nutz- und Zuchtvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in den genannten Anordnungen gegebenen Vorschriften.

Darmstadt, den 28. Dezember 1933.

Hess. Staatsministerium, Ministerialabteilung Ib, Innern.

I.A.: Weber.

Betr.: Dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer und Trichi­nenschauer.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die Fleischbeschauer und Trichinen­schauer Ihrer Gemeinde auf die nachstehende Bekanntmachung auf- merksam zu machen und sie darauf hinzuweisen, daß sie an üer Versammlung teilzunehmen haben. Gründe des Fernbleibens sind schriftlich mttzuteilen.

Gießen, den 4. Januar 1934.

Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Am Samstag, dem 13. Jannar 1934, um 14.30 Uhr, findet im RestaurantBayerischer Hof" zu Gießen eine dienstliche Versamm­lung der Fleischbeschauer und Trichinenschaucr des Kreises statt.

Gießen, den 4. Januar 1934.

KreisaMt Gießen. I. V.: Schmidt.

Betr.: Winterhilfswerk für das Deutschtum im Ausland.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir iveisen Sie auf die Verfügung des Hessischen Staats­ministeriums, Ministerialabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum vom 23. Dezember 1933 Nr. I 5730, abgedruckt in der Darmstädter Zeitung Nr. 304 vom 29. Dezember 1933 hin und empfehlen Ihnen, das Erforderliche zu veranlassen.

Gießen, den 30. Dezember 1933.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Br. Henß.

Dienstnachrichte« des Kreisamts.

Heinrich Niebergall aus Lumda wurde als Polizeidiener für die Gemeinde Lumda bestellt und verpflichtet.

Hermann Binz aus Allendorf a. d. Lahn wurde zum Polizei­diener für die Gemeinde Allendorf a. d. Lahn bestellt und ver­pflichtet.

Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, 2t. Lange, Gießen.