Ausgabe 
3.7.1934
 
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Amisverkün-igungsblatt j

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gieß«^

)!r. 33 Erscheint Dienstag und Freitag 3. ^5UÜ Tiur durch die Post zu beziehen. 1934

Inhaltsübersicht: Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. Straßensperren. Straßensperreaufhebung. Schutz des Landschaftsbildes bei dem Bau von Starkstromfreileitungen. Religiöse Beilagen in Tageszeitungen. Sperrung einer Lahnstrecke. Dienstnachrichten.

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Juni 1934.

Kreis

Gemeinden (Gutsbezirke)

Gehöfte

ins­gesamt

davon (Sp. 1) neu

ins­gesamt

davon (Sp. 3) neu

1

2

3

4

Worms .........

1

1

-

Bekanntmachung.

Betr.: Straßensperre.

Wegen Ausführung von Strahenarbeiten am Bergwerk wird die provinzialsiraße GießenLeihgestern vom 2.3uli 1934 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über Klein-LindenGroßen-Linden. Die aufgestell­ten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 28. Juni 1934.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Bekanntmachung.

Betr.: Straßensperre.

Wegen Herstellung einer Asphaltteerbetondecke wird die Provinzial- slraße Klein-LindenDutenhofen (Landesgrenze) vom 4. Iuli 1934 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über GießenHeuchelheimAtzbachWetzlar. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 28. Juni 1934.

Hessische ProvinziKdirektion Oberhessen.

Bekanntmachung.

Betr.: Straßensperre.

Wegen Ausführung von Walzarbeiten wird die Provinzialstraße LaubachSchotten vom 9. Juli 1934 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über GonterskirchenEinartshausen.

Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 2. Juli 1934.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Bekanntmachung.

Betr.: Straßensperreaufhebung.

Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Muschenheim Trais-Münzenberg wird ab 4. Juli 1934 aufgehoben.

Gießen, den 30. Juni 1934.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Die nachstehende Bekanntmachung des Herrn Hess. Staatsministers erhalten Sie zur Kenntnis und Beachtung.

Gießen, den 28. Juni 1934.

Hessisches Kreisamt. 3. 23.: Dr. Schönhals.^

Bekanntmachung über den Schuh des Landschaflsbildes bei dem Bau von Skarkstrom- freileitungen.

Vom 23. Juni 1934.

Auf Grund des Art. 20 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes vom 14. Oktober 1931 (Reg.-Bl. S. 225) wird, um eine Beeinträchtigung der Schönheit und Eigenart des Landschaftsbildes oder eines Fernblickes zu vermeiden, folgendes bestimmt:

Bei dem Bau von Starkstromfreileitungen und zugehörigen Schalt- und Umspannanlagen einschließlich der Ortsnetze sind die von der Mini- sterialabteilung Ib (Innere Verwaltung) des Hessischen Staatsministe­riums zu dem obengenannten Zweck aufgestellten Grundsätze einzuhalten.

Mit der Ausführung der vorgenannten Anlagen darf erst begonnen werden, nachdem die Pläne und Beschreibungen dem Kreisamt, durch dessen Bezirk die Leitung führen soll, zur Einsicht vorgelegt sind und dieses erklärt hat, daß gegen die Ausführung nach den einzuhaltenden Grundsätzen keine Bedenken bestehen. Es bleibt vorbehalten, das Ver­fahren durch Ausführungsvorschriften des Staatsministeriums, Minifte- rialabteilung Ib (Innere Verwaltung) näher zu regeln.

Genehmigungen, die auf Grund anderer Bestimmungen, insbeson­dere der Allgemeinen Bauordnung und des Gesetzes über die Anlage von elektrischen Hochspannungsfreileitungen und von Gas- und Wasserfern­leitungen vom 30. März 1928, notwendig sind, werden hierdurch nicht berührt.

Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Aenderungen der An­lagen, insbesondere in der Linienführung.

Darmstadt, den 23. Juni 1934.

Der Hessische Staatsminister.

Jung.

Betr.: Religiöse Beilagen in Tageszeitungen.

hessisches Skaakspolizeiamk.

An die Bolizeidireklionen, Skaakspolizeifkellen, kreis- und polizeiämler.

Auf Anordnung des Herrn Staatsministers wird auf Grund des 81 der VO. des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 folgendes bestimmt:

Tageszeitungen, die im Gebiet des Landes Hessen gedruckt und ver­legt werden, dürfen keine religiösen Beilagen haben.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen werden nach § 4 der VO. des Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933 bestraft.

Bekanntmachung.

Betr.: Sperrung einer Lahnstrecke.

Auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911, wird anläßlich der Regatta der Gießener Ruder-Gesellschaft die Lahn auf der Strecke vom Felsen abwärts bis zum Wehr am 7. und 8. Juli d. I. in der Zeit von 8 bis 12 und 14 bis 19 Uhr für jeglichen Verkehr (Schwimmer und Paddler) gesperrt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 90, RM. bestraft.

Gießen, den 30. Juni 1934.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Grei rt.

Dienstuachrichten des Kreisamts.

Karl Weber aus Göbelnrod wurde als Feldschüh für die Gemeinde Göbelnrod bestellt und verpflichtet.

Druck der Brübl'schen Universitäts. Buch. und Steindruckerei, B. Lange, Gießen.