Amisverkün-igungsblatt j
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gieß«^
)!r. 33 Erscheint Dienstag und Freitag 3. ^5UÜ Tiur durch die Post zu beziehen. 1934
Inhaltsübersicht: Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. — Straßensperren. — Straßensperreaufhebung. — Schutz des Landschaftsbildes bei dem Bau von Starkstromfreileitungen. — Religiöse Beilagen in Tageszeitungen. — Sperrung einer Lahnstrecke. — Dienstnachrichten.
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Juni 1934.
Kreis
Gemeinden (Gutsbezirke)
Gehöfte
insgesamt
davon (Sp. 1) neu
insgesamt
davon (Sp. 3) neu
1
2
3
4
Worms .........
1
—
1
-
Bekanntmachung.
Betr.: Straßensperre.
Wegen Ausführung von Strahenarbeiten am Bergwerk wird die provinzialsiraße Gießen—Leihgestern vom 2.3uli 1934 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Klein-Linden—Großen-Linden. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 28. Juni 1934.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Betr.: Straßensperre.
Wegen Herstellung einer Asphaltteerbetondecke wird die Provinzial- slraße Klein-Linden—Dutenhofen (Landesgrenze) vom 4. Iuli 1934 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Gießen—Heuchelheim—Atzbach—Wetzlar. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 28. Juni 1934.
Hessische ProvinziKdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Betr.: Straßensperre.
Wegen Ausführung von Walzarbeiten wird die Provinzialstraße Laubach—Schotten vom 9. Juli 1934 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Gonterskirchen—Einartshausen.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 2. Juli 1934.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Betr.: Straßensperreaufhebung.
Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Muschenheim— Trais-Münzenberg wird ab 4. Juli 1934 aufgehoben.
Gießen, den 30. Juni 1934.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Die nachstehende Bekanntmachung des Herrn Hess. Staatsministers erhalten Sie zur Kenntnis und Beachtung.
Gießen, den 28. Juni 1934.
Hessisches Kreisamt. 3. 23.: Dr. Schönhals.^
Bekanntmachung über den Schuh des Landschaflsbildes bei dem Bau von Skarkstrom- freileitungen.
Vom 23. Juni 1934.
Auf Grund des Art. 20 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes vom 14. Oktober 1931 (Reg.-Bl. S. 225) wird, um eine Beeinträchtigung der Schönheit und Eigenart des Landschaftsbildes oder eines Fernblickes zu vermeiden, folgendes bestimmt:
Bei dem Bau von Starkstromfreileitungen und zugehörigen Schalt- und Umspannanlagen einschließlich der Ortsnetze sind die von der Mini- sterialabteilung Ib (Innere Verwaltung) des Hessischen Staatsministeriums zu dem obengenannten Zweck aufgestellten Grundsätze einzuhalten.
Mit der Ausführung der vorgenannten Anlagen darf erst begonnen werden, nachdem die Pläne und Beschreibungen dem Kreisamt, durch dessen Bezirk die Leitung führen soll, zur Einsicht vorgelegt sind und dieses erklärt hat, daß gegen die Ausführung nach den einzuhaltenden Grundsätzen keine Bedenken bestehen. Es bleibt vorbehalten, das Verfahren durch Ausführungsvorschriften des Staatsministeriums, Minifte- rialabteilung Ib (Innere Verwaltung) näher zu regeln.
Genehmigungen, die auf Grund anderer Bestimmungen, insbesondere der Allgemeinen Bauordnung und des Gesetzes über die Anlage von elektrischen Hochspannungsfreileitungen und von Gas- und Wasserfernleitungen vom 30. März 1928, notwendig sind, werden hierdurch nicht berührt.
Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Aenderungen der Anlagen, insbesondere in der Linienführung.
Darmstadt, den 23. Juni 1934.
Der Hessische Staatsminister.
Jung.
Betr.: Religiöse Beilagen in Tageszeitungen.
hessisches Skaakspolizeiamk.
An die Bolizeidireklionen, Skaakspolizeifkellen, kreis- und polizeiämler.
Auf Anordnung des Herrn Staatsministers wird auf Grund des 81 der VO. des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 folgendes bestimmt:
Tageszeitungen, die im Gebiet des Landes Hessen gedruckt und verlegt werden, dürfen keine religiösen Beilagen haben.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen werden nach § 4 der VO. des Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933 bestraft.
Bekanntmachung.
Betr.: Sperrung einer Lahnstrecke.
Auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911, wird anläßlich der Regatta der Gießener Ruder-Gesellschaft die Lahn auf der Strecke vom Felsen abwärts bis zum Wehr am 7. und 8. Juli d. I. in der Zeit von 8 bis 12 und 14 bis 19 Uhr für jeglichen Verkehr (Schwimmer und Paddler) gesperrt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 90,— RM. bestraft.
Gießen, den 30. Juni 1934.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Grei rt.
Dienstuachrichten des Kreisamts.
Karl Weber aus Göbelnrod wurde als Feldschüh für die Gemeinde Göbelnrod bestellt und verpflichtet.
Druck der Brübl'schen Universitäts. Buch. und Steindruckerei, B. Lange, Gießen.


