Ar. 8
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29. Januar
Dur durch die Post zu beziehen.
1932
Amtsverkündigungsblati
ffir die provmzias-irekiion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Betr.: Mietsenkung.
2In die Bürgermeistereien des Kreises.
und^üer hn’ar^W ortsübliche Veröffentlichung der vorstehenden f ,m '^•2331. Dr. 2 vom 8. Januar 1932 abqedruckten ersten Miet- sentungsverordnung vom 23. Dezember 1931. ’ et'
Eießen, den 28. Januar 1932.
Kreisamt Eießen. J.V.: Or. Krüger.
o .
Verordnung
vom
auch
Ge
ber vom Ver-
Zuwendungen
täglich
Darmstadt, den 26. Januar 1923.
Der Hessische Minister des Innern. L e u s ch n e r.
Der Hessische Justizminister.
3. 25.: Neuroth.
über die Einfuhr von Edelpelztieren aus dem Ausland.
Vom 23. Januar 1932.
In dem Einsuhrantrag ist die Grenzübergangsstelle anzugeben' Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. ' ""üugeoen. -uie
Darmstadt, den 23. Januar 1932.
Der Minister des Innern.
L e u s ch n e r.
Zweite Verordnung über die Mieksenkung.
Vom 26. Januar 1932.
Im Anschluß an die Verordnung des Reichsarbeitsministers und des Justiz zur Durchführung der Mietsenkung vom 15. De- M.n,bem 193s (Deichsgesetzblatt I S. 752) wird zur Ergänzung der 1S31 Mea ^Bl"k5 Durchführung der Mietsenkung vom 23. Dezember 1931 (Reg.-Bl. S. 249) folgendes bestimmt:
Arti kel 1.
^“tte der Vermieter den neuen Mietzins dem leter bereits vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verord- /r ?9s mitc?ertrelfann der Antrag an die zuständige Behörde (tz 4 der Hess. Verordnung) noch innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Ist die Frist ver- ermäßigung eibt Dom Vermieter angegebenen Miet-
d) hinter Absatz 2: Sie hat innerhalb zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erfolgen.
4. Im 8 5 wird als Absatz 3, 4 und 5 angefügt:
m.f U/h ''$> öie. gemeinnütziger Wohnungsunternehmen
auf mehrere Gemeinden, so gelten als die gesamten Grundstücke nur oie innerhalb einer Gemeinde gelegenen Grundstücke. Der Minister ‘"ern’f‘«nw4)tigt, auf Antrag eines Wohnungsunternehmens zuzulassen daß dessen bebaute Grundstücke, die in benachbarten Gemeinden liegen, zusammengefaßt werden.
Gemeinnützigen Wohnungsunternehmen gleichzuachten sind Ge- s n Eemeindeverbände hinsichtlich ihrer Grundstücke, die nach dem 1. Juli 1918 zu Wohnzwecken bebaut worden sind 1^Datur"t,“ne^en nach Zahl und Größe ihrer nach "Sult 1918 erstellten Wohnbauten den gemeinnützigen Woh- mn,9„rfUI?rtesne^n gleichzuachten sind, entscheidet auf Antrag im Einzelfall der Minister des Innern.
1. Für Tanzbelustigungen g_RM
2. „ Maskenbälle und Kostümfeste 20__
3. „ Veremsfeste im Freien ig'— "
4. „ Kirchweihfeste 7'50 "
5- » alle übrigen in Art. II § 20 Abs. 1 der reichs- ' rechtlichen Vorschriften genannten Veranstaltungen 5,—
i.gm § 2 wird hinter dem Absatz 1 als Satz 2, 3, angefügt:
^er Vermieter den neuen Mietzins dem Mieter bereits vor bem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung mitgeteilt, so kann r Antrag an das Mieteinigungsamt (§ 2 der Hess. Verordnung) noch innerhalb wer Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden, die Frist versäumt, so bleibt es bei 1 nueter angegebenen Mietermähigung.
2.3m §3 wird als Satz 2 angefügt:
Als Beihilfen aus öffentlichen Mitteln gelten auch »der Reichsbahn und Reichspost.
3- Im, § 4 werden folgende Sätze angefügt:
a mr*er Absatz 1: Hatte der Vermieter den neuen
Orkssahung
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Rodheim. unb^hiL@91rHM=ern^tif21 der Gemeindeordnung vom 10.3uli 1931 und des Artikels III der Paragraphen 1 und 14 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekann^ machung vom 12.Juni 1926 (RGBl. I, S. 262) wirb auf Beschluß oes ®enietnberats vom 2. Dezember 1931 und mit Genehmigung des Herrn Ministers vom 16. Januar 1932 zu Nr. M. d.3. 18 261 für die Gemeinde Nodheim folgende Ortssatzung erlassen: ememoe
§ 1.
... Strtitel II § 20 Absatz 2 und 3 der Bestimmungen des Reichsrats über Fassung Vergnugungsteuer gilt in der Gemeinde Rodheim in folgender flä<?e‘e 6teUCr 6eträ0t Of,ne Rücksicht auf die Größe der Veranstaltungs-
2' J und 74 ff. des Neichsviehfeuchengefetzes 26. Juni 19Q9 wird hiermit folgendes angeordnet:
.. Einfuhr von Edelpelztieren aus dem Ausland nach Hessen die Einfuhr zum Zwecke der Wiederausfuhr, bedarf der besonderen iLe- nehmigung des Ministers des Innern. Die Genehmigung wird nur unter X ■,re?er3elt,9en entschädigung-losen Wiüerrufs und nur für gewiesM wird.E "' 6enen e,n brin0enbes Züchterisches Bedürfnis nach-
Bekannkmachung.
Betr.: Die Landjudenschaft Oberhessen.
Vorsteher der Landjudenschaft, Herr Kaufmann zurückaetreten ist “s5 Gesundheitsrücksichten von seinem Amte
zuruccgetreten ist, haben wir den derzeitigen ersten Vorsteher der Jiraeli- hprrer Herrn Rechtsanwalt Eugen Rothen-
solchen verMühtet'. $Or,tet)er ber Landjudenschaft bestellt und als
Gießen, den 23. Januar 1932.
Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. Graes.
Betr.: Zuschlag für Steuerrückstände.
An die Bürgermeistereien des Kreises. für96f™errürftonhn Notverordnung des Reichspräsidenten über Zuschläge !? , Steueiruckstande vom 22. Januar 1932 (Reichsgesetzbl Nr 6) ist ber Zuschlag für Steuerrückstände vom 1. Februarl 3 ab L fangenen halben Monat auf VA v. H. des Rückstands festgefeßt Der Zu
und mit der Weisung vorzulegen, es zu beachtet 3 Kenntnisnahme Gießen, den 28. Januar 1932.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Bekanntmachung.
S8etr-' GeSnde°Rodheim^ ^^9 einer Vergnügungssteuer in der
Nachstehende Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügunassteuer in der Gemeinde Rodheim bringen wir zur allgemeinen Kenntnis
Gießen, den 27. Januar 1932.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.


