Ausgabe 
31.5.1932
 
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zahl, Maß oder Gewicht unter Angabe der regelmäßigen Verkaufspreise des Veranstalters sowie des Lagerortes aufgesührt werden. In Auftrag gegebene, aber im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht eingetroffene Waren sind in einem besonderen Verzeichnis mit genauer Angabe des Tages der Bestellung, des Abnahmezeitpunktes und der Einkaufspreise aufzuführen. Auf Verlangen der Anmeldestelle sind ihr auch die Liefe­ranten anzugeben. Die Anmeldestelle kann die Berichtigung oder Ergän­zung eines den Vorschriften nicht entsprechenden Verzeichnisses verlangen.

§ 6 Dauer.

Die Dauer der Ausverkäufe darf zwei Monate nicht überschreiten.

In besonders begründeten Ausnahmefällen, in denen diese Frist offen­bar nicht ausreicht, kann das Kreisamt nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer auf Antrag eine einmalige angemessene Fristverlängerung bewilligen. In diesen Fällen ist mit dem Antrag eine Woche vor Ablauf der zwei Monate ein neues Verzeichnis einzureichen (§5).

II. Teilverkäufe.

§ 7.

Veranstaltungen, welche die Räumung eines bestimmten Warenvor­rats aus dem vorhandenen Bestände betreffen (Teilverkäufe), dürfen nur stattfinden, wenn ein von der Verkehrsauffassung als ausreichend anerkannter Grund vorliegt (z. B. Aufgabe einer Verkaufsstelle, Brand­schaden, Auseinandersetzung). Der Grund muß im einzelnen Falle die Veranstaltung rechtfertigen und in der Ankündigung angegeben werden. Die Ankündigung darf nicht in einer Form erfolgen, die nach der Ver­kehrsauffassung als Ausverkauf gedeutet werden kann.

Die Dauer der Teilverkäufe darf einen Monat nicht überschreiten, eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen. Im übrigen finden die Paragraphen 3 bis 5 entsprechende Anwendung.

III. Ueberwachung.

§ 8.

Die Industrie- und Handelskammer übersendet unverzüglich dem zu- standigen Kreisamt und, wenn erforderlich, auch der Handwerkskammer eine Abschrift der Anzeige und des Verzeichnisses. Zur Nachprüfung der Angaben in der Anzeige und im Verzeichnis find außer den zuständigen Behörden und gesetzlichen Berufsvertretungen die amtlich bestellten Ver- trauensmänner der zuständigen Industrie- und Handelskammer befugt.

Besondere Kosten hat der Veranstalter zu tragen.

Die Industrie- und Handelskammer teilt ihre Stellungnahme unver­züglich dem Kreisamt mit, das je nach dem Ergebnis der Prüfung weitere Entschließung zu treffen hat. Etwaige behördliche Maßnahmen sind nach Anhören der Industrie- und Handelskammer zu treffen.

IV. Saisonschluß- und Inventurausverkäufe.

§ 9.

Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 8 finden auf Saifonfchluß- und Inventurausverkäufe, die von den zuständigen gesetzlichen Berufs­vertretungen von Industrie, Handwerk und Handel für bestimmte Waren­gruppen als im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich oder als für eine ordentliche und gesunde Geschäftsentwicklung notwendig anerkannt wer­den, keine Anwendung.

Diese Verkäufe dürfen nur zweimal im Jahre stattfinden, der eine beginnend frühestens mit dem Montag nach dem 4. Januar, der andere beginnend am 3. Montag im Juli jeweils aus die Dauer von höchstens Kre'isamts en^prec^en^ n^erer Bekanntmachung des zuständigen

,Biem Gewerbetreibenden sind verpflichtet, in allen Ankündigungen owser Verkaufe den Zeitpunkt des Beginns ihrer Veranstaltung für jeder­mann deutlich erkennbar anzugeben.

r.,®ie Veranstaltungen müssen wahrheitsgemäß entweder als Saison- schlußverkauf oder als Jnventurverkauf bezeichnet werden.

V. Strafbestimmungen.

§ 10.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft :

1. wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs (§ 1) oder eines Verkaufs (§ 7) Waren zum Verkauf stellt, die nur für diese Ver­anstaltung herbeigeschafft worden sind (sogenanntes Verschieben oder Nachschieben von Waren);

2. wer den Vorschriften des § 2 zuwider einen Handel eröffnet oder jich an dem Geschäft eines anderen beteiligt, oder in diesem Ge­schäft tätig wird.

Gießen, den

30. Mai 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

§ H.

Mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft wird bestraft-

1. wer es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs qemäii 8 1 oder eines Verkaufs gemäß § 7, die in den Paragraphen 3 bis 5 vorgeschriebenen Angaben zu machen;

2. wer den Vorschriften der Paragraphen 3 bis 8 und 13 zuwider- fjanbett oder bei Befolgung der Vorschriften oder Anorbnunaen unrichtige Angaben macht; a

3. wer den von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8q getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt. s

VI. Inkrafttreten.

§ 12.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juni 1932 in Kraft Die B». kanntmachung vom 25. August 1927 wird hiermit aufgehoben.

VII. Aebergangsbestimmungeu.

§ 13.

Ausverkäufe und Teilverküufe, die am 1. April 1932 noch nicht be­endet waren, müssen spätestens am 31. Mai beendet sein.

Betr. wie oben.

An das polizeiamk Gießen, die Orkspolizeibehörden und die Gendarmerie des Kreises.

Wir lenken Ihre besondere Aufmerksamkeit auf vorstehende Bekannt­machung, empfehlen um die ortsübliche Bekanntgabe besorgt zu sein und bei Zuwiderhandlungen einzuschreiten. ' 9 d ' UnD

Gießen, den 30. Mai 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Or. K r ü g e r.

Betr.: Reichsjugendwettkämpfe 1932.

Au die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf die Verfügung des Herrn Ministers für Kultus und Än^n»len DOm 20-Mai 1932 - Darmstädter Zeitung Nr. 119 vom 24. Mai 1932 empfehlen mir Ihnen, das zur Durchführung der Reichs« jugenbroettfampfe 1932 Erforberliche alsbalb in bie Wege zu leiten

Wir machen auf Ziffer 7, Absatz 2 unb 4 ber Verfügung besonders aufmert|atn und ersuchen um genaue Einhaltung des angegebenen

Gießen, den 26. Mai 1932.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer.

Betr.: Tagung des Heimatbundes für Hessen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

DerHeimatbund für Hessen und angrenzende Gebiete" veranstaltet am 12. Juni, 15 Uhr, imSolmfer Hof" zu Hungen eine Heimattagung.

Als Redner ist der Bundesvorsitzende, Lehrer Eidmann aus Darmstadt, vorgesehen, der überHeimatnot und Heimatschule" spricht.

Um 20% Uhr hält der bekannte Pilzforscher Kallenbach aus Darmstadt einen -^.lchtblldervortrag über die Frage:Was bedeutet der Naturpfad für Heimatschuß und Heimatpflege?"

Wir entsprechen einem Wunsche des Heimatbundes, indem wir hiermit machen Un^ Hehlerinnen des Kreises auf die Tagung aufmerksam

Gießen, den 28. Mai 1932.

Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Fischer.

Dienstnachrichlen des Kreisamke«.

In Rendel (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Spermaßnahmen sind aufgehoben.

jn Bönstadt (Kreis Friedberg) ist bie Maul- und Klauenseuche aus« gebrochen. Der Ort würbe zum Sperrgebiet unb bie Gemarkung Bönstadt Zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Druck der Drühl'fchen Universitäts. Buch. und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.