Ausgabe 
31.5.1932
 
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Amtsverkündigungsblatt M

für die provinziasdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

4Q Erscheint Dienstag und Freitag. 31. Nur durch die Post zu beziehen. 1932

Inballs-llebersichk: Die Einfuhr von Kirschen nach England. Der Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen. Lagerung von Getreide, Heu ufw. in der Nähe der Bahnkörper. Maul- und Klauenseuche in Steinbach. Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen. Reichsjugendwettkämpfe 1932. Tagung des Heimatbundes für Hessen. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung,

über die Einfuhr von Kirschen von Deutschland nach England.

Vom 24. Mai 1932.

Die Bedingungen für die Einfuhr von Kirschen nach England haben eine Verschärfung erfahren.

Auf Grund der Bekanntmachung vom 28. April 1932 war die Einfuhr von Kirschen bis zum 2. Juni 1932 an keine besonderen Bedingungen gebunden. Nach den neuen Bestimmungen ist die bedingungslose Einfuhr nur bis zum 27. Mai einschließlich gestattet.

Sendungen, die vom 28. Mai ob in England eingeführt werden, müssen mit dem in der Bekanntmachung vom 28. April 1932 aufgeführten Zeugnis ausgestattet sein.

Darmstadt, den 24. Mai 1932.

Hessisches Ministerium der Finanzen. Abteilung für Landwirtschaft. Dr. Rößler.

Bekanntmachung.

Betr.: Den Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen.

Unter Bezugnahme auf unsere früheren Bekanntmachungen weisen wir wiederholt darauf hin, daß Amtstage bei der unterzeichneten Behörde nur Dienstags vormittags und Freitags vormittags ,eder Woche sind. Während der übrigen Zeit sind die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum geschlossen, so daß, soweit es sich nicht um Fälle allerdrmgendster Art handelt, Personen, die außerhalb der Amtstage hier vorsprechen, auf Abfertigung nicht rechnen können.

Gießen, den 26. Mai 1932.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung aus ortsübliche Weise, in den Landgemeinden außerdem durch Aushang des Ihnen mit Ver­fügung vom 14. März 1925 zugegangenen Plakats zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter weisen wir die Bürgermeistereien der Land­gemeinden ausdrücklich aii, Gesuche, die von ihnen aufzunehmen sink. oder schriftlich bei ihnen vorgebracht werden, mit der Post hierher M schicken und nicht, wie dies vielfach üblich war, durch den Gesuchsteller selbst un- zu übermitteln.

Gießen, den 26. Mai 1932.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel.

Bekanntmachung.

Betr.: Lagerung von Getreide, Heu usw. in der Nähe der Bahnkörper.

Um die Gefahr einer Entzündung durch Funkenauswurf der Lokm rnvtiven oder durch Fahrlässigkeit der Reisenden zu verhüten, ! Lagerung von Heu und Grummet sowie die Aufstellung von Getreide in der Rühe von Bahnkörpern möglichst einzuschranken und nicht langer auszudehnen, als unbedingt erforderlich.

Gießen, den 27. Mai 1932.

Kreisamt Gießen. 3- 23.: R i tz'e l.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmachung den in Betracht kommenden Landwirten alsbald zur Kenntnis zu bringen achtung der Anordnung zu sorgen.

Gießen, den 27. Mai 1932.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel._________________

Bekanntmachung.

Betr.-. Maul- und Klauenseuche in Steinbach.

In Steinbach ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus dem Gehöst der Heinrich Horn I. Witwe und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus dem Ort und der Gemarkung Steinbach.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amts- verkllndigungsblatts sindet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen find, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 27. Mai 1932.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen.

Auf Grund der Paragraphen 7b und 9 des Gesetzes gegen den un­lauteren Wettbewerb in der Fassung des 2. Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichs­gesetzblatt I S. 121) wird für den Kreis Gießen folgendes angeordnet:

I. Ausverkäufe.

8 1 Begriff.

Als Ausverkäufe dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mit- teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nur solche Veranstaltungen angekündigt werden, die ihren Grund in der Aufgabe

a) des gesamten Geschäftsbetriebes;

b) des Geschäftsbetriebes einer Zweigniederlassung oder

c) einer einzelnen Warengattung haben.

Bei der Ankündigung eines Ausverkaufs ist anzugeben, welche der in Absatz I unter ac genannten Gründe für den Ausverkauf vorliegen. Im Falle zu c ist die Warengattung anzugeben, auf die sich der Aus­verkauf bezieht.

§ 2 Sperrfrist.

Nach Beendigung eines Ausverkaufs ist es dem Geschäftsinhaber vor Ablauf einer Frist von einem Jahr nicht gestattet, an dem Ort, an dem der Ausverkauf stattgefunden hat, einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen zu eröffnen. Ausnahmen kann die höhere Verwaltungs­behörde nach Anhörung der gesetzlichen Berufsvertretungen von Handel und Gewerbe, Handwerk und Industrie gestatten. Der Eröffnung eines eiqenen Handels steht es gleich, wenn der Geschäftsinhaber sich zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des Satzes 1 an dem Geschäft eines anderen beteiligt oder in diesem tätig wird.

§ 3 Anzeige.

Wer einen Ausverkauf ankündigen will, hat zwei Wochen vor der Ankündigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer schriftlich in dreifacher Ausfertigung Anzeige über den Grund des Ausverkaufes, den Zeitpunkt feines Beginns und feines voraussichtlichen Endes zu er­statten Der Anzeige ift' ein vollständiges, übersichtlich geordnetes Ver­zeichnis der auszuverkausenden Waren in dreifacher Ausfertigung beizu- füaen Bei leicht verderblichen Waren oder in sonstigen besonders dring­lichen Fällen kann die Anmeldestelle eine Abkürzung der Frist zulassen.

§ 4 Inhalt der Anzeige.

Die Anzeige muß die Firma, den Ort der gewerblichen Niederlassung des Veranstalters und die genaue Angabe der Räume, in denen der Aus­verkauf stattfinden soll, enthalten: sie muß ferner mit Angabe des Ortes und Tages versehen und von dem Veranstalter rechtsgültig unterschrieben sein Bei nicht in das Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden ist statt der Firma der Vor- und Zuname des Veranstalters anzugeben.

Der Anmeldestelle sind mit der Anzeige die Tatsachen anzuführen und auf ihr Verlangen die Belege einzureichen, aus denen sich ergibt, daß der Grund des Ausverkaufs wahr und ernsthaft gemeint ist.

Die Einsicht in die Anzeige ist jedem gestattet.

§ 5 Inhalt des Verzeichnisses.

Das Verzeichnis ist so aufzustellen, daß die Uebereinstimmung seiner Angaben mit den tatsächlich zum Verkauf gestellten Waren nachgepruft werden kann. Die Waren müssen richtig und vollständig nach Art, Stuck-