AmtsverkündigungsblatW für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt GieW fr- 16 grtct,eint Diens'ag^ Freitag. Äur durch die ^st zu beziehen, 1932
Verordnung
Zur Wahl des Reichspräsidenten.
Vom 26. Februar 1932.
Auf Grund des § 18 Abf. 1 Satz 1 und des § 167 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (Reichsgesetzblatt I 6.173) wird hiermit verordnet:
Die Stimmlisten und Stimmkarteien für die Reichspräsidentenwahl am 13. März 1932 sind vom 3. bis 6. März 1932 auszulegen
Die Gemeindebehörde kann die Auslegung schon früher beginnen lassen.
Berlin, den 26. Februar 1932.
Der Reichsminister des Innern.
Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:
G r o e n e r, Reichswehrminister.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Wahl des Reichspräsidenten vom 4. Mai 1920 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1924 MB. 1924 I S. 168) wird Ministerialrat Bornemann in Darmstadt (Dienstanschrift: Staatsministerium Neckarstraße 7) zum Sreiswahlleiter des Wahlkreises Nr. 33 Hessen-Darmstadt und Legationsrat Dr. Heine, mann in Darmstadt (Dienstanschrift wie vorher) zum Stellvertreter des Kreiswahlleiters für die am 13. März 1932 stattfindende Wahl des Reichspräsidenten ernannt.
Diese Ernennung gilt auch für eine etwaige Wahl am 10. April 1932.
Darmstadt, den 27. Februar 1932.
Hessisches Gesamtministerium.
Adelung. Kirnberger. Leuschner.
Ausführungsverordnung zur Ablösung der Sondergebäudeskeuer.
Vom 18. Februar 1932.
Auf Grund des Artikels 13 der Verordnung des Reichsministers der omanzen vom 11. Februar 1932 zur Durchführung der Ablösung der Ee- buudeentschuldungsteuer (Reichsgesetzblatt I S. 67) nach den Vorschriften von Kapitel I des Zweiten Teils der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 699) in Verbindung mit der Verordnung des Reichspräsidenten zur Aenderunq der Vorschriften über die Ablösung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 6. Februar 1932 (Reichsgesetzblatt I S. 60) wird bestimmt:
§ 1.
Zuständige Steuerbehörde für die Ablösung der Sondergebäudesteuer des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) ist das Finanzamt das die staatliche Sondergebäudesteuer für 1932 zu veranlagen hat.
§ 2.
(1) Ablösungssumme ist das Vielfache (Artikel 3 der Durchführungsverordnung) der vollen rechtskräftig festgesetzten Jahressteuer, die nach den Vorschriften des Sondergebäudesteuergesetzes für das Land und die Gemeinde (den Gemeindeverband) für das Rechnungsjahr 1932 Geltung hat (Jahressteuerbetrag) oder bei Teilablösungen (§ 6) das Vielfache des entsprechenden Teils des Jahressteuerbetrags. Steuerermäßigungen nach Artikel 2 Abs. 2, Artikel 5, Artikel 7 Abs. 3 und 4, Artikel 9 Abs. 1 und 3, Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Sondergebäudesteuergesetzes sind bei der Ablösung zu berücksichtigen, Steuerermäßigungen nach Artikel 6 Artikel 7 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 10 Abs. 2 des Sondergebäudesteuergesetzes sind zu berücksichtigen, wenn sie für das Rechnungsjahr 1931 zu bewilligen sind. Steuerermäßigungen nach Artikel 9 Abs 4 bleiben unberücksichtigt; das gleiche gilt für niederzuschlagende oder zu erlassende Beträge.
(2) Steht der Steuersatz einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) für das Rechnungsjahr 1932 zur Zeit der Feststellung der Ablösungssumme noch nicht fest, so ist der Steuersatz für 1931, gesenkt um 20 vom Hundert, maßgebend.
§ 3.
(1) Nach Eingang des Ablösungsantrags ist — falls noch nicht geschehen — der Jahressteuerbetrag alsbald zu veranlagen. Wird zur Beschleunigung des Ablösungsverfahrens auf die Einlegung der gesetzlich zulässigen Rechtsmittel gegen den staatlichen und den kommunalen Steuerbescheid verzichtet, so bedarf dies einer besonderen schriftlichen Erklärung.
(2) Nach Rechtskraft der Steuerbescheide für 1932 stellt das Finanzamt die Ablösungssumme endgültig fest und teilt sie nebst Berechnung und Angabe des nach Entrichtung der Ablösungssumme etwa verbleibenden Steuerbetrags dem Antragsteller mit.
^°^ter-Dose nur dann übersteigen, wenn ein Zuschlag von 33 v.H. auf den Einstandspreis eine höhere Summe ergibt.
(2) Bei dem losen Verkauf aus offener Dose ist ein weiterer Höchst- Zuschlag von 10 v. H. statthaft. "
§ 3.
Ergibt die Errechnung der Zuschläge Bruchteile von Reichspfennigen, so darf der Kleinverkaufspreis auf volle Pfennigbeträge aufgerundet werden. Eine weitere Aufrundung ist nicht statthaft.
§ 4.
(1) Wer Fische oder Fischwaren der in den Paragraphen 1 und 2 bezeichneten Art im Kleinhandel absetzt, hat in seinen Läden Schau- stnstern und Schaukasten und an seinem Verkaufsstand gut sichtbar Preisverzeichnisse anzubringen, aus denen der genaue Verkaufspreis für sämtliche Sorten und Qualitäten — auch für den Verkauf im Ausschnitt — ersichtlich ist.
(2) Bei den Marinaden brauchen nur die hauptsächlichsten Konsum- marmaden aufgeführt zu werden.
§ 5.
Diese Verordnung tritt am 10. März 1932 in Kraft.
Berlin, den 22. Februar 1932.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung.
Dr. Goerdeler.
Verordnung
übet die Preisbildung Im Kleinhandel mit frischen, geräucherten und marinierten Seefischen vom 22. Februar 1932.
Auf Grund der Paragraphen 1, 3, 4 und 7 der Verordnung über die bes Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1831 (Reichsgesetzbl. I S. 747) wird hiermit folgendes verordnet:
§ 1.
(1) Im Kleinhandel mit
Kabeljau, Schellfischen, Rotbarschen, Seelachs, Heringen, Fischfilets, Bücklingen, Sprotten, Flundern
^..^hchem oder geräuchertem Zustand darf die Bruttoverdienstspanne den hochstbetrag von 15 Rpf. je ¥» kg nur dann übersteigen, wenn eine »panne von 33 v. H. eine höhere Summe ergibt.
(2) Bei frischen Fischen darf der Bruttoverdienstspanne zum Ausgleich oes Verlustes durch Schwund und Einwiegen ein um 5 v. H. erhöhter Einstandspreis zugrunde gelegt werden.
(3) Werden frische Fische der im Abs. 1 bezeichneten Art ausschnitts- verkauft, so darf ein weiterer Zuschlag von 22 v.H. auf den nach
40).2 erhöhten Einstandspreis erhoben werden. Dem Verkauf im Aus- nymtt ist es gleichzusetzen, wenn die Fische im ganzen, aber gereinigt r Entfernung der Schuppen, des Vorderschnitts, des Schwanzes,
06r woifen, der Bauchlappen und der Blase verkauft werden.
8 2.
m Q) 2m Kleinhandel mit Feinmarinaden (Appetitsilds, Gabelbissen und armaden mit besonderen Tunken) darf die Bruttoverdienstspanne den von 15 Rpf. je Dose, im Kleinhandel mit Konsummarinaden
n -°etrag von 15 Rpf. bei der ^/i-Liter-Dose, von 12 Rpf. bei der


