Ausgabe 
1.3.1932
 
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Diensknachrichken des Kreisamkes.

In Wickstadi (Kr. Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmaßnahmen wurden ab 28. Februar aufgehoben.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Wiederbesetzung der Stelle des Feuervisitators des 3. Be­zirks.

Nachdem der Feuervisitator Peter Schöneweiß zu Kesselbach au§ seinem Amte ausgeschieden ist, wird. die Neubesetzung der Feuer­visitatorenstelle für den 3. Bezirk erforderlich. Der Bezirk umfaßt die Orte: Allertshausen, Climbach, Geilshausen, Kesselbach, Londorf, Odenhausen, Rüddingshausen und Weitershain.

Maurermeister oder sonstige geeignete Bewerber, die in dem vorgenannten Bezirk ihren Wohnsitz haben und beabsichtigen, sich um cklebertragung der Stelle zu bewerben, wollen ihre Gesuche unter Anschluß von Zeugnissen über etwa bestandene Prüfungen und ihrer seitherigen Beschäftigung bis zum 1. April 1932 bei uns einreichen.

Gießen, den 22. Februar 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

Vorschriften über die Ablösung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 6 bruar 1932 (Reichsgesetzblatt I S. 60), die einzelnen Grundstücke'^ sondert zu behandeln. 8'

§ 9.

Bei Gewährung von Mietunterstützung darf zwischen Mietern nnn Gebäuden, die der Sondergebäudesteuer unterliegen, und von Gebäuden für die die Steuer ganz oder teilweise abgelöst worden ist, nicht unter schieden werden. Der Anspruch auf Mietunterstützung für den Steuer­pflichtigen als Inhaber einer Wohnung im eigenen Haus erlischt mit her Entrichtung der Ablösungssumme, gegebenenfalls der vorläufia Mn«, stellten Ablösungssumme. 1 a " ge'

§ 10.

Das Aufkommen aus der Ablösung ist von dem Aufkommen aus der laufenden Sondergebäudesteuer getrennt zu vereinnahmen. Die auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) entfallenden Anteile der Ablösunes- summen sind monatlich an die Kassen der Gemeinden (Gemeindeverbandei abzuliefern. 1

Darmstadt, den 18. Februar 1932.

Hessisches Gesamtministerium.

Adelung. Kirn berg er. J.V.: Or. Reitz.

§ 4.

(1) Ist die rechtskräftige Veranlagung des Jahressteuerbetrags nicht alsbald nach Eitrig des Ablösungsantrags ausführbar, so stellt das Finanzamt die ÄMochngssumme vorläufig fest und benachrichtigt hier­von den Antragsteller mit dem Vorbehalt der endgültigen Feststellung nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerbescheide für 1932; §2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Stichtag für die Anwendung der Vorschriften des Artikels 3 und des Artikels 5 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung ist der Tag der Entrichtung der-vorläufig festgestellten Ablösungssumme.

(3) Rach Entrechtung der vorläufig festgestellten Ablösungssumme sind die abzulösenden Steuerbeträge bis zur Feststellung der endgültigen Ab­lösungssumme zinslos zu stunden.

§ 5.

Wird die Ablösungssumme nach dem 31. März 1932 entrichtet, so ist die auf die Zeit vom 1. April 1932 bis zu dem Tag der Zahlung der Ablösungssumme entfallende Sondergebäudesteuer neben der Ablösungs­summe zu entrichten, unbeschadet der Anrechnung nach Artikel 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Beispiel: Bei Entrichtung der Ablösungs­summe am 26. Oktober 1932 sind 2O3/s6o des Jahressteuerbetrages zu zahlen).

§ 6.

(1) Teilablösungen erstrecken sich auf Bruchteile des Jahressteuerbe­trags, nicht auf einzelne Rechnungsjahre und nicht auf die Anteile der einzelnen Steuergläubiger am Jahressteuerbetrag.

(2) Auf Teilablösungsbeträge, die in der ersten Hälfte des Rechnungs­jahres 1932 entrichtet werden, ist die Hälfte der für die Zeit vom 1. April 1932 bis zur Entrichtung des Teilablösungsbetrags erhobenen Steuer­beträge in dem gleichen Verhältnis anzurechnen, in dem der Anteil des abzulösenden Jahressteuerbetrags zum vollen Jahressteuerbetrag steht.

§ 7.

(1) Nach Zahlung der endgültig festgestellten Ablösungssumme wird die abgelöste Sondergebüudesteuer, soweit sie veranlagt ist, erlassen und der Steuerpflichtige sowie die beteiligte Gemeinde (Gemeindeverband) von dem Erlaß benachrichtigt. Eine Veranlagung für spätere Rechnungsjahre findet nicht mehr statt.

(2) Heber die Höhe der gezahlten Ablösungssumme und den etwa verbleibenden Restbetrag erteilt das Finanzamt eine Bescheinigung; sie kann mit der Benachrichtigung über den Erlaß der Sondergebäudesteuer verbunden werden. Der etwa verbleibende Restbetrag an kommunaler Sondergebäudesteuer ist der beteiligten Gemeinde (Gemeindeverband) ge­sondert mitzuteilen.

§ 8.

Sind mehrere Grundstücke in der Hand eines Steuerpflichtigen ver­einigt, so sind bei der Ablösung, insbesondere bei Anwendung der Vor­schriften des § 3 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Aenderung der

Druck der Drühl'fchen Tlniversitäts-Buch- und Steindruckerei, N. Lange, Gießen.