Amisverkündigungsblati für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Ur. 24 scheint Diens.qg und Freitag. 4. April Bur durch die Post zu beziehen. 1932
Bekanntmachung.
Aenderung der Amtsbezeichnung der hebammenlehransialt zu Mainz bekr.
Vom 19. März 1932.
Der Minister des Innern hat angeordnet, daß die Hebammenlehranstalt zu Mainz künftig die Amtsbezeichnung „Hebammenlehranstalt und Frauenklinik zu Mainz" führt.
Darmstadt, den 19. März 1932.
Der Minister des Innern: L e u f ch n e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Bekämpfung politischer Ausschreitungen.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung werden mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres für den Kreis Gießen olle öffentlichen politischen Kundgebungen und Versammlungen verboten die von Gruppen ortsfremder (nicht in dem Orte, in dem die Veranstaltung stattfindet, wohnender) Angehörigen einer politischen Organisation oder deren Unter-, Hilfs- und Nebenorganisationen besucht werden. Als von der Teilnahme ausgeschlossene Gruppe wird nicht der Versammlungsredner mit einer Begleitung von höchstens fünf Personen angesehen. Alle öffentlichen politischen Veranstaltungen werden gemäß §'l der Verordnung
Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. Marz 1931 nur noch unter der Auflage genehmigt, daß die vorstehende Besuchsbeschränkung durchgeführt wird. Wir behalten uns vor für größere Kundgebungen Ausnahmen zuzulassen.
Ferner wird ortsfremden Mitgliedern einer politischen Organisation oder deren Unter-, Hilfs- und Nebenorganisationen verboten sich während des Stattfindens einer öffentlichen politischen Versammlung bzw. eine Stunde vorher oder nachher an den Ortsein- und -ausgängen oder auf Wegen, Straßen und Plätzen des Ortes oder sonst in der Umgebung des Versammlungsraumes aufzuhalten.
Dem Verbot Zuwiderhandelnde haben mit Festnahme und Bestrafung auf Grund der Verordnung vom 28. März 1931 zu rechnen.
Gießen, den 31. März 1932.
Kreisamt Gießen. 1.23.: Ritzel.
Bekanntmachung,
8etr.: Die Untererhebstelle Treis a. d. Lumda.
tt Herrn Präsidenten des Landesfinanzamts Darm-
Bot ist die Aufhebung der obigen Untererhebstelle und die Zuteilung dieses -vezirks zur Untererhebstelle Saubringen mit Wirkung vom 1. April 1932 angeordnet worden. -
Gießen, den 23. März 1932.
Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.
Polizeiverordnung
über den Sraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Staufenberg.
~r“n„b des § 30 der Verordnung Mer den Kraftfahrzeugverkehr »«3uh 1930, in der Fassung der Verordnung vom 24. Oktober 1930, ir-v. Els 64 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Ver- nnung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, wird nach Anhörung
der Gemeindevertretung und der Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Innern vom 16. März 1932 zu Nr. M. d. I.
24 167 die nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
./Df? Vimbergasse zwischen Ober- und Burggasse wird für den Verkehr mit Fahrzeugen aller Art gesperrt.
§ 2.
r Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150,— RM., die im Uneinbringlichkeitsfalle in Haft urn- gewaudelt wird, bestraft. 1
§ 3.
_ Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkundigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 24. März 1932.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Bekannkmachung.
Der Beauftragte des Reichskommissars
für Preisüberwachung
für Hessen und Hessen-Nassau.
Frankfurt a. M., 23. März 1932.
Betr.: Senkung der Kosten für Hufbeschlag.
Auf Grund der M 1, 3, 4, 7 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzblatt Teil I, S. 747) sowie auf Grund der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, Teil I, Kapitel 2, 8 5 (Reichsgefetzbl. I, S. 699 ff.) und der Verordnung des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 21.1.1932, betreffend die Ernennung eines Beauftragten für Hessen und Hessen-Nassau, treffe ich folgende Anordnung:
1. 3m Freistaat Hessen werden die Bezüge der Schmiede für den Hufbeschlag bei 1
Sommerei Sommerei
Sommerei en Sommerei en Sommereifen
en 'en
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
Nr. 5
auf je RM. 1,60 auf je RM. 1,85 auf je RM. 2,— auf je RM. 2,30 auf je RM. 2,70
festgesetzt.
II. Soweit der Hufbeschlag bisher nommen wurde, verbleibt es bei dem
zu einem billigeren Preis vorge- - -------------------bisherigen Preis.
r "t- Diese Anordnung findet keine Anwendung auf die Städte Darmstadt, Mainz, Worms, Offenbach a. M., Gießen.
IV. Die Anordnung tritt am 29. März 1932 in Kraft.
gez.: Dr. Langer.
Betr.: Wie oben.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen, vorstehende Anordnung ortsüblich bekanntzugeben und die Schmiede auf vorstehende Anordnung hinzuweifen. Zuwiderhandlungen sind uns berichtlich anzuzeigen.
Gießen, den 31. März 1932.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.
Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.


