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Ortssatzung
über die Erhebung einer kanalbenuhungsgebühr in der Gemeinde Klein-Linden.
Steuern.
§ 2.
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtem Anschluß. Die Zahlung der Kanalgebühr geschieht in zwei Monatsraten.
§ 3.
Die Gebühren werden nach Art. 108 der Gemeindeordnung festgesetzt.
Auf Grund des Artikels 21 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung Mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 10. Februar 1932 zu Nr. M. d. I. 18 749 die nachstehende Ortssatzung erlassen:
§ 1.
Für alle gemäß der Polizeiverordnung, betr. die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Klein-Linden vom 29. Mai 1931 an das Kanalnetz der Gemeinde Klein-Linden angeschlossenen oder spater zum Anschluß gelangenden Grundstücke ist von den Eigentümern odM Nießbrauchern eine jährliche Kanalbenutzungsgebühr zur Gemeindekasse zu zahlen Mehrere hiernach Verpslichtete haften als Gesamt, chuldner Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht auf den Grundstücken als dingliche Last und unterliegt der Zwangsbeitreibung wie die direkten
§ 4.
Die Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung tm Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Klein-Linden, den 10. März 1932.
Hessische Bürgermeisterei: Jung.
Gebührenordnung
über die Erhebung einer Kanalbenutzungsgebühr in der Gemeinde Klein-Linden.
In Ausführung des § 3 der Ortssatzung vom 10. März 1932 werden auf Grund des Artikels 108 der Gemeindeordnung auf Beschluß des Gememde-
rat- mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 10. Februar
1932 zu Nr. M. d.J. 18 749 folgende Gebühren festgesetzt:
Von je 100 Mark Brandversicherungswert der Gebäude 50 Pf.
jährlich.
Der Jahreshöchstbetrag soll jedoch für eine Hofreite den Betrag von 80,— RM. nicht übersteigen.
Klein-Linden, den 10. Mürz 1932.
Hessische Bürgermeisterei: Jung.
Diensinachrichten des Kreisamtes.
Wilhelm Höchst, Gießen, Marburger Straße 66, wurde zum Wiesenvorstandsmitglied der Stadt Gießen ernannt und verpflichtet.
In Wittelsberg (Kreis Marburg) ist die Waal- und Klauenseuche aus- gebrochen.
Der Minister des Innern hat im Volksstaat Hessen gestattet:
XI. Hessische Rote-Kreuz-Geldlotterie; Bertriebszeit: l.Juni 1932 bis 31. Mai 1933.
Ferner im Wege des Loseaustauschverkehrs:
Geldlotterie für die Instandsetzung des Speyerer Doms; Bertriebszeit: 1. Mai bis 31. Juli 1932.
Geldlotterie für die Instandsetzung des Passauer Doms; Ziehungstermin: 12. Mai 1932.
Der Ziehungstermin der 13. Zwingerlotterie, Dresden, ist auf den 21. und 22. März 1932 verlegt worden.
Druckfehlerberichkigung.
In der Bekanntmachung vom 14. März im Amtsverkündigungsblatt Nr. 21 vom 18. März 1932 muh es im 1. Absatz, dritte Zeile statt „1930 heißen „1932".


