Ausgabe 
26.2.1932
 
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§ 1.

(1) Der Arbeitnehmern, für die bei der nächsten auf die Fälligkeit folgenden Lohnzahlung ein Steuerabzug vom Arbeitslohn wegen Aichtüberschreitens der Freigrenze nicht einzubehalten ist, ermäßigt sich der an diesem Tage einzubehaltende Teilbetrag der Bürgersteuer auf die Hälfte, Sah 1 findet keine Anwendung, wenn bereits toeger. Ermäßigung des Landessatzes nach § 5 Absatz 3 Ar. 1 der Bürger­steuerverordnung aus der Steuerkarte nur der halbe Bürgersteuer­betrag angefordert worden ist.

(2) Der Steuerpflichtige hat jedoch,

1. wenn sein landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und gärtne­risches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen unter Zugrundelegung der Einheitswerte zusammen 10000 AM. über­steigt (§ 5 Absatz 3 Ar. 1 Satz 2 der Bürgersteuerverordnung, § 6 Absatz 5 der Verordnung zur Durchführung der Bürger­steuer 1931 vom 1. Oktober 1931) oder

2. wenn nach den Verhältnissen vom Fälligkeitstage anzunehmen ist, daß der Steuerpflichtige auf Grund seiner gesamten Jahres­einkünfte im Jahre 1932 (das ist der auf ein Jahresergebnis umgerechnete Arbeitslohn des maßgebenden Entlohnungszeit­raums zuzüglich des sonstigen Einkommens) nicht einkommen­steuerfrei sein wird, den Teil der Dürgersteuer, der auf der Steuerkarte angefordert, aber im Hinblick auf die Vorschrift des Absatzes 1 vom Arbeitslohn nicht einbehalten worden ist, selbst an die Gemeindekasse zu entrichten.

Diese Verordnung gilt erstmalig für den am 10. Februar 1932 fällig werdenden Teilbetrag der Bürgersteuer.

Berlin, den 11. Februar 1932.

Der Reichsminister der Finanzen.

2. A.: Z a r d e n.

Detr.: Verzugszinsen, Aufschubzinsen, Stundungszinsen und Verzugs­zuschläge für Steuerrückstände.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 6. Februar 1932.

Gießen, den 22. Februar 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Detr.: Maul- und Klauenseuche.

In Annerod ist die Seuche erloschen. Die Gemeinde Annerod wird aus dem Sperrgebiet und die Gemarkung Annerod aus dem Be­obachtungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 25. Februar 1932.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Detr.: Die Wiederbesetzung der Stelle des Feuervisitators des 3. Be­zirks.

Aachdem der Feuervisitator Peter Schöneweih zu Kesselbach aus seinem Amte ausgeschieden ist, wird die Aeubesetzung der Feuer­visitatorenstelle für den 3. Dezirk erforderlich. Der Bezirk umfafit die Orte: Allertshausen, Climbach, Geilshausen, Kesselbach, Londorf, Odenhausen, Rüddingshausen und Weitershain.

Maurermeister oder sonstige geeignete Bewerber, die in dem vorgenannten Dezirk ihren Wohnsitz haben und beabsichtigen, sich um Llebertragung der Stelle zu bewerben, wollen ihre Gesuche unter Anschluß von Zeugnissen über etwa bestandene Prüfungen und ihrer seitherigen Beschäftigung bis zum 1. April 1932 bei uns einreichen.

Gießen, den 22. Februar 1932.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Dr. Krüger.

Dienflnachrichlen des kreisamkes.

Karl Buß von Ho l z h e i m wurde als Rechner der evangel. Kirche Holzheim ernannt und- verpflichtet.

In Aieder-Weisel und Pohl-Göns (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Orte Aieder-Weisel und Pohl-Göns wurden zum Sperrgebiet und die Gemarkungen Aieder- Weisel und Pohl-Göns, sowie die Orte und Gemarkungen Butzbach, Kirch-Göns und Gambach wurden zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Druck der Brühl'fchen Univerfitäts-Duch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.