Ausgabe 
26.2.1932
 
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Amtsverkündigungsblatt ß

für die Krovinzialöirekiion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Jlr. 15 Erscheint Dienstag und Freitag. 26. $e6rU0r Nur durch die Post zu beziehen. 1932 <

Znhatts-Uebersicht: Senkung der Bier- und Flaschenbierpreise. Biirgersteuer 1931. Verzugszinsen, Aufschubzinsen, Stundungszinsen und Ver­zugszuschläge für Steuerruckstande. Maul- und Klauenseuche. Wiederbesetzung der Stelle des Feuervisitators des 3. Bezirks. Dienstnachrichten.

Mr.: Senkung der Bier- und Flaschenbierpreise.

An das Polizeiaml Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehende Anordnungen des Beauftragten des Reichskommisfars sür Preisüberwachung für Hessen und Hessen-Aassau werden ver- öffmtliHt. Die Wirte und Flaschenbierhändler sind verpflichtet, Preisverzeichnisse auszuhängen; die Preisverzeichnisse müssen zuvor von Ihnen abgestempelt und mit Datum versehen werden. Äur dann gelten sie als einwandfrei. Wir empfehlen Ihnen, die Wirte und Aaschenbierhändler entsprechend anzuweisen. Zuwiderhandlungen sind uns umgehend zu berichten.

Gießen, den 2'4. Februar 1932.

Kreisamt Gießen. I.B.: Or. Braun. v

Der Beauftragte des Reichskommisfars

für Preisüberwachung Frankfurt a. M.,

für Hessen und Hessen-Aassau. den 6. Februar 1932.

Petr: Senkung der Bierpreise.

Auf Grund der §§ 1, 3, 4, 7 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 747) sowie auf Grund der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, Teil I, Kapitel 2, § 5 (RGBl. I S. 699 fs.) und der Verordnung des Reichs- kommissars für Preisüberwachung vom 21. Januar 1932, betreffend die Ernennung eines Beauftragten für Hessen und Hessen-Nassau, treffe ich folgende Anordnung:

I. Die Anordnung des Reichskommisfars für Preisüberwachung, betreffend die Senkung der Dierpreise, vom 29. Januar 1932 findet Anwendung:

1. auf die im Regierungsbezirk Kassel, mit Ausnahme des Stadt- und Landkreises Hanau, sowie auf die in der Provinz O b er­hoffen befindlichen Brauereien für Vollbier,

2. auf die im Regierungsbezirk Kassel, mit Ausnahme des Stadt- und Landkreises Hanau, sowie aus die in der Provinz Ober- Hessen befindlichen Gaststätten.

II. Die nicht gebundenen Preise der Brauereien für Vollbier im Regierungsbezirk Wiesbaden, im Stadt- und Landkreis Hanau sowie in den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen werden gegenüber dem Stand vom 8. Dezember 1931 mit Wirkung vom 10. Februar 1932 um je 1 RW. pro Hektoliter gesenkt.

III. Die Ausschankpreise der Gaststätten in den unter II auf­geführten Bezirken werden gegenüber dem Stand vom 8. Dezember 1931 mit Wirkung vom 15. Februar 1932 wie folgt gesenkt:

1. Soweit nach den bisherigen Ausschankpreisen das V20 Liter für die betreffende Maßeinheit mit höchstens 4 Pf. berechnet wurde, ist der Ausschankpreis zu senken:

bei Gefäßen bis einschließlich V20 Liter Inhalt um 1 Pf.

bei Gesäßen von 8/20 bis lo/2o Liter Inhalt um 2 Pf.

bei Gefäßen von 3/4 Liter Inhalt um 3 Pf.

bei Gefäßen von 1 Liter Inhalt um 4 Pf.

2. Soweit nach den bisherigen Ausschankpreisen das V20 Liter für die betreffende Maßeinheit mit mehr als 4, aber weniger als 5 Pf. berechnet wurde, ist der Ausschankpreis zu senken:

bei Gefäßen bis einschließlich V20 Liter Inhalt um 1 Pf.

bei Gefäßen von 6/20 bis V20 Liter Inhalt um 2 Pf.

bei Gefäßen von V20 bis 10/20 Liter Inhalt um 3 Pf.

bei Gefäßen von 3/4 Liter Inhalt um 4 Pf.

bei Gefäßen von 1 Liter Inhalt um 6 Pf.

3. Soweit nach den bisherigen Ausschankpreisen das V20 Liter für die betreffende Maßeinheit mit 5Ps. und mehr berechnet wurde, ist der Ausschankpreis zu senken:

bei Gefäßen bis einschließlich 5/2o Liter Inhalt um 2 Pf.

bei Gesäßen von 6/20 bis V20 Liter Inhalt um 3 Pf.

bei Gefäßen von s/20 bis w/20 Liter Inhalt um 4 Pf.

bei Gefäßen von 3/4 Liter Inhalt um 6 Pf.

bei Gefäßen von 1 Liter Inhalt um 8 Pf.

4. Soweit beim Inkrafttreten dieser Anordnung die Preise gegen­über dem Stand vom 8. Dezember 1931 bereits stärker gesenkt find, verbleibt es bei der weitergehenden Senkung.

5. Wurden die Ausschankpreise bisher deshalb mit mehr als 4 Pf. für V20 Liter berechnet, weil irrt Ausschankpreis das Entgelt für die Vorführungen von musikalischen oder anderen unterhaltenden Darbietungen nichtmechanischer Art enthalten war, ohne daß hierfür ein besonderes Eintrittsgeld erhoben wurde, so richtet sich, solange dieser Zustand anhält, die Senkung nur nach den in Ziffer III, 1 angegebenen Mindestsätzen.

IV. Wer Vollbier ausschenkt, ist verpflichtet, vom 15. Februar 1932 an in feinem Geschäftslokal eine Preistafel anzubringen, auf der die am 8. Dezember 1931 gültig gewesenen und die vom 15. Fe­bruar 1932 an geltenden Preise für jede in dem Geschäftslokal aus- geschenkte Maßeinheit Dollbier ersichtlich sind.

V. Diese Regelung gilt nicht für Automaten-Restau- rants, deren Einrichtungen aus den Einwurf von Münzen der Reichswährung abgestellt sind.

gez.: Or. Langer.

Der Beauftragte des Reichskommisfars

für Preisiiberwachung Frankfurt a. M.,

für Hessen und Hessen-Nassau. 13. Februar 1932.

Betrifft: Senkung der Flaschenbierpreise.

Aus Grund der §§ 1, 3, 4, 7 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommisfars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzblatt Teil I, Seite 747) sowie aus Grund der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. De­zember 1931, Teil I, Kapitel 2, § 5 (Reichsgesetzblatt Teil I Seite 699 ff.) und der Verordnung des Reichskommisfars für Preisüberwachung vom 21. Januar 1932, betreffend die Ernennung eines Beauftragten für Hessen und Hessen-Nassau treffe ich folgende Anordnung:

Mit Wirkung vom 15. Februar 1932 werden die Preise für Flaschenbier bei Abgabe an den Verbraucher gesenkt:

I. Im Stadtbezirk Frankfurt a. M.:

für die dort übliche Einheitsflasche (zirka 0,75 Liter) des in Frank­furter Brauereien hergestellten

1. Vollbieres auf 39 Pf.,

2. Exportbieres auf 48 Pf.

Soweit beim Inkrafttreten dieser Anordnung die Preise geringer bemessen waren, verbleibt es bei diesen billigeren Preisen.

II. Im übrigen werden die Preise für Flaschenbier bei Abgabe an den Verbraucher gemäß der Anordnung des Reichskommisfars für Preisüberwachung in Berlin vom 4. Februar 1932 gesenkt, mit der Maßgabe, daß alsbisheriger Verkaufspreis" im Sinne dieser Anordnung derjenige Preis gilt, zu dem die Brauereien unmittelbar an den Verbraucher verkauft haben. Wo ein derartiger unmittelbarer Verkauf durch die Brauereien an den Verbraucher nicht stattgefunden hat, gilt alsbisheriger Verkaufspreis" der von den Brauereien für den Einzelverkauf festgesetzte Preis.

gez.: Or. Langer.

Bekanntmachung.

Detr.: Bürgersteuer 1931.

Die nachstehende Verordnung bringen wir zur allgemeinen Kenntnis.

Gießen, den 22. Februar 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.

Abschrift.

Auszug aus dem Reichsgesetzblatt Ar. 10 vom 15. Februar 1932.

Zweite Verordnung

zur Durchführung der Dürgersteuer 1931 (2. DD. VSt. 1931) vom 11. Februar 1932.

Aus Grund des § 4 Absatz 3 der Bürgersteuerverordnung (§ 2 der Verordnung zur Durchführung der Dürgersteuer 1931 vom 1. Oktober 1931, RGBl. I S. 525) wird mit Zustimmung des Reichs- rats hiermit verordnet: