Amtsverkündigungsblatt M str die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt GieHeg Ur 26. Januar Au- °«,ch d!- P°, 1932
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Bekanntmachung, die pflegegeldfähe in den Landes-Heil- und pflegeanstallen betreffend.
Vom 16. Januar 1932
Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten zu erhebenden Wegegelder werden von den nachstehenden Zeitpunkten an wie folat festgesetzt: 1 H
ab 1.1.1932
[. In der I. Klasse:
1. für Hessen
2. für Nichthessen
II. In der II. Klasse:
1. für Hessen
2. für Nichthessen
III. In der III. Klasse:
1. für selbstzahlende Hessen ....
2. für selbstzahlende Nichthessen . . .
3. für Hess. Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landesversicherungsanstalt Hessen......
4. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalten
In besonderen Fällen kann in Wegegeld berechnet werden.
täglich mindestens
11,— RM.
18,35 „
7,30 „
11- „
3,85 „
4,95 „
3,85 „
4,95 „ allen Klassen
ab 1.4.1932 . täglich mindestens
10,50 RM.
17,40 „
6,95 „
10,45 „
3,65 „
4,70 „
3,65 „
4,70 „ ein höheres
IV- Mr Intradenpfleglinge wird das Pflegegeld ab 1. Januar 1932 auf 1,25 RM. und ab 1. April 1932 auf 1,20 RM. täglich festgesetzt.
V. Eine besondere Vergütung für den Pfleglingen von der Anstalt gelieferte Kleidung und Leibwäsche wird nicht mehr erhoben.
VI. Der § 20 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanftalten vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Vl. S. 574) erhält folgende Fassung:
Das Pflegegeld und die nach §23 zu erstattenden Nebenkosten sind allgemein monatlich durch Vorauszahlung zu entrichten. Die Zahlung der Pflegegeld- usw. Sätze hat in Reichsmark zu erfolgen.
Der §43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstal- » £er betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 llieg.-BI. S. 579) gilt auch weiter als aufgehoben. Für diejenige Zeit, wahrend der die Kranken beurlaubt find und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben.
Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tage des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach §32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Req.-Bl. 6.577) aus der Anstalt entlassen wird.
■Pc der III. Klasse können auch Nichthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind.
Bekanntmachung obigen Betreffs vom 30. Juni 1930 (Reg.-Bl. 1J30 S. 137) wird ab 1. Januar 1932 aufgehoben.
Darmstadt, den 16. Januar 1932.
Der Minister des Innern. L e u s ch n e r.
Bekannkmachung.
die Wegegelder In der Anstalt für Geistesschwache „Alicestist" bei Darmstadk belreffend.
Vom 14. Januar 1932.
enfrirhtJx Anstalt für Geistesschwache „Alicestist" bei Darmstadt zu -'"richtende Pflegegeld wird wie folgt festgesetzt:
möopnaJ^-'u die Anstalt aufgenommene Kind ist je nach den 33er« fiinV .^iMmssen des Zahlungspflichtigen und den Bedürfnissen des "'"des ein jährliches Pflegegeld zu entrichten, und zwar:
V Januar 1932 an in Höhe von 920 RM. bis 1380 RM., vom 1. April 1932 an in Höhe von 875 RM. bis 1300 RM.
--»i-dEstzahler haben außerdem noch die vorgeschviebenen Kleidungsstücke und Schuhe selbst zu stellen.
Aufnahme auf Kosten einer öffentlichen Kasse, so beträgt das Pflegegeld in jedem Falle
vom 1. Januar 1932 an 1140 RM. jährlich und
er- , , . vom 1. April 1932 an 1080 RM. jährlich.
r jefonbere ^er Abschluß besonderer Vereinbarungen zu-
la stg. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz übersteigendes Pslegegeld erlegt wird und die Kleider auf Grund besonderer Verein- ,1lll?«U01n?es Angehörigen gestellt werden, ist von diesen ein im Emzelfall festzusetzendes Kleidergeld zu zahlen.
Pflegegeld ist in Teilbeträgen vierteljährlich im voraus der Anstaltskasse zu entrichten.
Darmstadt, den 14. Januar 1932.
Der Minister des Innern. I.V.: Dr. Reitz.
Betr.: Preisschilüerzwang.
An das polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die Schuhmacher Ihres Bezirks auf die aus obiger Verordnung ihnen ermessene Verpflichtung zum Aushang von Preisverzeichnissen in geeigneter Weise hinzuweisen. 7 '
Gießen, den 25. Januar 1932.
Kreisamt Gießen. 1.33.: Dr. SB r a u n.
Bekanntmachung.
Betr.: Das Feuerlöschwesen; hier: Einwintern der Hydranten.
Um die Wasserleitungen bzw. die Hydranten während der Winterszeit V-nSftnOe?laUi?i s10 U erhalten, ist dem Schutze der Hydranten gegen Frostgefahr besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Wir empfehlen daher soweit dies noch nicht geschehen ist, das Einwintern der Hydranten sofort vornehmen zu lassen. Dies geschieht am besten durch Einschmieren des vom Schacht abgenommenen Deckels mit Frostschutzfett. Auch die Abdich- tung mit Stroh wird verschiedentlich angewandt und hat sich selbst bei ftQrtem Frost sehr bewahrt. Nähere Anleitung über die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einwintern der Hydranten sind auf Seite 124 de- Feuerwehrhandbuches niedergelegt. Bei Hydranten, die keine selbst- tatige Wasserentleerung haben, ist vor ihrer Einwinterung mittels Hydro- nette das Wasser aus dem Steigrohr vollends zu entfernen
®e! starkem Schneefall oder Vereisung ist der Hydrantendeckel mit Tausalz evtl, auch Viehsalz so zu bestreuen, daß der Deckel frei kommt
Das Einwintern bzw. Bestreuen mit Salz ist nach jedem Gebrauche wahrend der Winterszeit zu wiederholen.
Gießen, den 21. Januar 1932.
Kreisamt Gießen. 1.33.: Schmidt.
Betr.: Kriegergräbersllrsorge 1933.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des fireifes.
Wir empfehlen Ihnen, uns bis zum 1. April 1932 die Jahresbedarfsnachweisung für das Rj. 1933 unter Verwendung der nachstehend genannten Einteilung in Vorlage zu bringen '
Jatts uns bis zum 1. April 1932 feine Nachweisung eingereichl wird, nehmen wir Fehlanzeige an. M '
Rubrik 1 Gemeinde, Rubrik 2 Gesamtzahl der Bestattungen auf nicht fretseigenen Grundstücken, getrennt nach den Gräbern deutscher einlcbl verbündeter Krieger und fremder Krieger, Rubrik 3 Zahl der Bestatteten deren Graber voraussichtlich von den Friedhofsbesitzern oder privater Seite auf eigene Kosten gepflegt werden, Rubrik 4 Zahl der Gräber, die aus staatlichen Mitteln gepflegt werden müssen, Rubrik 5 durchschnittliche Um der Pflege für em Grab, Rubrik 6 Gesamtbedarf an staatlichen Mitteln für die Pflege der Graber.
Fehlbericht ist nicht erforderlich.
Gießen, den 22. Januar 1932.
Kreisamt Gießen. 1.33.: Schmid t.
Druck der Brühl' schen Universitäts.Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.


