Ausgabe 
24.6.1932
 
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Amtsverkündigungsblatt

für dieprovinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

Nr. 46 Erscheint Dienstag und Freitag.

24. ^ZUNi 2iur durch die Post zu beziehen. 4932

Jnhalls-Uebersicht: Reichstagswahl. Demonstrationsverbot. Fleischverkaufsordnung. Gesuch der Firma August Schlörb Walkmühle bei Lauter, um Genehmigung zur Anlage eines Sammelweihers. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Der Reichspräsident hat durch Verordnung vom 6. Juni 1932 (RGBl. I S. 257) als Tag der Hauptwahl zum Reichstag Sonntag, den 31. Juli 1932 bestimmt. Durch Verordnung des Reichsministers des Innern vom 9. Juni 1932 (RGBl. I S. 257) ist bestimmt, daß die Stimmlisten und Stimmkarteien vom 10. bis 17. Juli 1932 auszulegen find.

Auf Grund des § 15 des Reichswahlgesetzes in der Fassung vom 6. März 1924 (RGBl.I S. 159) abgeändert durch Gesetz vom 13. März 1924 (RGBl.I S. 173) wird zum üreiswahlleiter für den Wahlkreis Nr. 33 Heffen-Darm- ftadt Ministerialrat Bornemann in Darmstadt (Dienftanschrift: Staatsmini­sterium, Reckarstrahe 7) und zu seinem Stellvertreter Legationsrat vr. Heinemann in Darmstadt (Dienstanschrift wie vorher) ernannt.

Wegen frist- und ordnungsmäßiger Einreichung der Kreiswahlvor­schläge, Verbindungs- und Anschlußerklärungen wird auf die §§ 15, 16 und 19 des Reichswahlgesetzes verwiesen.

Darmstadt, den 15. Juni 1932.

Hessisches Gesamtministerium.

Adelung. Kirnberger. Leuschner.

Verbot.

Auf Grund des Artikels 123 Abf. 2 der Reichsverfassung und des § 14 der Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen vom 14. Juni 1932 und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung verbiete ich mit sofortiger Wirkung im gesamten Ge­biete des Volksstaats Hessen bis auf weiteres alle Versammlungen unter freiem Himmel, Demonstrationen, Aufzüge, Umzüge, Durchmärsche und Sammeltransporte aller Art, die von Mitgliedern politischer Vereinigungen oder zu politischen Zwecken unternommen werden.

Gründe.

Durch die Lockerung des Verbots vom 7. November 1931 zu N. M. d. I. 14 043 ist es zu schweren politischen Ausschreitungen und damit zu erheblichen Störungen der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung gekommen (Mainz, Worms, R ichenbach, Schönberg, Geinsheim ufw.). Insbesondere das Heranziehen von ortsfremden Elementen zu solchen Veranstaltungen bietet insofern einen besonderen Anreiz zu politischen Ausschreitungen, als diese ortsfremden Elemente, namentlich wenn sie, wie das üblich geworden ist, in großer Zahl zugezogen werden, glauben vor Erkennung und'damit vor Strafverfolgung sicher zu fein.

Diese Ausschreitungen können in der Regel nur durch die Heranziehung größerer Abteilungen der Bereitschaftspolizei oder der Gendarmerie ver­hindert werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können auf die Dauer von der Staatskasse nicht mehr getragen werden. Auch ist eine dauernde Ueberlastung der Beamten, wie sie durch die Lockerung des Verbots ein­

getreten ist, nicht möglich. Derartige Veranstaltungen bedeuten daher namentlich im Hinblick auf die Zuspitzung, die die politischen Gegensätze in der letzten Zeit genommen haben, eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zur Verhinderung dieser Gefahr und auch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung ist daher ein erneutes Verbot derartiger Veranstaltungen erforderlich geworden.

Darmstadt, den 20. Juni 1932.

Der Minister des Innern: W. Leuschner.

Vetr.: Fleischverkaufsordnung: hier: die Vorrätighaltung von Hackfleisch.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmeriestakionen des Kreises.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung, die dem Hackfleisch bei der Entstehung von Fleischvergiftungen zukommt, ist in die Fleischverkaufsordnung das Verbot aufgenommen worden, Hackfleisch während der wärmeren Jahres­zeit auf Vorrat herzustellen und vorgeschrieben, daß solches Fleisch bei Bedarf stets frisch zu bereiten ist.

Wir weisen aus diese Vorschriften erneut hin und empfehlen, die Durch­führung der Vorschrift streng zu überwachen. Besondere Aufmerksamkeit ist den Pferdemetzgereien zuzuwenden.

Gießen, den 21. Juni 1932.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Schmid t.

Bekanntmachung.

Betr.: Gesuch der Firma August Schlörb, Walkmühle bei Lauter, um Ge­nehmigung zur Anlage eines Sammelweihers.

August Schlörb, Walkmühle, Kommanditgesellschaft Lauter, hat den Antrag auf Genehmigung zur Anlage eines Sammelweihers an der Lauter gestellt. Die Pläne liegen in der Zeit vom 27. Juni bis 11. Juli 1932 auf der Bürgermeisterei Lauter offen. Einwendungen sind innerhalb der ge­nannten Frist bei Meidung des Ausschlusses bei der Bürgermeisterei Lauter schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.

Gießen, den 23. Juni 1932.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.

Dienstnachrichken des kreisamkes.

Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt:

Dem Freien Deutschen Hochstift (Frankfurter Goethemuseum) zur Samm­lung von Geldspenden durch Werbeschreiben und Aufrufe in Zeitungen und Zeitschriften und durch Haussammlung bis zum 31. Dezember 1932.

Druck der Drühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.