Ausgabe 
24.5.1932
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Jlr. 38 Erscheint Dienstag und Freitag. 24 Mai m ~~ TTTT

_________ a ____________* * -Ztur durch die Post zu beziehen. 1932

Znhatts-Aebersicht: Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen Taa der snPitmnhT ~ m

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Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 1. Mai 1932.

Kreis

Gemeinden

(Gutsbezirke)

Gehöfte

ins­gesamt

davon (Sp. 1) neu

ins­gesamt

davon (Sp. 3) neu

1

2

3

4

Darmstadt ........

_

Bensheim............

_

Dieburg.............

1

1

_

Erbach..............

_

Broß-Gerau..........

_

Heppenheim..........

Offenbach ............

_

Aisseld ..............

1

4

2

Büdingen............

_

Friedberg............

7

4

20

12

Meßen..............

K- -

_

Lauterbach...........

_

Schotten .............

Alzey ...............

3

2

4

3

Bingen ..............

Mainz..............

1

3

2

Oppenheim...........

1

1

_

Worms..............

Hessen

14

6

33

19

Bekanntmachung.

Nachdem durch Urteil des Staatsgerichtshofs vom 9. Mai 1932 die Landtagswahl am 15. November 1931 für ungültig erklärt worden ist, wird als Tag der Neuwahl zum Landtag auf Grund der Artikel 8 und 33 des Landtagswahlgesetzes vom 10. September 1931 (Reg.-Bl. S. 135) für die nach Artikel 20 der Hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 Meg.-Bl. S. 439)) in der Fassung des Gesetzes vom 28. März 1930 (Reg.- W. S. 49) beginnende Landtagsdauer

Sonnlag, den 19. Juni 1932, bestimmt.

Gemäß Artikel 10 des Landtagswahlgesetzes wird Ministerialrat Borne- mann in Darmstadt (Dienstanschrift: Staatsministerium, Neckarstraße 7) äum Landeswahlleiter und Legationsrat Dr. Heinemann in Darmstadt (Menstanschrift wie vor) zu dessen Stellvertreter ernannt.

Auf Grund des Artikels 15 des Landtagswahlgesetzes wird bestimmt, daß die Wählerlisten und Wahlkarteien vom 29. Mai bis 5. 3uni 1932, beibe Tage einschließlich, auszulegen sind.

Darmstadt, den 20. Mai 1932.

Hessisches Gesamtministerium.

Adelung. Kirnberger. Leuschner.

Bekanntmachung.

Die Sprechtage des Ministeriums des Innern, des Justizministeriums

* " Finanzministeriums werden auf Montag und Freitag, vormiklags ll> ms 12 Uhr, festgesetzt. Vorherige Anmeldung in allen Fällen ist zweck- M'9- Außerhalb der genannten Zeit müssen die Ministerialgebäude mit Rücksicht auf die starke Geschäftsbelastung für den allgemeinen Publikums­verkehr geschlossen bleiben. Ausnahmen sind abgesehen von besonders vvlngenden Fällen nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem in Be- iraojt kommenden Beamten zulässig.

Darmstadt, den 29. April 1932.

®er Minister des Innern: Leuschner. Der Finanzminister: Kirnberger.

Der Justizminister: I. V.: Neuroth.

Betr.: Beihilfen zur Durchführung der Hessischen Hygiene-Ausstellung und der Vorträge im Kreise Gießen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern, soweit noch rückständig, an die Erledigung unserer Ver­fügung vom 27. April 1932.

Gießen, den 13. Mai 1932.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.

Verordnung.

des §21 Abs. 2 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) wird hiermit verordnet:

§ 1.

Sis zum 1. Oktober 1934 dürfen im Volksstaat Hessen Erlaubnisse für werden erric^tenbe iSchankwirtschafken jeder Art grundsätzlich nicht erteilt

Ausnahmen dürfen nur in ganz besonders gelagerten Fällen von den Kreisamtern zugelassen werden.

§ 2.

Die Anordnung in § 1 Abs. 1 gilt nicht für Anträge, die am Tage Les Inkrafttretens dieser Bekanntmachung der Erlaubnisbehorde erster Instanz Vorgelegen haben.

§ 3.

Diese Verordnung tritt am heutigen Tage in Kraft.

Darmstadt, den 17. Mai 1932.

Der Hessische Minister des Innern.

I. 23.: Dr. R e i tz.

Bekannkmachung.

Betr.: Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten; hier: die Errichtung der Protokolle zum Erlaß des 2. Teilbetrages des Deck­geldes aus der Deckzeit 1931.

Den in Hessen wohnenden Stutenbesitzern wird der 2. Teilbetrag des Deckgeldes bis zum Ablauf der Trächtigkeitsdauer gestundet. Wenn jedoch bis spälestens Ende Juli des auf das Decken folgenden Jahres von dem Besitzer nachgewiefen worden ist, daß feine während der vorigen Deckzeit gedeckte Stute ein lebendes Fohlen nicht geworfen hat, so wird der Rest des Deckgeldes erlassen. Ein Erlaß des Restbetrages (Fohlengeld) tritt auch dann ein, wenn bis zum gleichen Zeitpunkt nachgewiesen wird, daß das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Beim Verkauf einer gedeckten Stute an einen anderen in Hessen wohnhaften Besitzer kommt ein Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes nur in Frage, wenn von dem seitherigen Besitzer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Stute bei dem neuen Besitzer ein Fohlen nicht zur Welt gebracht oder das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Für nach außerhalb Hessens verkaufte Stuten wird der Rest­betrag des Deckgeldes auch dann nicht erlassen, wenn die Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat.

Wir weisen, wie in den letzten Jahren so auch in diesem Jahre auf die rechtzeitige Errichtung der vorgeschriebenen Protokolle d. h. bis zum 31. Juli 1932 wegen des Erlasses der 2. Rate des Deckgeldes für die Fälle, in denen die Stuten nicht trächtig geblieben sind oder die Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht haben, hin.

Im Falle der verspäteten Errichtung der Protokolle erwachsen den Stutenbesitzern Nachteile.

Gießen, den 19. Mai 1932.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Schmidt.

Dienstnachrichken des Kreisamkes.

In Okarben (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche aus­gebrochen. Der Ort wurde zum Sperrgebiet und die Gemarkung Okarben zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Druck der Brühl'schen Universitäts- Buch, und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.