Amtsverkündigungsblatt D für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
».14 Erscheint Dienstag und Freitag. 23. Februar Dur durch die Post zu beziehen. 1932
Jnhalts-llebersichk: Verordnung über die Preisbildung für den Mineralwasser-Verkauf im Kleinhandel. — Neue Vorschriften nebst Ausführungs- regeln für den Betrieb von Starkstromanlagen und für elektrische Bahnen. — Schweinezwischenzählung am 1. März 1932. — Dienstnachrichten.
Verordnung
über die Preisbildung für den Mineralwasser-Verkauf im Kleinhandel. Dom 9. Februar 1932 *).
Auf Grund der §§ 1, 3, 4 und 7 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesehbl. I S. 747) wird hiermit folgendes verordnet:
§ 1-
Für den Kleinverkauf von Heilwasser, Tafelwasser, künstlichem Mineralwasser (Selter und Limonadenwasser) und Solewalser in Ladengeschäften, Apotheken,Gaststätten und ähnlichen Gewerbebetrieben werden hinsichtlich der Druttoverdienstspannen die nachstehenden Höchstsätze festgesetzt:
1. In Apotheken und Ladengeschäften darf die Bruttoverdienstspanne 41/2 Reichspfennig je Flasche nur dann übersteigen, wenn ein 30- prozentiger Zuschlag zum Einstandspreis eine höhere Summe ergibt: bei Heilwässern ist ein HLchstzuschlag von 36 vom Hundert statthaft. Diese Festsetzungen beziehen sich auf die Abgabe von einzelnen Flaschen. Bei größerer Abnahme sind die bisher üblichen Mengenrabatte weiter zu gewähren:
2. in einfachen Gaststätten und ähnlichen Gewerbebetrieben (Trinkhallen) darf die Bruttoverdienstspanne sowohl bei der Abgabe in der Gaststätte wie bei dem Verkauf über die Straße 12 Reichspfennig je Flasche nur dann übersteigen, wenn ein 80prozentiger Zuschlag zum Einstandspreis eine höhere Summe ergibt;
3. in Gaststätten mit höherem Aufwand und in solchen, in denen Vorführungen oder musikalische oder ähnliche unterhaltende Darbietungen nicht mechanischer Art geboten werden, ferner in Saalgeschäften und in nicht ständigen Wirtschaftsbetrieben (Ausflugslokalen) beträgt die hochstzulässige Bruttoverdienstspanne:
bei einem Einstandspreis bis zu 13 Reichspfennig je Flasche 20 Reichspfennig,
bei einem Einstandspreis über 13 bis 16 Reichspfennig je Flasche 22 Reichspfennig,
bei einem Einstandspreis über 16 bis 19 Reichspfennig je
Flasche 24 Aeichspfennig,
bei einem Einstandspreis über 19 bis 21 Reichspfennig je
Flasche 26 Reichspfennig,
bei einem Einstandspreis über 21 Reichspfennig ist ein Höchstaufschlag von 120 vom Hundert statthaft.
Druttoverdienstspanne ist der Unterschied zwischen Einstandspreis frei Verkaufsstelle und dem Abgabepreis an den Käufer.
§ 2.
Ergibt die Errechnung der Zuschläge zum Einstandspreis Bruchteile von Pfennigen, so ist: der Abgabepreis an den Käufer auf Pfennigbeträge nach oben abzurunden.
§ 3.
xin Ladengeschäften und Apotheken sind Preisverzeichnisse mit den auf Grund dieser Verordnung sich errechnenden Kleinverkaufspreisen gut sichtbar auszuhängen.
§ 4.
Diese Verordnung tritt am 20. Februar in Kraft.
Berlin, den 9. Februar 1932.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung.
Or. G 0 e r d e l e r.
*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Rr. 36 vom 12. Februar 1932.
Betr.: Schweinezwischenzählung am 1. März 1932.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Am 1. März 1932 findet abermals eine Schweinezwischenzählung statt. Verbunden mit dieser Zählung ist die Ermittelung der nicht beschaupflichtigen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. Dezember 1931 bis 29. Februar 1932. Diese Ermittelung soll dazu dienen, einen äleberblick über den saisonmäßigen Verlauf der Gesamtlchlach- tungen an Schweinen zu erhalten. Gleichzeitig mit dieser Schweine- zwischenzählung ist er ft malig eine Ermittelung der Abkalbetermine verbunden. Sn den zu diesem Zwecke in Zähllisten und Gemeindebogen gegen bisher neu vorgesehenen Spalten 15, 16 und 17 wäre die Zahl aller Kälber einzutragen, die in den Monaten Dezember 1931, Sann ar !stw Februar 1932 lebendig oder tot geboren wurden, gleichgülrig, ob ste noch in der Viehhaltung vorhanden oder bereits geschlachtet, verkauft oder sonstwie weggebracht sind.
Die Leitung der Zählung ist dem Landesstatistischen Amt in mstadt übertragen.
Sie Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien ob. Eine -Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht gelastet.
Äe erforderlichen Zähllisten und Gemeindebogen werden ^-tznen durch das Landesstatistische Amt unmittelbar zugehen. Die
jenigen Bürgermeistereien, die bis zum 25. Februar d. S. nicht im Besitze der Zählpapiere sein sollten, wollen sich entweder mittels Fernruf (Darmstadt 2657) oder telegraphisch an das genannte Amt wenden.
Auf dem Gemeindebogen und auf der Zählliste sind Anweisungen aufgeöruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzusühren ist. Sie wollen sich mit diesen Ausführungen vertraut machen, und die Zähler entsprechend belehren, besonders auch darauf aufmerksam machen, daß die Ramen der Diehbesitzer usw. deutlich zu schreiben und Straße und Hausnu mmer genau anzugeben sind. Gleichnamige Viehbesitzer usw. sind durch Zusatz ihres Beize i ch e n s so zu kennzeichnen, daß Verwechselungen ausgeschlossen sind.
Anfragen bezüglich der Zählung sind an das Landesstatistische Amt in Darmstadt zu richten.
Die ausgefüllten Zähllisten und die Llrschriften der Gemeindebogen sind späte st ens bis zum 5. März 19 3 2 an das Hess. Landes st ati st ische Amt in Darmstadt abzusenden. Der Termin muh pünktlich einge- halten werden.
Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt zu werden, doch sind von dem Gemeindebogen Abschriften zu den Akten der Bürgermeisterei zu nehmen. Die örtlichen Ergebnisse der Zählungen dürfen keiner anderen Behörde als dem Landesstatistischen Amt übermittelt werden; den Viehbesihern ist ausdrücklich zugesichert, daß ihre Angaben nur statistischen Zwecken dienen, keinesfalls aber zu irgendwelchen anderen Zwecken, insbesondere nicht zur Bemessung von Steuern oder Gebühren Verwendung finden dürfen.
Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung aufgefordert wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM. bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden.
Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Durchführung der Zählung alsbald zu treffen.
Gießen, den 18. Februar 1932.
-Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Betr.: Staatliche Anerkennung der vom Verband Deutscher Elektrotechniker herausgegebenen Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Starkstromanlagen; hier: Reue Vorschriften nebst Aussührungsregeln für den Betrieb von Starkstromanlagen und für elektrische Bahnen.
Der Verband Deutscher Elektrotechniker hat mit Wirkung vom 1. Januar 1932 neue Vorschriften nebst Ausführungsregeln für den Betrieb von Starkstromanlagen sowie neue Vorschriften nebst Ausführungsregeln für elektrische Dahnen herausgegeben. Die für Hessen erfolgte staatliche Anerkennung der von dem Verbände Deutscher Elektrotechniker herausgegebenen Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Starkstromanlagen (bekanntgegeben durch das Amtsblatt des Hessischen Ministeriums der Finanzen Rr. 1 vorn 11. Januar 1925) gilt auch für die neuen Vorschriften.
Gießen, den 18. Februar 1932.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel.
Dienslnachrichken des kreisamkes.
Bei der am 23. August 1931 stattgefundenen Deigeordnetenwahl Harbach wurde der seitherige Beigeordnete Georg Bietz II. wieder- gewählt.
3n Rieder-Mörlen (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Der Orl wurde zum Sperrgebiet und die Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt.
In Unfet-Seibetfenrob (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
In Heuchelheim (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
In der Gemeinde I l s d 0 r f ist die Maul- und Klauenleuche er- lolchen.
Die Maul- und Klauenseuche in Krofdorf (Kreis Wetzlar^ ist erloschen. Die Schutzmaßnahmen sind au-gehoben.
Der Minister des Innern hat für Las Gebiet des Volksstaates Hellen die Erlaubnis erteilt: Der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vincenz von Paul zu Mainz zur Sammlung von Lebensmitteln durch Hausammlung zum Llnterhalt der im Mutterhaus in Ausbildung befindlichen Jung'chwestern bis tum 31. Dezember 1932.
Der Minister des Innern hat im Wege Les Lcsteaustaulchverkehrs im Volksstaat He'en gestattet: Geldlotterie des Land«Verbandes -ür Wutterlchalts-, Eünglings- und Kleinkinderlürforge in Bayern, Vertriebszeit: vom 16. März bis 15. Juni, 1932.
Druck der Brühl'schen Aniversitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.


