Ausgabe 
22.7.1932
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Jif. 50 Erscheint Dienstag und Freitag. 22. 3u$i Nur durch die Post zu beziehen. 4932

Inhalts-Aebersichk: Maul- und Klauenseuche in Hessen. Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Meldepflicht, Mengen- rmd Gewichts­angabe bei Markenwaren. Verordnung über Meldepflicht, Mengen- und Gewichtsangabe bei Markenwaren. Ausführung des Reichsviehfeuchen- aefehes hier: die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen. Anordnung zur Durchführung des Reichsviehfcuchengesetzes. Die Ver- waltungsausschllfse der Arbeitsämter Darmstadt, Gießen und Mainz. Bestellung der Prüfungskommission für Nahrungsmittelchemiker. Der Feuerschutz auf dem Lande; hier: die Beheizung von Schweineställen. Sperrung einer Lahnstrecke. Schlachthausanlage des Konrad Stein in 0 Ober-Bessingen. Dienstnachrichten.

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 1. Juli 1932.

Gemeinden (Gutsbezirke)

Gehöfte

Kreis

ins­gesamt

davon (Sp. 1) neu

ins­gesamt

davon (Sp. 3) neu

1

2

3

4

Darmstadt...........

Bensheim............

Dieburg .............

Erbach..............

Groß-Berau..........

Heppenheim..........

Offenbach............

Alsfeld..............

Büdingen............

Friedberg............

Gießen..............

Lauterbach...........

Schotten............

Alzey............ - -

Bingen ..............

Mainz......... ....

Oppenheim. ..........

Worms..............

1 1 1 1 1 1 1 1 ll-ri 1 lH 1 1 1 1

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Hessen

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36 .

11

Bekanntmachung.

betreffend Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Meldepflicht, Mengen- und Gewichtsangabe bei Markenwaren.

Vom 9. Juli 1932.

Der Reichskommissar für Preisüberwachung hat auf Grund der 8Z 1 und 4 der Verordnung für die Befugnisse des Reichskommissars für Preis­überwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl.!, 6.747) verordnet, daß in § 5 Abs. 1 der Verordnung über Meldepflicht, Mengen- uno Ge­wichtsangabe bei Markenwaren vom 29. Februar 1932 (Reichsgesetzbl.! S. 120) folgender Satz als 2. Satz eingefügt wird:

Die Bestimmungen der Verordnung über die äußere -leunzerchnung von Lebensmitteln vom 29. September 1927 (Reichsgesetzbl. I S 318) m der Fassung der Verordnung vom 28. März 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 136) bleiben unberührt."

D a r m st a d t, den 9. Juli 1932.

Der Hessische Minister des Innern (Arbeit und Wirtschaft).

I. V.: Karcher.

Verordnung

über Meldepflicht, Mengen- und Gewichtsangabe bei Markenwaren. Vom 29. Februar 1932.

Auf Grund der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Neicys- gefetzbl. I 6. 747) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 6 der Verordnung über Auskunftpflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 723) wird hier­mit folgendes verordnet:

§ 1.

(1) Wer Nahrungs-, Genuß-, Arznei-, Heil- ober Stärkungsmittel sowie Gegenstände, die zur Körperpflege oder zum Verbrauch im Haushai dienen, als Markenwaren im Sinne des § 2 Abs. 4 Kap. I des ersten Teils der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von iwn- schaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. De­zember 1931 (Reichsgesetzbl.! S. 699) herstellt oder als erster Händler in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, soweit die Verkaufspreise dieser Ma

waren im Kleinhandel durch Verträge gemäß § 1 Abs. 2 Kap. I des ersten Teils der erwähnten Verordnung gebunden sind, dem Reichskommissar für Preisüberwachung, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, bis zum 1. April 1932 für jede Ware folgende Angaben zu machen.

1. a) Verkaufspreis am 30. Juni 1931,

b) Nettogewicht ober Nettomenge am 30. Juni 1931,

c) Großhandelsrabatt am 30. Juni 1931,

d) Kleinhanbelsrabatt am 30. Juni 1931;

2. a) Verkaufspreis am 1. Januar 1932,

b) Nettogewicht ober Nettomenge am 1. Januar 1932,

c) Großhanbelsrabatt am 1. Januar 1932,

d) Kleinhanbelsrabatt am 1. Januar 1932.

(2) Abf. 1 gilt nicht für Markenwaren, bei benen bie Preisbinbungen auf Grund des § 2 Abf. 3 Kap. I des ersten Teils der im Abs. 1 erwähnten Verordnung fortgesallen sind. Bei diesen Markenwaren ist lediglich dem Reichskornrnisfar für Preisüberwachung von dem Fortfall der Preis­bindungen Mitteilung zu machen.

§ 2.

(1) Soweit bei Markenwaren der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art Aenbe- rungen bes Verkaufspreises, bes Nettogewichts, ber Nettomenge ober der Hanbelsrabatte seit bem 1. Januar 19ö2 vorgenommen worben sinb, ist dies bei der im § 1 vorgeschriebenen Auskunft ebenfalls anzugeben.

(2) Künftige Aenderungen des Verkaufspreises, des Nettogewichts, der Nettomenge oder ber Hanbelsrabatte sinb bem Reichskommissar für Preis­überwachung unverzüglich anzuzeigen.

§ 3.

Der Melbepslicht nach §§ 1 unb 2 unterliegen auch bie bem Handel gewährten Naturalrabatte, Umsatzprämien, Treurabatte und Vergütungen ähnlicher Art.

§ 4.

Wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 zuwiderhandelt, wirb nach § 6 ber Verorbnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 723) bestraft.

§ 5.

(1) Soweit Markenwaren ber im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art in Packungen ober Behältnissen verkauft werden, ist auf den Packungen ober Den Behältnissen in deutscher Sprache und für den Käufer leicht erkennbar der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung unb nach beutschem Maß ober Gewicht zur Zeit ber Füllung anzugeben

(2) Bis zuni 30. September 1932 dürfen Packungen ober Behältnisse ohne bie nach Abs. 1 vorgeschriebene Angabe verwanbt werben, wenn sie bei Inkrafttreten biefer Verorbnung bereits hergestellt waren.

§ 6.

Wer ben Vorschriften bes § 5 zuwiber Markenwaren ber im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art ohne bie nach § 5 vorgeschriebene Bezeichnung in Verkehr bringt, wirb mit Gelbstrafe bestraft.

§ 7.

Diese Verorbnung tritt mit bem Tage nach ber Vertäubung in Kraft.

Berlin, ben 29. Februar 1932.

Der Reichskommissar für Preisüberwachung.

gez.: Dr. Goerbeler.

Bekanntmachung

betreffend Ausführung des Reichsviehfeucheugefehes; hier: die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen.

Vom 14. Juli 1932.

Alles aus Preußen mit Ausnahme ber Provinzen Ostpreußen, West- preußeu Pommern unb Brandenburg, aus Niederbayern und Oberpsalz sowie aus bem Lanbesteil Olbenburg nach Hessen eingeführte Rutz- und Zuchtvieh unterliegt ber fünftägigen Absonberung nach Maßgabe ber An­ordnung zur Durchführung bes Reichsviehseuchengesetzes vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. Rr. 1, S. 3) unb ihrer Ergänzung vom 20. Juli 1932

Meine Bekanntmachung, basselbe betreffend vom IS. Januar 1932 wirb hiermit aufgehoben.

Darmstabt, ben 14. Juli 1932.

Der Minister bes Innern. I. V.: Dr. R e i tz.