Ausgabe 
22.4.1932
 
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Amtsverkündigungsblatt X

für die provinzialdirettion Obecheffen und für das Kreisami Gießet

N. 30 Erscheint Dienstag und Freitag. 22. April Nur durch bi- Post zu blieben. 1 Q37

Verordnung

Zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh- und Aleischbeschaugeselz.

Bom 13. April 1932.

Der Reichsnnnister des Innern hat die nachstehende Verordnung zur Aendermig der Ausführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh-' und Fleischbeschaugesetz erlassen, die ich hiermit zur Kenntnis bringe.

Darmstadt, den 13. April 1932.

Der Minister des Innern.

3. 23.: Dr. Reih.

Verordnung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh- und Fleischbefchaugeseh.

Auf Grund des § 22 Nr. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Schlacht­vieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt 6.547) in Verbindung mit Artikel 179 Abs. 2 der Reichsverfassung wird hiermit nach Zustimmung des Reichsrats verordnet:

Die 88371 und 40 Rr. 3 der Ausführungsbestimmungen A zum Reichs- siesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 der Fassung der Verordnung über Abänderungen der Ausfiihrungs- beftunmungen A und C zum Schlachtvieh und Fleischbeschaugesetz vom 10. August 1922 (Zentralbbl. f. d. Deutsche Reich. S. 477) werden a'bgeän- dert wie folgt:

1. 3m §37 1 sind die Worte::das als genuhtauglich zu behandeln rst (vgl. auch III Nr. 4 Abs. 2)" zu streichen und dafür zu setzen: und des unverändert befundenen Fettes von mit Miescherschen Schlauchen behafteten Schweinen (§34 Nr. 3)": in beiden Fällen ift das Fett als genußtauglich zu behandeln (vgl. auch III Nr. 4 Abf.2 und §40 Nr. 3 Abs. 2).

2. Im § 40 Nr. 3 ist der Inhalt der zweiten Klammer dahin zu ergän­zen, daß die Klammerbemerkung wie folgt lautet:(vgl. jedoch mit 8 371, §35 Nr. I)"; außerdem ist dem

2. Absatz des § 40 Nr. 3 hinter den Wortenzu bezeichnen:" anzufugen:beim Vorliegen von Miescherschen Schläuchen ist das Fett nicht zu beanstanden, wenn es selbst keine Veränderung zeigt." Berlin, den 12. März 1932.

grabungeu, Bohrungen oder unterirdische Arbeiten über eine Tiefe von 3 m von der Oberfläche gemessen, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreisamts und unter Beobach- merben Genehmigung geknüpften Bedingungen vorgenommen

§ 3.

Innerhalb des in § 2 bezeichneten Schutzbezirks find alle Schürf- arb-eiten, zur Aufsuchung noch nicht verliehener Mineralien untersagt, sofern nicht vorher die besondere Genehmigung der Bergpolizeibehörde hierzu eingeholt ist. '

Bergwerkseigentümer ober deren Bevollmächtigte, die innerhalb der m §2 erwähnten Gemarkungen ober Gemarkungsteile Bergbau treiben unterliegen den zum Schutz gegen gemeinfchädliche Einwirkungen des Bergbaues auf die Quellen und die Wasserleitungsanlagen erlassene oder noch zu erlassenden bergpolizeilichen Anordnungen.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 2 werden gund anderer Vorschriften keine härtere Strafe verwirkt ist' m,t Geldstrafe dis zu 30 Mk., Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift X. 83 .und der IN §3 erwähnten bergpolizeilichen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.

Diese Polizeiverordnung tritt im Kreisblatt in Kraft. 1

§ 5.

mit dem Tage ihrer Veröffentlichung

Gießen, den 13. Januar 1912.

Kreisamt Gießen.^ I. V.: W e lck e r.

Bekanntmachung.

Betr.. Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Hungen. '

. Nachstehende Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Hungen bringen mir zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 16. April 1932.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel.

Polizeiverordnung.

io,-

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen

Der Reichsminister des Innern.

Im 2(n ft rag: Da mm a n n.

1. für Tanzbelustigungen

2. für Maskenbälle und Kostümfeste

3. für Vereinsfeste im Freien

4. für Kirchweihfeste

5. für alle übrigen in Artikel II §20 Absatz 1 der reichsrechtlichen Vorschriften genannten Ver­anstaltungen

Bekanntmachung.

Die nachstehend abgedruckte Polizeiverordniing wird wiederholt zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

Gießen, den 18. April 1932.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Ritze l.

10,RM. täglich 30,

®efr-: Den Schutz der Jn-Heidener Wasserguellen und der zugehörigen Leitungsanlagen.

Orlssahung

über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Hungen.

s ?rt 21 ber Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 und

bes Artikels III §§ 1 und 14 der Bestimmungen des Reichsrats über die (Srbebung der Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachuna vom 12. Jun, 1926 (RGBl. I S. 262) wird auf Beschluß des Gemeinde­rats vom 23. Februar 1932 mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 5. April 1932 zu Nr. M. d. I. 26 632 für die Gemeinde Hungen folgende Ortsfatzung erlassen:

§ 1.

.. 820 Absatz 2 und 3 der Bestimmungen des Reichsrats über

Vergnügungssteuer gilt in der Gemeinde Hungen in folgender Fassung- flädj?6 St6Uer betra0t oI)ne Rücksicht auf die Größe ber Veranstaltungs-

Diensknachrichken des kreisamkes.

m ..., . , , ist zum Feldgefchworeneu

bir Gemeinde Stockhausen ernannt und verpflichtet worben.'

§ 1.

J?nrrefu9*en untersagt, an den Wasserleitungsanlagen des Jn- n)prrh»yflr t n^errocrfes oi3er un ihrem Zubehör Handlungen, einerlei Rähron ' s u^F^1i.ne^lnen- Snsbefonbere ist verboten bas Freilegen von Bifatfol o9er -^chüchten durch Beseitigen von Erdüberdeckungen oder fteiaL rs n0e~v ^n.5 Aufdecken der Straßen kapp en ober Schächte, bas Be- funrton , 6rs 'i?,ad)te sowie das Hantieren an den darin befindlichen Lei- i!en und Apparate,i.

§ 2.

Gemarkungen Hof-Graß, Inheiden, Trais-Horloff, fe i S(ur IV' Langd Flur IXI, XXI, XXII, Steinheim

L x und Hungen Flur IIV, VIIXIV, XVI, XXIII dürfen Aus-

ütrt^ficbes ^rt. 78 der Kreis- und Provinzial-Ordnung sowie des des Berggesetzes für Hessen in der Fassung der Bekanntmachung °m 30.September 1899 wird auf Antrag ber Bergbehörde mit Zustim- öes »reisausf<^mffes und mit Genehmigung des JNmisteriums des m. rern N' Nr. M. d. I. III 12 587 vom 29. Dezember 1911 für den Kreis ®Wn folgendes bestimmt:

8 2.

n»rfr,nhinDrt5|hr^J1r-trist Ö.emJC'a0e der Veröffentlichung im Amts- verkunbigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.

Hungen, den 15. April 1932.

Hessische Bürgermeisterei Hungen.

gez.: Fendt.