Amtsverkündigungsblatt
für die provinziawirektion Oberhessen und für -as Kreisamt Gießen
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Inhaltsübersicht: Ortslohn. - Maul- und Klauenseuche in Ober-Hörgern.
Betr.: Ortslohn.
Bekanntmachung.
s Hestyche Oberversicherungsamt hat auf Grund der 88 149 ff. £?* ^^»bversicherungsordnung den Ortslohn gewöhnlicher Tagarbeiter für die Landgemeinden des Kreises Gießen mit Wirkung vom 1. Ianuar 1933 wie folgt neu festgesetzt:
Versicherte über 21 Jahre: männlich.....3,40 RM.
weiblich.....2,40 RM.
Versicherte von 16 bis 21 Jahre: männlich.....2,80 RM.
weiblich.....2,40 RM.
Versicherte unter 16 Jahren: männlich ...... 1,50 RM.
weiblich.....1,10 RM.
c2)iUeictz,eri9e Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1933 außer Straft.
Gießen, den IS. Dezember 1932.
Kreisamt (Versicherungsamt). I. V.: Grein.
Bekanntmachung.
Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Ober-Hörgern.
rooräen06“'^0^11 bie 3Jtaut= und Klauenseuche amtlich festgestellt
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Dreihäusergasso und em Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemeinde Ober-Hörgern.
Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblatts findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 19. Dezember 1932.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t.
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iversitäts - Buch» und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.


