Ausgabe 
20.12.1932
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblatt

für die provinziawirektion Oberhessen und für -as Kreisamt Gießen

Kr.ra ««.m, ro.B-zemb« °»,ch s,. «

Inhaltsübersicht: Ortslohn. - Maul- und Klauenseuche in Ober-Hörgern.

Betr.: Ortslohn.

Bekanntmachung.

s Hestyche Oberversicherungsamt hat auf Grund der 88 149 ff. £?* ^^»bversicherungsordnung den Ortslohn gewöhnlicher Tagarbeiter für die Landgemeinden des Kreises Gießen mit Wirkung vom 1. Ianuar 1933 wie folgt neu festgesetzt:

Versicherte über 21 Jahre: männlich.....3,40 RM.

weiblich.....2,40 RM.

Versicherte von 16 bis 21 Jahre: männlich.....2,80 RM.

weiblich.....2,40 RM.

Versicherte unter 16 Jahren: männlich ...... 1,50 RM.

weiblich.....1,10 RM.

c2)iUeictz,eri9e Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1933 außer Straft.

Gießen, den IS. Dezember 1932.

Kreisamt (Versicherungsamt). I. V.: Grein.

Bekanntmachung.

Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Ober-Hörgern.

rooräen06'^0^11 bie 3Jtaut= und Klauenseuche amtlich festgestellt

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Dreihäusergasso und em Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemeinde Ober-Hörgern.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amts­verkündigungsblatts findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 19. Dezember 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t.

...;

iversitäts - Buch» und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.