Amtsverkündigungsblatt
für die provinziawirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
m. 29 Erscheint Dienstag und Freitag. -jg Avril 97 h Ah- m 7~~
* — -tcur durch die Post zu beziehen. 1932
Jnhalis-Uebersicht: Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenieucbe in «. s , . , r.
»atistik — Voranschlag des Kreises Gießen für 1039 ehrbar a r--« ,n joellen. — Sie Gebühren der Hebammen. — Gemeindesinanz-
___ yerm. — Drenstnachrichten.
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 1. April 1932.
Betr.: Die Gebühren der Hebammen.
Kreis
Gemeinden
__ ((ButsbegirSe)
Gehöfte
insgesamt
davon (Sp. 1) neu
insgesamt
davon (Sp. 3) neu
1
2
3
4
Darmstadt...........
—
_
Bensheim............
—
—
_
_
Dieburg.............
4
—
16
9
Erbach..............
—
_
Groß-Gerau..........
4
—
9
3
Heppenheim..........
—
—
Offenbach ............
—
_
_
_
Aisfeld ..............
2
_
4
1
Büdingen............
—
—
Friedberg............
8
2
29
16
Meßen..............
2
—
2
Lauterbach...........
Schotten.............
—
_
_
_
Alzey...............
1
1
10
8
Bingen ..............
—
—
Mainz..............
1
1
1
1
Oppenheim...........
—
Worms..............
—
—
—
—
Hessen
22
4
71
38
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Dis nachstehende Bekanntmachung, die Gebühren der Hebammen be- tresfend vom 6. April 1932 geben wir Ihnen hiermit bekannt und empfehlen Ihnen, die Hebammen Ihrer Gemeinde entsprechend zu bedeuten.
Gießen, den 15. April 1932.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Bekanntmachung,
die Gebühren der Hebammen betreffend.
Vom 6. April 1932.
m der Gebührenordnung für Hebammen vom 10. April 1927
S. 80) tritt mit Wirkung vom 1. April 1932 die folgende Ge
bührenordnung in Kraft.
rA®*en^e^amrnen *m Volksstaate Hessen sind berechtigt, für ihre beruf- l'chm Leistungen zu berechnen:
Mw Untersuchung auf Schwangerschaft in der Woh- RM.
nung der Hebamme einschl. der Ratserteilung 0,75— 2,00
z- s m'e Untersuchung einer Schwangeren außerhalb
Der Geburtszeit in deren Wohnung 1,50— 3,00
d- »ur den Beistand bei einer Fehlgeburt bis zur Dauer
von 6 Stunden (ausschl. der späteren Besuche) 5,00—10,00
4 ra ‘)en Beistand bei einer regelmäßig verlaufenden
Geburt oder Frühgeburt, die die Anwesenheit der
Hebamme bis zu 8 Stunden erfordert 10,00—20,00
Für jede weitere Stunde erforderliche Anwesenheit
der Hebamme 0,75- 1,50
-Zuschlag für die Leitung einer Zwillingsgeburt oder
'Ur die Hilfeleistung bei geburtshilflichen Operationen
oder bei ärztlichen Eingriffen bei Fehlgeburten 2,00— 3,00
• »ur eine im Notfall vorgenommene Lösung der Arme
und des Kopfes bei Steiß- oder Fußlage 4,00—10,00
' pur Men der vorgeschriebenen Wochenbettbesuche in
Werften 10 Tagen nach der Entbindung 0,75— 1,50
1 i~i lrP Anwesenheit der Hebamme länger wie
«runde benötigt, für jede angefangene Stunde 0,50— 1,00 »ur weiterhin verlangte Besuche gilt der gleiche
R ~.. Satz.
»ur außerordentliche Berufungen am Tage 1,00— 2,00
9- Für außerordentliche Berufungen bei Nacht (von abends 9 Uhr bis morgens 7 Uhr) sowie für außer- ordentliche Berufungen an Sonn- und Feiertagen
10. Für Beibringung eines Einlaufs (Klistiers) oder für eine Scheidenausspülung
11. Für das Anlegen eines Katheters
12- Für die Tamponade der Scheide bei Blutungen
13. Versieht die Hebamme Pflegedienst bei einer Schwangeren oder Wöchnerin, so hat sie außer Verköstigung zu beanspruchen
a) für den Tag
b) für die Nacht
c) für Tag und Nacht
14. Weggebühren bei Verrichtungen in Nachbargemein- beMuMeben Kilometer Entfernung vom Wohnsitz:
b) bei Nacht (9 Uhr abends bis 7 Uhr morgens)
Bei Benutzung der Eisenbahn darf das Fahrgeld berechnet werden, außerdem die Zeitversäumnis, und zwar für jede angefangene Stunde
Bei Stellung eines Fuhrwerks kann nur die Zeitversäumnis berechnet werden, keine Weggebühr 15. Für Anmeldung eines Geburtsfalles bei dem Standesamt
16. Für Ausstellung eines Befundscheines
Ist dazu eine besondere Untersuchung notwendig, so wird sie nach Nr. 1 bzw. 2 der Gebührenordnung berechnet.
2,00— 4,00
0,50— 1,00
1,00— 3,00
1,50— 3,00
3,00— 5,00
4,00— 6,00
7,00—10,00
0,25— 0,50
0,50— 1,00
0,50— 1,00
0,50— 1,00
0,30— 0,60
Erläuterungen.
1. Die Mindestsätze müssen bei Wenigbemittelten und in allen Fällen, in denen eine Staats-, Kreis- oder Gemeindekasse oder eine milde Stiftung für die Zahlung der Gebühren aufzukommen hat, berechnet werden. Je nach dem Einkommen der Familie können die höheren Sätze Platz greifen.
2. Das Beibringen eines Einlaufs, einer Scheidenausspülung oder Anlegen eines Katheters im Verlauf einer Geburt, Frühgeburt oder Fehlgeburt sowie bei den Wochenbettbesuchen, kann nicht besonders berechnet werden, dagegen dürfen außer den Sätzen nach 10 bis 12 noch Besuchsgebühren berechnet werden, wenn die genannten Verrichtungen bei außerordentlichen Berufungen notwendig werden.
3. Für etwaige Lieferung der bei der Geburt und im Wochenbett notwendigen Desinfektionsmittel und Verbandsstoffe hat die Hebamme den jeweiligen Kaufwert der verbrauchten Mittel in Anrechnung zu bringen.
4. Die Hebamme muß auf Verlangen der Zahlungspflichtigen ihre Forderung durch eine Rechnung begründen, in der die verschiedenen Leistungen einzeln aufgefllhrt und nach ihrer Zeitdauer angegeben sind: sie muß deshalb über alle von ihr gemachten Besuche und geleisteten Hilfen ein geordnetes Buch führen.
Darmstadt, den 6. April 1932.
Der Minister des Innern. L e u s ch n e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Gemeindefinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Der gemäß §13, Absatz 2 der Verordnung über Finanzstatistik vom 28. Februar 1931 (RGBl. I S. 32) zu veröffentlichende Halbjahres-Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Oberhessen im 2. Halbjahr des Rechnungsjahres 1931 liegt in der Zeit vom 21. April bis 4. Mai 1932 einschließlich während der Dienststunden auf der Registratur der Provinzialdirektion Oberhessen zu Gießen, Ostanlage 37, zu jedermanns Einsicht offen.
Gießen, den 18. April 1932.
Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen.
G r a e f.
Bekanntmachung.
Betr.: Den Voranschlag des Kreises Gießen für 1932 Rj.
Rach Art. 40, Absatz 1 des Gesetzes betr.: Die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen vom 19. Juli 1911 wird der


