Ausgabe 
19.1.1932
 
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bis zum Ablauf des für die Landessteuer laufenden Befreiungszeitraums (bis zum Ende des Rechnungsjahres 1938). .

Wir weifen Sie auf diese reichsrechtlichen Vorschriften ausdrücklich hin und empfehlen Ihnen, sich hiernach zu bemessen.

Gießen, den 12. Januar 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Behandlung der Zugtiere im Winter.

2(n alle Besitzer von Zugtieren und Leiter von Fuhrwerken richten wir die dringende Mahnung, bei Kälte und Straßenglatte ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zugtiere vor den nachteiligen Einflüssen der Witterung nach Möglichkeit geschützt werden, daß namentlich:

1 die Zugtiere niemals länger als unbedingt erforderlich und niemals

' unbedeckt im Freien stehengelassen werden;

2 das Zaumzeug im Stall aufbewahrt oder andernfalls vor dem Anlegen die Kandare Gebihftange erwärmt wird, und

3. die Hufeisen der Pferde zum Schutze gegen das Ausgleiten gehörig geschärft oder mit Stollen versehen sind.

Gießen, den 13. Januar 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.

Bekanntmachung.

Betr.: Freiwillige Leistungen des Vezirksfürsorgeverbandes.

-aum Ausgleich des Haushalts des Kreises Gießen werden auf Grund des 2 der Verordnung des Hessischen Gesamtministeriums zur Sicherung der Haushalte von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körper­schaften des öffentlichen Rechts vom 25. September 1931 d,s Bestim­mungen des § 4 der Kreissatzung, die Durchführung der Relchsverord- nung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 betreffend wonach der Bezirksfürforgeverband die Hälfte der von den Gemeinden für hllfo- bedürftige Geisteskranke, Schwachsinnige, Blinde, Taubstumme, Kruppe und Epileptische endgültig aufzuwendenden Pflegekasten übernimmt, mit Wirkung vorn 1. Januar 1932 aufgehoben.

Der Kreisausfchutz des Kreises Gießen wird mit Wirkung vom 1. Januar 1932 von Fall zu Fall entscheiden, in welchem Verhältnis sich der Kreis Gießen an den in den einzelnen Gemeinden erwachsenden Kosten für Geisteskranke usw. beteiligt.

Gießen, den 15. Januar 1932.

Der Kreisdirektor des Kreises Gießen.

J.V.: Ritzel.

Der Auf- und Abtrieb nm Marktage wird durch das Polizeiamt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt geregelt. Der Abtrieb beginnt erst, wenn der Auftrieb beendet ist.

§3.

Das Einstellen von amtstierürztlich nicht untersuchten und nicht be­sonders gekennzeichneten Tieren in die Einstellstallungen (vgl. § 8) ist verboten.

8 4-

Der Handel mit Vieh außerhalb des Marktplatzes ist in Gießen am Markttag und an dem vorausgehenden Tag verboten.

Unter Handel wird jede auf Kauf, Verkauf, Tausch, Besitzubertragung oder anderweite Festsetzung eines vereinbarten Kaufpreises gerichtete Tätigkeit verstanden.

§ S.

Marktvieh darf am Vormarkte weder aus Gießen abgetrieben, noch sonstwie abtransportiert werden. Am Markttage muß das gesamte Markt­vieh aus dem Marktplatz aufgetrieben jein. Für jedes Tier ist ein Stand­zeichen zu lösen.

§ 6.

Der Transport des Viehs hat stets mit Vorsicht und ohne Tierquälerei zu erfolgen. Zum Führen von Großvieh dürfen nur erwachsene kräftige Personen verwandt werden. Schulpflichtige Kinder mit Treiben und Führen von Vieh jeglicher Art zu beauftragen, ist verboten.

Bösartige Tiere und Fasel müssen durch mindestens einen vom Kops bis zum rechten Vorderbein angebrachten Strick gebunden, sowie mit Wurfstricken und nötigenfalls mit Augenklappe versehen sein und durch mindestens zwei Personen geführt werden.

§ 7.

Die auszutreibenden Tiere müssen handelsüblich geführt werden. Mehr i als drei Tiere dürfen nicht zusammengekoppelt sein. Befreiung von diesen i Vorschriften kann vom Polizeiamt im Einvernehmen mit dem Kreis- i veterinäramt gestattet werden.

§ 8.

Besitzer von Einstellstallungen für Marktvieh haben diese bei dein : Polizeiamt anzumelden. Die Stallungen müssen trocken, hell, gut gelüstet und mit undurchlässigem Fußboden (Zement, Asphalt oder in Zement ver­legte Klinkersteine) versehen sein. Der Verputz der Wände ist mindestens bis auf 2 Meter Höhe über dem Fußboden mit Zement glatt herzustellen. Die in diesen Stallungen befindlichen Ausrüstungsgegenstande muffen aUs leicht zu reinigendem und desinfizierendem Material bestehen. Die Stallungen sind nach jedem Markt gründlich zu reinigen und zu des­infizieren (Anlage A der Bundesratsvorschriften zum Reichsviehfeuchen- gefetz vom 7. Dezember 1911 RGBl. 1912, S. 93, Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen betreffend).

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Holzheim.

In Holzheim ist die Seuche erloschen.

Die Gemarkung Holzheim wird aus dem Beobachtungsgebiet aus geschieden.

Gießen, den 15. Januar 1932.

Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt.

Diensinachrichken des Kreisamtes.

In Friedberg-Fauerbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebroch^ Der Stadtteil Fauerbach wurde zum Sperrgebiet und die Gemarr Fauerbach zum Beobachtungsgebiet erklärt.

In Vilbel (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ° brachen. Der Ort Vilbel wird zum Sperrbezirk und die Gemarrung -o zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Polizeiverordnung

betreffend die Einrichtung und den Betrieb des Ruhviehmarktes in Gießen.

Auf Grund des Art. 129b Abs. 2 Ziffer 1 der Städteordnung vom 8. Juli 1911, des Artikels 3 des Gesetzes über die Ortspolizer vom 14. Juli 1921, der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924, sowie der Paragraphen 3 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Vieh und Fleisch vom 10. August 1925 und der Hessischen Ausführungsbestimmungen hierzu vom 9. Oktober 1925 wird nach An­hörung des Stadtrats mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 10. Dezember 1931 zu Nr. M. d. I. II 11154 für d,e Stadt Gießen folgende Polizeiverordnung erlassen.

§ 1.

Für alle angetriebenen Tiere sind Ursprungszeugnisse oder Gesund­heitszeugnisse beizubringen.

§ 2.

Alle vor dem Markttage und am Markttage eintreffenden Tiere, sind bei der Ankunft amtstierärztlich zu untersuchen und besonders zu kenn- zeichnen. ___ ., . , ( r. «-t

Das Oeffnen und die Entladung der mit Marktvieh bestellten Elsen- bahnwaqen ist nur im Beisein des diensttuenden Veterinarbeamten ge­stattet Bahntransporte, die in der Nacht eintreffen, muffen bis zum Morgen des nächsten Tages unter Verschluß gehalten werden

Tiere die auf sonstigen Transportmitteln zum Markt gebracht wer­den dürfen nur auf den vom Polizeiamt bestimmten Wagenplätzen im Beisein des diensttuenden Veterinärbeamten entladen werden.

Die Zugangsstraßen nach den Untersuchungsstellen sind besonders zu kennzeichnen.

§ 9.

Die Desinfektion der zur Beförderung von Marktvieh dienenden Fahr­zeuge jeglicher Art hat nach der Anordnung des Ministers des Innern vom 22. September 1928 über Reinigung und Desinfektion der zur Äe- förderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen an den hierfür vom Polizeiamt bestimmten Plätzen zu erfolgen.

§ 10.

Für die infolge polizeilicher Anordnung zu befolgenden Nutzungs­beschränkungen von Tieren haben die Besitzer die Kosten zu tragen.

§ 11.

Den Anordnungen der Polizei und des Kreisveterinäramts zur Auf­rechterhaltung der Ordnung auf dem Viehmnrkt haben alle Marktbefucyer Folge zu leisten. Händler, welche sich diesen Anordnungen widersetzen, uns den Marktbetrieb stören, können neben gerichtlicher Verfolgung vom Polizeiamt auf bestimmte Zeit vom Marktbesuch ausgeschlossen werben.

§ 12.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen wer en mit Geldstrafe bis zu 150 RM., die im Uneinbringlichkeitsfalle in W umgewandelt wird, bestraft.

§ 13.

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Anüs- verkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Mizeivi ordnung gleichen Betreffs vom 24. Februar 1931 außer straft.

Gießen, den 5. Januar 1932.

Hessisches Polizeiamt. Wolf.