Ausgabe 
18.11.1932
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirekiion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

I. 61 Erscheint Dienstag und Freitag.18. Mvember Aur durch die Post zu beziehen. 1932

Zlihalts-llebersicht: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kj. 1933. Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1933. Ungültiger Dienstausweis. Viehzählung am 1. Dezember 1932. Herstellung des Hachborner Wegs. Xie r[chuschälender 1933. Schulgeld für orts­fremde Fortbildungsschüler. Dienstnachrichten.

Letr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kj. 1933.

An das Polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im llmherziehen im Jahre 1933 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander­gewerbescheins sein können.

Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Aus- sührungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1912 (Reichs­gesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wandergewerbescheine ein­zuklebenden Photographie bemerken wir:

Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unausgezogen, ähn­lich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahre (ein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung einge- treten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wander- gcwerbescheinen vorzulegenden Photographien wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden.

Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbescheine ein­geklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreiben­den wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbe­scheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben.

Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wander­gewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkunden­stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage, an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hieraus besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht mehr am kreisamk mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanz­amt abgehott werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei ms ist daher zwecklos.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wandergewerbe- Ichein Nachsuchenden und, wenn derselbe im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigen­händiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte bei- Ichließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke mzelu aufzuführen.

, Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mt sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Landkranken- kasse des Ortes als Mitglieder anzumelden, bei dessen Polizeibehörde er dm Schein beantragt.

Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis Mm Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassen- Mstaudes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber aus­gestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Äandergewerbefcheins beizuschließen.

Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegen­nahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbe- Wenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung 8Cr Anträge noch hierauf besonders 'hinzuweisen.

(fs$aS5 Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (bis Dezember 1932) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen

U| "er ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben.

hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in S1:emeinöe genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Mög- mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht abgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des

früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wander­gewerbeschein erteilt war.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Aus­stellung vermieden werden. Eine Beantwortung wieunbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (8 59, Z. 1-4 GO.).

Gießen, den 8. November 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Grein.

Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1933.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht ober Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1933 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte orts­übliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschrie­benen Formulars baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlasinngs- ortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Licht­bild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 cm Haden, ähnlich, gut erkennbar, unabgeskempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort ge­nau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten ober bergleichen eingeklebt unb abge­stempelt waren unb zur Wieberverwenbung in ber neuen Legitimations­karte Ihnen vorgelegt werben, finb unzulässig unb baher von Ihnen zurückzugeben. Der Gewerbeschein ber Firma ober bes Gewerbetreibenben ist gleichfalls miteinzusenben.

Dabei wirb noch ausbrücklich barauf hingewiesen, baß allein bie An­werbung bes Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legi- timationskarte zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehenbes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Ferner darf bas Aufkäufen von Waren unb bas Aufsuchen von Be­stellungen ohne vorgängige Bestellung nur bei Kaufleuten ober solchen Personen erfolgen, bie bie Waren probuzieren, ober in bem Geschäfts­betriebe Waren ber angebotenen Art Verwenbung finben. Bei Entgegen­nahme ber Anträge wollen Sie genau hierauf achten und bie Antrag­steller entsprechen!) belehren.

Zur Berechnung bes zu erhebenben Stempels ist in ben Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob bas Geschäft bes Antragstellers einen großen, mittleren oder kleinen Umfang hat.

Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht.

Gießen, den 8. November 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Grein.

Bekanntmachung.

Der Dienstausweis Nr. 203 des ehemaligen Polizeiwachtmeisters Hans (Johannes) Fink, geboren am 8. Mai 1909 zu Darmstadt, zuletzt bei der Bereitschaftspolizei bes Polizeiamts Darmstabt tätig, wirb gemäß Ver­fügung bes Herrn Ministers bes Innern für ungültig erklärt.

Dieser Ausweis berechtigte zum Tragen von Schußwaffen Faust­feuerwaffen.

Gießen, ben 8. November 1932.

Hessisches Polizeiamt. Dr. Kayse r.