Amtsverkündigungsblatt y
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
«3 Erscheint Dienstag und Freitag. 18. Oktober Nur durch die Past zu beziehen. 1932
Inbalts-Uebersicht: Die Ausübung und den Schutz der Fischerei. — Die Prüfung der Lichtspielvorführer. — Gemeindefinanzstatistik. — Die Eroff- „unct ordentlichen Lehrganges 1932/33 an den Landwirtschaftlichen Schulen. — Dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer und Trrchlnen- schauer des Kreises Gießen. — Das Feilhalten und den Verkauf von Weidenkätzchen. — Erinnerungsfeier an den Tod Gustav Adolfs.
fitä ts - Buch- und Steindruckerei, R Lange, Gießen.
Druck der BrühDschen Äniver
Bekanntmachung, betreffend Prüfung der Lichkfpielvorsührer.
Vom 7. Oktober 1932.
Am 10 November 1932 findet in Darmstadt eine Prüfung von Lichtsvielvorführern statt. Anträge um Zulassung zur Prüfung sind bei dem für den Wohnort des betreffenden Vorführers zuständigen Kreisamt em- zureichen. Meldeschluß: 1. November 1932.
Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufugen:
1. Geburtsschein,
2. amtsärztliches Zeugnis,
3 das von einem geprüften Vorführer ausgestellte und behördlich beglaubigte Zeugnis über eine mindestens sechsmonatige Bedienung eines Vorführungsapparates in einem öffentlichen Lichtspieltheater unter Aufsicht eines geprüften Vorführers,
4. ein unaufgezogenes Lichtbild des Antragstellers, ,
5. Quittung einer Finanzkasse über die eingezahlte Prüfungsgebühr im Betrage von 10,— RM.
Darmstadt, den 7. Oktober 1932.
Der Minister des Innern. I.V.: Dr. Reitz.
Bekanntmachung,
die Ausführung des Gesetzes vorn 27. April 1881 über die Ausübung und den Schuh der Fischerei belresfend.
Vom 12. Oktober 1932.
Auf Grund des § 10 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1887 mirb der Fang von Lachsen in der Bähe in diesem Jahr in Abweichung von der Bekanntmachung vom 14. März 1898 für die Zeit vom 1. jiü- yember 1932 bis einschließlich 26. Dezember 1932 untersagt.
Darmstadt, den 12. Oktober 1932.
Der Minister des Innern. I. V.: Dr. Rei tz.
Betr.: Dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer und Trichinenschauer des Kreises Gießen.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die Fleischbeschauer und Trichinenschauer Ihrer Gemeinde auf die nachstehende Bekanntmachung aufmerksam zu machen und sie darauf hinzuweisen, daß sie an der Versammlung teilzunehmen haben. Gründe des Fernbleibens sind schriftlich mitzuteilen.
Gießen, den 17. Oktober 1932.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Betr.: Wie oben.
Am Samstag, dem 22. Oktober, nachmittags 2 Uhr, findet im „hessischen Hof" zu Grünberg eine dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer und Trichinenschauer des Kreises statt.
Die Trichinenmikroskope, Kompressorien und Reagenüen sind mitzu- bringen.
Gießen, den 17. Oktober 1932.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.
Butzbach an Herrn Landwirtschaftsrat vr. Dienst, Butzbach, im Schulgebäude, Langgasse Nr. 17. ,
Genannte Herren erteilen auch nähere Auskunft über das Alter der auf- zunehmenden Schüler, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung von Schülern in Privathäusern.
Fernruf: Lich Nr. 39, Grünberg Nr. 70, Butzbach Nr. 387.
Die in die Unterklasse aufzunehmenden Schuler muffen Mindestens Ostern 1931 aus der Volksschule entlassen sein. Das Schulgeld, das seither 30 RM. für Hessen und 35 RM. für Nichthessen für das Winterhalbjahr betrug, wird ermäßigt werden. <w.„-uifh„nn
Auf die große Bedeutung und Wichtigkeit der sachlichen Ausbildung
der Heranwachsenden landwirlschastlichen Jugend möchten wir besonders Hinweisen.
Gießen, den 17. Oktober 1932.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Betr.: Wie oben.
Wir verweisen hiermit auf die vorstehende Bekanntmachung und empfehlen 3hnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu lassen, auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landwirtschaftlichen Beruf ergreifenden Söhne zum Schulbesuche hinzuwirken. Zum Dienstbezirk der Landwirtschaftlichen Amts-Außenstelle Butzbach gehören aus dem Kreise Gießen die Orte Grohen-Linden, Leihgestern, Lang-Gons und Holzheim.
Gießen, den 17. Oktober 1932.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Betr.: Gemeindefinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden und Gememde- verbände.
Der gemäß 8 13 Absatz 2 der Verordnung über Finanzstatistik vom 28. Februar 1931 (RGBl. I, S. 32) zu veröffentlichende Halbiahres-Au-- weis über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Oberhessen rm 1. Halbjahr des Rechnungsjahres 1932 liegt in der Zeit vom 24. Oktober bis 6. November 1932 einschließlich während der Dlenststunden auf der Registratur der Prooinzialdirektion Oberhessen zu Gießen, Ostanlage äl, zu jedermanns Einsicht offen.
Gießen, den 18. Oktober 1932.
Der Provinzialdirekwr der^ Provinz Oberhessen.
Bekannkmachung
betreffend die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1932/33 an den Landwirtschaftlichen Schulen bei den Hessischen Landwrrtschaftsamtern.
Der ordentliche Lehrgang an den Landwirtschaftlichen Schulen in Lich, Grünberg und Butzbach beginnt am
Montag, dem 7. November 1932,
und zwar in Lich um 9.30 Uhr, in Grünberg um 9.15 Uhr, und in Butzbach
Anmewungen zur Aufnahme werden von den Direktoren der genannten Landwirtschastsämter entgegengenommen und sind alsbald zu ricylen sur die Landwirtschaftliche Schule in ,, ....
Lich an Herrn Direktor Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt Lich (Hessen).
Grünberg an Herrn Direktor Traulmann, Landwirtschaftsamt Grünberg
Polizeiverordnung.
Betr.: Polizeiverordnung, betreffend das Feilhalten und den Verkauf von Weidenkätzchen.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, vom 8.3uli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 7. Oktober 1932 zu Nr. M. d. I. 42 957 für den Kreis Gießen das Folgende bestimmt:
§ 1.
Das Feilhalten und der Verkauf von wildwachsenden Weidenkätzchen und Haselnußblüten ist im Kreise Gießen verboten.
§ 2.
Ausnahmen von dem Verbot des § 1 können mit Zustimmung des zuständigen Forstamts und der zuständigen Bürgermeisterei von dem Krels- amt zugelassen werden.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150,— RM., die im Falle der Uneinbringlichkelt in Haftstrafe umgewandelt wird, bestraft.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amts- verkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Polizei- oerorbnunQ, betr. bos ^eilfydlten unb ben 23erfuuf non 5öeibentdtjci)en vom 18. Februar 1922 aufgehoben.
Gießen den 15. Oktober 1932.
Hessisches Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Betr.: Erinnerungsfeier an den Tod Gustav Adolfs.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen hat verfügt:
Am Sonntag, dem 6. November d. 3., feiert die evangelische Christenheit Deutschlands und Schwedens das 300jährige Gedächtnis des Heldentodes Gustavs Adolfs in der Schlacht bei Lützen. . .
In den hessischen Schulen soll vor den evangelischen Schulern m einer ber nächstliegenden Religionsstunden, etwa am 5. oder 7. November, dieses Tages gedacht werden.
Gießen, den 12. Oktober 1932.
I Hessisches Kreisschulamt. 3. V.: Fischer.


