Ausgabe 
16.2.1932
 
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Bekanntmachung.

Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Burkhardsfelden.

In Burkhardsfelden ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- gestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Hofreite des Heinrich Häuser. III., und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus dem Ort und der Gemarkung Burkhardsfelden.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amts- verkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des §328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 12. Februar 1932.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Langd.

Nachstehende Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Langd bringen wir jur- öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 8. Februar 1932.

Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt.

Orkssahung

über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Langd.

Auf Grund des Art. 21 der Gemeindeordnung vom 10.3u!i 1931 und des Artikels III der Paragraphen 1 und 14 der Bestimmungen des Reichs­rats über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.3uni 1926 lRGBl. I Seite 262) wird auf Beschluß des Gemeinde­rats vom 9.3anuar 1932 mit Genehmigung des Herrn Ministers des 3nnern vom 1. Februar 1932 zu Nr. M. d. 3.20 401 für die Gemeinde Langd folgende Ortssatzung erlassen:

§ 1.

Artikel II § 20 Abs. 2 und 3 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer gilt in der Gemeinde Langd in folgender Fassung:

Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Größe der Veranstaltungs­fläche:

1. für Tanzbelustigungen 8 RM. täglich

2. für Maskenbälle und Kostümfeste 15

3. Vereinsfeste im Freien 10

4. Kirchweihfeste 10

5. alle übrigen in Art. II, § 20 Abs. 1 der reichs­rechtlichen Vorschriften genannten Veranstal­tungen 8

§ 2.

Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amts­verkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.

Langd, den 6. Februar 1932.

Hessische Bürgermeisterei Langd.

Fritz.

Bekanntmachung.

Betr.: Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Steinbach.

Nachstehende Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Steinbach bringen wir zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 8. Februar 1932.

Kreisamt Gießen. 3.23.: S ch m i d t.

Orkssahung

über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Steinbach.

Auf Grund des Art. 21 der Gemeindeordnung vom 10.3uli 1931 und des Artikels III der Paragraphen 1 und 14 der Bestimmungen des Reichs­rats über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.3uni 1926 (RGBl. I Seite 262) wird auf Beschluß des Gemeinde­rats vom 28. November 1931 mit Genehmigung des Herrn Ministers des 3nnern vom 22.3anuar 1932 zu Nr. M. d. 3- 19 346 für die Gemeinde Steinbach folgende Ortssatzung erlassen.

§ 1.

Artikel II § 20 Abs. 2 und 3 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer gilt in der Gemeinde Steinbach in folgender Fassung:

Die Steuer beträgt ohne Rücksicht aus die Gröhe der Veranstaltungs­fläche:

1. für Tanzbelustigungen 10 RM. täglich

2. Maskenbälle und Kostümfeste 20

3. Vereinsfeste im Freien 10

4. Kirchweihfeste 10

5. alle übrigen in Art. II, § 20 Abf. 1 der reichs­

rechtlichen Vorschriften genannten Veranstal­tungen 10

§ 2.

Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amts­verkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.

Steinbach, den 1. Februar 1932.

Hessische Bürgermeisterei Steinbach.

Krämer.

Betr.: Preisschilderzwang.

An das Poiizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Land­gemeinden und die Gendarmerieskakionen des Kreises.

Wir nehmen Bezug auf die Anordnung des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 17. Dezember 1931, AVBl. Nr. 1 vom 5. Januar 1932, die Verordnung des Reichskommissars vom 8. 3anuar 1932, AVBl. Nr. 6 vom 22.3anuar 1932, sowie die Verordnungen des Reichskom­missars vom 18. 3anuar 1932 und 20. 3anuar 1932, AVBl. Nr. 10 oom 9. Februar 1932. Wir beauftragen Sie, nachzukontrollieren, ob die Ver­ordnungen in den in Betracht kommenden Gewerbebetrieben durchgefühü sind. Wird sestgestellt, daß dem Preisschilderzwang nicht oder nicht voll­kommen nachgekommen ist, so sind die betreffenden Gewerbetreibender zunächst aufzufordern, innerhalb einer Frist von 24 Stunden ordnungs­mäßige Preisschilder anzubringen. Bleibt die Verwarnung fruchtlos, fo ist uns unter Darstellung der Verhältnisse Bericht zu erstatten, damit wir wegen Schließung des Gewerbebetriebs das Weitere veranlassen können

Gießen, den 11. Februar 1932.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

Diensinachrichten des kreisamkes.

3n Friedberg-Fauerbach ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmaßnahmen wurden aufgehoben.

3n der Stadt Lauterbach ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Stadt und Gemarkung Lauterbach sind wieder seuchensrei.