Amtsverkündigungsblati |
für die provinzial-irettion OSerheffen und für das Kreisamt Gießen
^Erscheint Dienstag und Freitag. 16. Kebmar Nur durch die Post zu beziehen. 1932.
M-ALL
Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend.
Dom 9. Februar 1932.
Auf Grund des § 3 der Verordnung des Reichskommissars für Preisüberwachung über Schornsteinfegertaxen vom 21. Januar 1932 (ÄGD1. 1 S. 33) werden die Gebühren für die Schornsteinreiniguna mit Wirkung vom 15. Februar 1932 wie folgt geregelt:
I. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen:
1. Für die Reinigung von st e i g b a r e n, sogenannten deutschen Schornsteinen, die
1 Stockwerk durchlaufen .......30 Apf.
2 Stockwerke durchlaufen.......34 Rpf.
3 Stockwerke durchlaufen.......38 Rpf.
4 Stockwerke durchlaufen.......42 Apf.
5 Stockwerke durchlaufen.......46 Apf.
6 Stockwerke durchlaufen.......51 Apf.
usw. für jedes weitere Stockwerk ... 5 Rpf.
2. Für die Reinigung von engen, sogenannten ruf f Schornsteinen, die
1 Stockwerk durchlaufen........22 Rpf.
2 Stockwerke durchlaufen.......26 Apf.
3 Stockwerke durchlaufen.......30 Apf.
4 Stockwerke durchlaufen.......34 Apf.
5 Stockwerke durchlaufen.......38 Rpf.
6 Stockwerke durchlaufen.......43 Rpf.
usw. für jedes weitere Stockwerk ... 5 Rpf.
3. Für das Reinigen eines Schornsteinaufsahes bis zu 2 Meter Höhe .........10 Rpf.
über 2 Meter Höhe.........17 Rpf.
4. Für das einmalige Reinigen eines engen, sogenannten russischen, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede-, Hotelküchen-, Gastwirtschaftsschornsteins, sowie eines russischen Bäckerei- oder ähnlichen gewerblichen Zwecken dienenden Schornsteins, ohne Rücksicht auf die Stockhöhe, 68 Rpf.
Für die Reinigung nicht gewerblich benutzter Zentralheizungsschornsteine findet dieser Gebührensatz nur dann Anwendung, wenn der Schornsteinquerschnitt 500 qcm und mehr beträgt. Bei kleinerem Querschnitt erfolgt die Berechnung nach Ziffer 2.
5. Für die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungsschornsteinen oder von solchen Schornsteinen, die den in der vorgenannten Ziffer 4 genannten gewerblichen Zwecken dienen, sowie von Schornsteinen für Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen, für jeden laufenden Meter 15 Rpf. §ür die Reinigung von Schornsteinen für Dampfkesselfeuerungen und Ziegeleien berechnen sich die Gebühren nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs.
6. Für das Ausbrennen der engen, sogenannten russischen Schornsteine einschließlich der nach § 32 der Schornsteinfegerordnung damit zu verbindenden Fegung sind die doppelten Gebühren zu entrichten.
7. Bei Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Fegeperioden steht dem Schornsteinfegermeister eine Ganggebühr zu. Diese berechnet sich nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs; außerdem sind die tarifmäßigen Gebühren für die Schornsteinreinigung zu entrichten.
8. Für das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, während Tleber- stunden oder an Sonn- und Feiertagen sind außer den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppelten Gebühren für Schornsteinreinigung usw. zu entrichten. Als Nachtstunden und Heberstunden gelten die im Lohntarif festgelegten Zeiten.
9. Für das Stellen geeigneten Materials für das Ausbrennen der Schornsteine kann der Schornsteinfeger eine Vergütung von 15 Rpf. für den Schornstein verlangen.
Für die Vornahme der Schornsteinreinigung außerhalb der Markung des Sitzes des Schornsteinfegermeisters ist ein Zuschlag
auf die nach obigen Gebührensätzen zu errechnende Zahlung von 10 Prozent zu leisten.
. */*■ Die vorgenannten Gebühren sind unter Einrechnung der ihn« !??ft£cer festgesetzt. Eine besondere Inrechnungstellung der ilmsatzsteuer tft daher nicht statthaft.
Darmstadt, den 9. Februar 1932.
Der Minister des Innern.
Leuschner.
Bekanntmachung.
Das nachstehende Schreiben des Reichsbankdirektoriums über merb male falscher Reichsbanknoten über 10 RM. wird hiermit zur Kenntnis der hessischen Kassenstellen gebracht.
Darmstadt, den 5. Februar 1932.
Der Hessische Finanzminister.
Kirnberger.
Reichsbank-Direktorium Berlin, SW 111, 16. Januar 1932.
Nr. 519 F.
Nachstehend teilen wir ergebens! die Kennzeichen einer neuen Nachbildung der Reichsbanknoten über 10 RM. vom 11. Oktober 1924 von der uor kurzem Stücke in Kiel (Plön), Rendsburg und Schleswig festgestellt worden sind, zur gefälligen Beachtung mit: '
Papier: Einfaches Schreibpapier, beschmutzt und geknittert. Pflanzenfasern: Fehlen.
Wasserzeichen: Mit plumper Negativzeichnung auf der Vorderseite durch Aufdruck mit graugrünlicher Farbe nachqeahmt, in der Durchsicht kaum sichtbar. _
® em ust erte Blindprägung mit K o n t r o 1 l st e m p e l: Grobe JJcufterung, vom Kontrollstempel sind nur einige Schriftandeutungen
Vorderseite: Mangehaftes Gesamtbild. Das verschmutzt, nach Art einer groben Federzeichnung wiedergegebene männliche Bildnis kennzeichnet die Nachbildung als solche ohne weiteres. Das rechte Auge — oom Beschauer aus gesehen — ist kleiner gehalten und schielt nach innen. Die Buchstaben der kleineren Schriften sind unregelmäßig gezeichnet und ungleich gestellt.
Rückseite: Unvollkommene Gesamtwiedergabe. Die Beschriftung ist verschmutzt, schlecht lesbar und zum farbigen Guillochenvordruck nicht passend eingefügt. Die Ziffer 1 der linken oberen Wertzahl 10 ist an der Spitze verstümmelt.
Reihenbezeichnung und Nummer: Aehnliche, doch dicker gedruckte Typen. Erstmalig beobachtete Notennummern: R. 8 464 165 H. 15 195 253 (veränderlich).
Herstellungsart: Es kann sich um mangelhaften Lichtdruck oder um Handabdruck von mangelhaft gravierten oder auch geätzten Platten mit tiefgelegter Zeichnung handeln.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Heuchelheim.
In Heuchelheim ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestelll
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde Heuchelheim und »in Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Heuchelheim.
Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amts- vcrkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 13. Februar 1932.
Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt.


