Ausgabe 
15.3.1932
 
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Bekanntmachung.

Vetr.: Die Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 12. August 1899; hier: Erhebung der Stempelabgabe für Verkaufs-, Spiel- und Waagautomaten, für automatische Kraftmesser, für öffentlich ausgestellte Klaviere und sonstige Musikwerke.

Unter Hinweis auf Artikel 33 obigen Gesetzes sowie auf die nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Stempelabgabe für die Verkaufs-, Spiel- und Waagautomaten, für automatische Kraftmesser, für öffentlich auf­gestellte Klaviere oder sonstige Musikwerke, worunter auch Radioapparate fallen, für das Rechnungsjahr 1932 im Monat März l. I. erfolgt. Die Jahreskarte ist bei der Zahlung vorzulegcn.

Von allen denjenigen Personen, die ausweislich unseres Verzeichnisses im Jahre 1931 Automaten usw. angemeldet und die Abgabe entrichtet haben, wird die Stempelabgabe zwangsweise beigetrieben werden, wenn sie nicht bis spätestens 15. April 1932 ihre Automaten usw. bei uns zur Abmeldung gebracht oder die Abgabe bezahlt haben.

1. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffent­lichen Orten und Plätzen einen Geschicklichkeitsspiel-, Verkaufs- oder Waag­automaten oder automatischen Kraftmesser, sowie wer in einem öffentlichen Wirtschaftslokal ein Klavier oder sonstiges Musikwerk aufstellen will, hat zuvor bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes eine Erlaubniskarte zu erwirken und für die Lösung dieser Karte die in Nr. 10 des Tarifs vorgesehene Stempelabgabe zu entrichten.

Die Abgabe beträgt jährlich:

a) für jeden Automat, je nach Größe, dem Ankaufspreise

und der Leistungsfähigkeit desselben 1040 RM.

b) für jedes Klavier oder sonstiges Musikwerk, je nach der Größe, dem Ankaufspreis und der Leistungs­fähigkeit desselben 1040 NM.

Sür besonders leistungsfähige Instrumente kann die Stempelabgabe bis auf den zweifachen Betrag erhöht werden.

Stempelpflichtig find auch solche Musikwerke, die keinen Geldeinwurf haben.

Die Aufstellung von Automaten für Bahnsteigkarten ist stempelfrei.

Klaviere, die ausschließlich für Vereinszwecke benutzt werden: ein Zehntel der Sätze unter lb.

Solche Klaviere müssen durch Aufschrift oder durch Befestigen eines Zettels an sichtbarer Stelle des Klaviers mit der AufschriftBenutzung nur dem Verein ..... zu Vereinszwecksn gestattet", besonders bezeichnet sein. In Zeiten der Nichtbenutzung durch den Verein müssen die Klaviere verschlossen sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter Ziffer lb festgesetzten Stempelbetrag zur Folge.

Dem polizeiamk Gießen

und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wieder­holt zu veröffentlichen.

Gießen, den 7. März 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Or. V r a u n.

Bekannkmachung.

Betr.: Die Erhebung der Stempelabgabe für Luxuswagen, Luxusre» pferde und Federwagen.

Unter Bezugnahme auf die nachstehend abqedruckten Vestimmumien werden die Besitzer von Luxuswagen, Luxusreitpferden und Federwaam aufgefordert, diesen Besitz alsbald, spätestens bis 1. April 1932 bei her Bürgermeisterei ihres Wohnorts zur Anmeldung zu bringen. Wir machen barauf aufmerksam, daß alle Luxuswagen, Luxusreitpferde und Fedei- wagen zur Anmeldung zu bringen find.

.6temPe[nb8abe für das Rechnungsjahr 1932 ist bis zum 15.Apri, 1932 bei Meldung der in Artikel 33 des Gesetzes über den Urkundenstemv festgesetzten Strafen auf unserem Bureau Zimmer Nr. 8 su er­richten. Die Jahreskarte von bereits angemeldeken Luxuswagen unh -Pferden forme von Federwagen ist bei der Zahlung mitzubringen

1. Wer in den Besitz von Luxuswagen, Luxuspferden oder Federwaaen gelangt, welche zum persönlichen Gebrauch des Besitzers oder feine Angehörigen bestimmt sind, ist verpflichtet, bei der Polizeibehörde eines Wohnorts oder Aufenthaltsortes 1

1. diesen Besitz binnen acht Tagen mündlich oder schriftlich anw- melden und 3

2. die für die Lösung einer Jahreskarte Nr. 53 des Stempeltarifs vom 12. August 1899 vorgefchriebene Stempelabqabe zu entrichten.

Diese Abgabe beträgt jährlich für jeden Luxuswagen 60 Reichsmark, jedes Reitpferd 60 Reichsmark, jeden Federwagen 4 Reichsmark.

II. Als Federwagen gelten Breaks, Jagdwagen, Halbverdecke. Alle übrigen Wagen gelten als Luxuswagen. Für Wagen, die nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten.

Dem Polizeiamk Gießen

und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wieder­holt zu veröffentlichen.

Gießen, den 7. März 1932.

Kreisamt Gießen. 3.33.: Dr. Braun.

Dienstnachrichken des kreisamkes.

r Zn Dieder-Erlenbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauen­seuche erloschen.

In Maffenheim (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. 1 J

Der Minister des Innern hat gestattet:

Frühjahrsmarktlotterie 1932 in Herbstein; Vertriebsgebiet: Provinz

Oberhessen. Ziehungstermin: 17. Mai 1932. 1

Ferner im Wege des Loseaustauschverkehrs:

Die 22 Volkswohllotterie; Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen. Ziehunqs- termm: 11. bis 15. Mai 1932.

_ Die Geldlotterie des Arbeiter-Samariter-Bundes E. V. Chemnitz- Ver- triebsgebiet: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 25. und 27. Juni 1932.

Die 22. Geldlotterie zugunsten der Wiederherstellung des Münsters in ^Cngen; Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen. Ziehungstermin: 12. Mai

Druck der Brühl'schen Tlniversitäts - Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.

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