Ausgabe 
15.3.1932
 
Einzelbild herunterladen

Amisverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

W. 20 Erscheint Diensmg und Freitag. 15. März Rur durch die Post zu beziehen. 1932

Inhaltsübersicht: Schlachtscheingebühren. Die Stellung der Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zur Abgabe von Milch. Förderung des Obst­baues durch Vertilgung der Obstbaumschädlinge. Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. Die Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel. Die Erhebung der Stempelabgabe für Luxuswagen, Luxusreitpferde und Federwagen. Dienstnachrichten.

Dekannkmachung.

Betr.: Schlachtscheingebühren.

Der Kreisausschuß des Kreises Gießen hat beschlossen, ab 1. April 1932 die Schlachtscheingebühren für Saugferkel und Sauglämmer von 80 Pf. aus 50 Pf. herabzusetzen.

Gießen, den 7. März 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die nachstehende Bekanntmachung des Hess. Ministeriums der Finan­zen, Abteilung für Landwirtschaft, vom 8. 3. 1932, bringen wir zur Kenntnisnahme. Wir empfehlen Ihnen, die in Frage kommenden Unter­nehmer insbesondere daraus aufmerksam zu machen, daß die Anträge bis spätestens 1. 4.1932 bei uns eingereicht sein müssen.

Gießen, den 9. März 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung betreffend die Stellung der Anträge auf Erteilung der ErlaubniH zur Abgabe von Milch.

Vom 8. März 1932.

I.

Ab 1. April 1932 kann Milch, Rahm, Magermilch, Buttermilch, Sauer­milch, Joghurt und Kefir nur von solchen Molkereien, Händlern, Samm­lern und sonstigen Personen, die ein Unternehmen zur Abgabe der vor­genannten Lebensmittel betreiben, abgegeben werden, denen hierfür nach dem 1. Januar 1932 eine Erlaubnis auf Grund des § 14 des Milchgesetzes vvm 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) erteilt worden ist, oder die bis spätestens den 1. April 19 3 2 die Erteilung einer solchen Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt haben.

Soweit Gast- und Schankwirte innerhalb des ordnungsmäßigen Gaft- und Schankwirtschaftsbetriebes Milch oder Milcherzeugnisse abgeben, bedürfen sie keiner besonderen Erlaubnis nach dem Milchgesetz. Dasselbe gilt, wenn diese Lebensmittel in Kantinen, Milchhäuschen oder sonst zum Genuß an Ort und Stelle abgegeben werden.

II.

Ziffer I findet Anwendung auf Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die selbstgewonnene Lebensmittel der bezeichneten Art außer­halb der Betriebsstätte unmittelbar an Verbraucher abgeben, es sei denn, daß diese Erzeugnisse in der Gemeinde des Betriebssitzes des Erzeugers abgegeben werden und 40 Liter täglich im einzelnen nicht übersteigen.

III.

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Ziffer I und II ist von Unternehmern und Betriebsinhabern, deren Hauptniederlassung sich in Städten befinden, bei der Bürgermeisterei, im übrigen bei dem Kreisamt zu stellen. Vordrucke hierfür werden von den vorgenannten Zulassungs­behörden abgegeben.

Da dem Antrag verschiedene Bescheinigungen, wie Gefundheits- und Leumundszeugnisse und gegebenenfalls Bescheinigungen über die erfor­derliche Sachkunde beizuschließen sind, deren Ausstellung durch die hierfür zuständigen Stellen gewisse Zeit erfordert, empfiehlt es sich, die Antrags- Vordrucke alsbald zu beschaffen, um die zur Einreichung der Anträge bis zum 1. April 1932 gestellte Frist einhalten zu können.

IV.

Unternehmer und Betriebsinhaber, deren Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum 1. April 1932 bei der Zulassungsbehörde nicht vorliegen, machen sich im Falle der weiteren Ausübung des Handels mit den in Ziffer I bezeichneten Lebensmitteln bzw. bei weiterer Fortsetzung der Abgabe dieser Lebensmittel nach § 46 des Milchgesetzes strafbar.

Darmstadt, den 8. März 1932.

Hess. Ministerium der Finanzen, Abteilung für Landwirtschaft.

Dr. Rößler.

Bekannkmachung,

Betr.: Förderung des Obstbaues durch Vertilgung der Obstbaumschädlinge.

Zur Vertilgung der Obstbaumschädlinge sind für den Kreis Gießen folgende Anordnungen getroffen:

1. Durch Polizeiverordnung vom 30. Dezember 1881 (AVBl. Nr. 15 von 1914) die Verpflichtung der Baumbesitzer, binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch die Ortspolizei, dürre Bäume und Aeste aus Feld und Garten zu entfernen;

2. durch Polizeiverordnung vom 18. Juli 1925 (AVBl. Nr. 59 von 1925) die Verpflichtung der Baumbesitzer, innerhalb 14 Tagen nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung oder nach vorausgegangener besonderer Aufforderung durch die Bürgermeisterei, Bäume, Sträucher und Hecken von Raupenneskern zu befreien;

3. durch Polizeiverordnung vom 28. Juli 1925 (AVBl. Nr. 61 von 1925) die Verpflichtung der Baumbesitzer, innerhalb 14 Tagen nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung oder nach vorausgegangener besonderer Aufforderung durch die Bürgermeisterei, die Bäume in Feld- und Gartengrundstücken und Hofreiten von Misteln zu reinigen;

4. durch Polizeiverordnung vom 19. November 1904 (AVBl. Nr. 166 von 1904) die Verpflichtung der Baumbesitzer oder Nutzungsberech­tigten, die mit Blutläusen behafteten Bäume binnen 8 Tagen nach öffentlicher Benachrichtigung durch die Ortspolizeibehörde zu reinigen.

Bei Zuwiderhandlungen wird nicht nur auf Geldstrafe erkannt, sondern es kann auch Entfernung der dürren Bäume und Aeste und der mit Raupennestern behafteten Zweige und Aeste sowie das Ausschneiden der Misteln auf Kosten der Säumigen durch die Ortspolizei vorgenommen werden.

In Anbetracht des Umstandes, daß jährlich bis zu 40 Prozent der Obsternte durch Schädlinge vernichtet werden, und in Anbetracht der Be­deutung einer guten Baumpflege für die im Interesse der Volksernährung nötige Erhöhung unserer Obsterträgnisse wird allen Beteiligten eine ge­wissenhafte Bekämpfung der Obstbaumschädlinge zur Pflicht gemacht. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, daß das Bespritzen der Bäume mit Mitteln der Schädlingsbekämpfung in der Jetztzeit von besonders guter Wirkung ist.

Gießen, den 10. März 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmachung alsbald auf orts­übliche Weise bekanntzumachen und die Baumbesitzer zur Entfernung der dürren Bäume und Aeste sowie zur Säuberung der Bäume, Sträucher und Hecken binnen vier Wochen aufzufordern. Weiterhin ist Ihr Polizei- und Feldschutzpersonal anzuweisen, die Durchführung der Vorschriften streng zu überwachen und bei Versäumnis der Baumbesitzer die Ent­fernung der dürren Bäume und Aeste und der Obstbaumschädlinge auf Kosten der Säumigen durch die Gemeinde zu veranlassen.

Da die Vertilgung der Obstbaumschädlinge in den letzten Jahren oftmals nur sehr lässig betrieben wurde, werden wir in Zukunft durch unsere Sachverständigen Stichproben vornehmen lassen und gegebenenfalls die gerichtliche Bestrafung der Säumigen veranlassen.

Gießen, den 10. März 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Wir verweisen Sie auf die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 Ziff. 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904, S. 282) und empfehlen Ihnen dringend, im Interesse einer guten Feld­bestellung im Einvernehmen mit dem Rat eine ausreichende Sperrzeit für Tauben anzuordnen.

Gießen, den 9. März 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.