Ausgabe 
13.12.1932
 
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VI. Verfahren.

1. Die Reichsbaudarlehen werden durch die Länder i>m Namen des Reichs zugesagt.

2' Antrag auf Bewilligung eines Reichsbauidarlehens ist van rem Bauherrn vor Baubeginn zu {teilen. Dabei hat er nachzuweisen daß die übrige Finanzierung des Bauvorhabens «inschli'eßl'ich der Zwi- lchenslnanzierung einwandfrei gesichert ist. Sind lalle Voraussetzungen gegeben, fo ist -ein Bewilligungsbescheid zu erteilen. Der Bescheid hat die Hohe des bewilligten Reichsbaudarlehens, 'den Zeitpunkt, bis zu bem öer Bau spätestens fertiggestellt sein muß, sowie den Zeitraum anzu- geben, innerhalb dessen es zur Auszahlung gelangen soll. Die Auszahlung m Raten ist zulässig. Durch den Bescheid entsteht ein Rechtsanspruch auf spatere Auszahlung eines Reichsbaudarlehens.

3. Die Auszahlung des Darlehens ist von der Einhaltung des Bau­plans von der rzertigstellu'Ng des Baues zu dem in betn Bescheid fest­gelegten Zeitpunkt sowie davon abhängig zu machen, daß der Bau nicht in. Schwarzarbeit ausgesührt wird.

VII. Schlußbestimmungen.

Länder ;^er Durchführung dieser Bestimmungen regeln die

Berlin, den 11. November 1932.

Der Reichsarbeiisminister.

Schöffe r.

a)

d)

e) f)

b) c)

Jedem Antrag ist beizufügen:

°on . dem zuständigen Vermessungsamt auszufertiqender Lageplan im Maßstab 1:500; H

ein vollständiger Bauentwurf im Maßstab 1:100;

etne überschlägige Kostenberechnung nach dem Kubikmeter umbauten Raumes und eine Berechnung der Nebenkosten (darunter Anlieger- lelstungen, Versorgungsleitungen, Kanalisation, Aufwand für Straßenherstellung und Baugrundstllck usw)-

eme rechtsverbindliche Zusage des Geldgebers über die Bereitstellung des Fremdgeioes für die Dauerbeleihung und den Zwischenkredit insoweit solches in Anspruch genommen wird;

eine genaue Nachweisung des Eigengeldes und dessen Sicherstellung sowie der sonstigen eigenen Leistungen;

mirberb6aUDertrn9' menn bas Grundstück im Erbbaurecht gegeben

Bekanntmachung, betreffend Anordnung zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen. Vom 28. Ndvember 1932.

I.

Anträge auf Gewährung von Reichsbaudarlehen sind mit den hierfür vorgeschriebenen Fragebogen bei der Bürgermeisterei in deren Bezirk das Eigenheim errichtet werden soll, einzureichen.

Die Bürgermeistereien der Städte mit Städeordnung haben die An- trage nach der wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Seite sowie hinsichtlich der Beachtung der Vorschriften genau zu prüfen. Die Burger- rJ$eJiesn bAr übrigen Gemeinden haben die eingehenden Anträge hin­sichtlich der Person und Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu begui- achten und danach den Kreisämtern weiterzuleiten. Diese haben im Be- nehmen mit dem zuständigen Hessischen Hochbauamt die Prüfung in der gleichen Weise, wie sie für die Bürgermeistereien der Städte gilt vorzu- nehmen. Sämtliche geprüften Anträge sind mit Prllfungsvermerk'zu ver­sehen und an den Minister des Innern (Arbeit und Wirtschaft) zur Fest- setzung der Hohe des Reichsdarlehens und Ausfertigung des Bewilligunqs- bescheides weiterzuleiten.

II.

III.

Die Ausführung der Bauarbeiten darf nur selbständigen Unternehmern der/n Gewerbebetrieb polizeilich angemeldet ist, übertragen werden Die Bescheinigungen hierüber sind den mit der Feststellung der Baukosten betrauten Behörden (Abschnitt VII) möglichst bei der Antragstellung und spätestens mit den Baurechnungen vorzulegen.

IV.

Bauvorhaben, die erst nach dem 31. März 1933 ausgeführt werden sollen, tonnen vorerst nicht berücksichtigt werden.

Die mit Reichsbaudarlehen bedachten Eigenheime müssen spätestens zum 31. Dezember 1933 innen und außen vollständig fertiggestellt sein.

Einzelsiedler, die bereits ein eigenes Grundstück besitzen, werden bevor­zugt. Gegen die Zusammenfassung mehrerer Bauvorhaben bei einem Trager bestehen keine Bedenken, wenn nicht auf Vorrat gebaut wird sondern für die einzelnen Objekte feste Abnehmer vorhanden sind.

V.

imunnnw Eigenheims sollen möglichst zwischen 6000

unb 8000 .RM. liegen. Kostspieligere Bauten werden nur dann zugelassen tnenn soviel Eigenkapital vorhanden ist, daß eine wirtschaftliche Ueber- lastung des Bauherrn nicht zu befürchten ist.

Für die Errichtung einer zweiten Wohnung kann ein erhöhtes Reichs- i rJirePfen -r\Ur .^wahrt werden, wenn sie gegen die Hauptwohnung abgeschlossen ist, eine eigene Kochgelegenheit und die notwendigen Neben- raume besitzt. Die Kosten für das Bauland und feine Aufschließung müssen sich m angemessenen Grenzen halten

VI.

Die Bewerber um ein Reichsdarlehen haben ein Eigenkapital vor 30 vH. der Gesamtherstellungskosten einschließlich des Grundstückswerte- 3 und die Sicherstellung nachzuweisen.

VII.

Die Auszahlung des Darlehens geschieht durch die Deutsche Bau- und a Bodenbank in Berlin nach Fertigstellung sämtlicher Bauarbeiten, wem b öie gesamten Herstellungskosten amtlich festgestellt sind. Diese Feststellum f* 1 II. III. IV. V. * 1 2 erfolgt im Bezirk der Städte mit Städteordnung durch die Bürger­meistereien, in allen übrigen Fällen durch das zuständige Hessische Hoch bau amt. Zu diesem Zweck sind nach Abschluß aller Sauarbeiten sämtlich Kostenrechnungen mit einer besonderen Kostenübersicht den zuständiger Behörden vorzulegen. M I -

Das Prüfungsergebnis ist unter Anschluß der mit Prüfungsvermert zu versehenden Gesamtkostenübersicht an den Minister des Innern (älrheil und Wirtschaft) weiterzuleiten, während die einzelnen Rechnungen dem » Bauherrn zurückzugeben sind.

Die Auszahlung in Raten ist je nach Fortschreiten der Sauarbeiten Zulässig, insoweit Geldmittel hierfür bereitstehen. n

, Da die erforderlichen Reichsmittel erst vom 1. Mai 1933 ab in 15 F gleichen Monatsraten zur Verfügung gestellt werden, hat der Sauben 31 beVt^\!r'Orberriden Zwischenkredit zur Bezahlung von Bauforderungen u zu beschaffen. a

m Die Deutsche Bau- und Bodenbank AG. in Berlin XV 8, Taubenstraft 1! Nr. 48/49, hat sich bereit erklärt, im Rahmen des Möglichen den erforben st lichen Zwischenkredit für das Reichsbaudarlehen und auch für etwa auf B genommene erste Hypotheken bereitzustellen.

VIII.

Ueberfteigen die Herstellungskosten den in dem Sewilligungsbefcheii zugrundegelegten Voranfchlagsbetrag, so entfällt jeder Anspruch auf Er hohung des Darlehens. Bei niedrigeren Herstellungskosten wird erforder- B lichenfalls das bewilligte Reichsbaudarlehen auf den zulässigen Höchstbeirm von 25 v. H. der Herstellungskosten herabgesetzt. T

IX.

Im Hinblick auf die eng begrenzten Mittel können zunächst nur An- bc trage berücksichtigt werden aus Städten und Gemeinden bei denen bis Zahl sämtlicher unterstützten Arbeitslosen in der Gemeinde wenigstens 6 v. H. der Einwohnerzahl beträgt.

Bevorzugt werden Gemeinden, die als Vorortgemeinden der größeren Städte gelten und bei der Zuteilung von Kleinsiedlungen für Erwerbslch mcht berücksichtigt werden konnten.

Darmstadt,' den 28. November 1932.

Der Hessische Minister des Innern. I. V.: Dr. Reitz. ftr

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Bekanntmachung.

die pflegegelber in der Anstalt für GeistesschwacheAlicestisl" Di bei Darmstadt betreffend.

Vom 7. November 1932.

in der Anstalt jür GeistesschwacheAlicestift" bei Darmstadt zu entrichtende Pflegegeld wird wie folgt festgesetzt:

Sür jedes in die Anstalt aufgenommene Kind ist je nach den Ver- Ve mogensverhaltnissen des Zahlungspflichtigen und den Bedürfnissen des Kindes ein ,ahrliches Pflegegeld zu entrichten, und zwar: '

- Dezember 1932 an in Höhe von 840 RM. bis 1236 RM

selbstzahler haben außerdem noch die vorgeschriebenen Kleidungsstücki und Schuhe selbst zu stellen. b '

Erfolgt die Aufnahme auf Kosten einer öffentlichen Kasse, so betrüg! um das Pflegegeld vom 1. Dezember 1932 an I

1008 RM. jährlich für Pfleglinge bis zu 18 Jahren

576 RM. jährlich für Pfleglinge über 18 bis 24 Jahren.

Sür besondere Fälle ist der Abschluß besonderer Vereinbarungen zulässig. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz übersteigendes Pflegegeld erlegt wiro und die Kleider auf Grund besonderer Vereinbarung nicht von den Angehörigen gestellt werden, ist von diesen ein im Einzelfall fest- zusetzendes Kleidergeld zu zahlen. $et

®ns Pflegegelb ist in Teilbeträgen vierteljährlich im voraus der An- staltskasse zu entrichten.

Darmstadt, den 7. November 1932.

Der Minister des Innern. 3. 33.: Or. Reitz.

Bekanntmachung zur Ausführung des Weingefehes.

Vom 3. Dezember 1932.

Nach § 11 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930-ist: ®et

1. die Herstellung von Haustrunk nur bis zum 31. Dezember eines An jeden Jahres gestattet;

2. die Verwendung von Drusen zur He--»->a,.»" a-..-.-«...., boten.

Darmstadt, den 3. Dezetttber 1932.

Hessisches Ministerium der Finanzen. Ak

Dr. Rößler.