Ausgabe 
13.12.1932
 
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Bekanntmachung.

®etr.: Berücksichtigung von Reparaturhypotheken bei der Sondergebäude-

Nach einer Rundoerfügung des Herrn Präsidenten des Landesfinanz- amts /st eine Reparaturhypothek bei der Sondergebäudesteuer nicht « beruckstchtlgen, wenn s.e an einem außerhalb Hessens gelegenen Grund" [lull * | !

Gießen, den 2. Dezember 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Wir empfthlen Ihnen, die obenstehende Bekanntmachung ortsüblich bekanntzumachen. M

Gießen, den 3. Dezember 1932.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Ritzel.

Bekanntmachung.

Betr.: Den Schutz der Telegraphenleitungen.

Die Besitzer von Baumpflanzungen längs von Telegraphenlinien werden hiermit aufgefordert, gelegentlich der im Herbst dieses und im Fruchahr nächsten Jahres stattfindenden Ausästungen die Bäume io weit zuruckzuschneiden, daß Berührungen mit den vorbeisührenden Teleqravben und Fernsprechleitungen auch beim raschen Wachsen der Bäume aus- geschlossen bleiben. Auf § 4 des Telegraphenwegegesetzes vom 18 Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt S. 705) und die vom Reichskanzler erlassenen Aus suhrungsbestimmungen vom 26. Januar 1900 (Reichsgesetzblatt S 7) mirh Bezug genommen. '

Gießen, den 3. Dezember 1932.

Kreisamt Gießen. I. B.: Ritzel.

-itz.

llicestift"

Darmstadt zn

Straßensperre.

Wegen Herstellung einer -elektrischen Straßenbahn wird die Provinzi-al- ^^'^en Alten-Buseck (Ortsd-urchsahrt Wieseck) von der Gemar- ungsgrenze GießenGrab-enftraße vom 12. D-ezemb-er 1932 ab für iea- lichen Verkehr gesperrt. 9

«W über die Marburger Straße (Wehen-Marburg). Die laufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 9. Dezember 1932.

Hess. Provinz-ialdir-ektion Oberhesseni

«ach den Ver- lürfnissen des

236 RM.

ileidungsstückk

se, so beträgt

Setr.: Die Ausstellung der Voranschläge -der evangelischen Kirchengemein­den für das Rechnungsjahr 1933.

An die evang. Kirchenvorstände des Kreises.

Mit Bezug auf unser Ausschreiben vom 31. Oktober 1932, Amtsblatt »m. i5 U5°mm4' November 1932, erinnern wir die Rückständigen an die umgehende Vorlage der Voranschläge für 1933 Rj.

i

ähren.

ngen zulässig.

es Pflegegeld ung nicht von nnzelfall fest-

mus der An-

Gießen, d-en 5. Dezember 1932.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung

SSefr.. Die Fe-ier-ab e ndstund e an den We-ihn-achtsfe-ierta-gen und an Silvester.

bes Innern hat die Polizeistunde für den zweiten f.'ir W-f-ßiertag und »den Neujahrstag ausnahmsweise auf 2 Uhr und für Silvester auf 6 Uhr festgesetzt.

Gießen, -den 9. Dezember 1932.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: vr. Krüger.

zember eines

Betr.. Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern.

^as Volizeiamk Gießen, die Bürgermeistereien der Land- flpmpinhon »ns Gendarmeriesiakionen des Kreises.

nen -auszugsweis-e Me wichtigsten gesetzlichen ckehr mit Feuerwerkskörpern bekannt und :r mit Feuerwerkskörpern davon mit dem len, daß Zuwiderhandlungen unnachsichtlich

str-eng zu be­ider Bekannt-

12. Mai 1931.

2hr Polizeipevfonal wollen Sie anweifen, die Händler aussichtigen und auch -im übrigen auf die Durchführung machung zu achten.

Außerdem verweisen wir -aus unser Ausschreiblen vom

Gießen, den 9. Dezember 1932.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Krüger.

Betr.: Bekämpfung der Schnakenplage.

An das polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien des Kreises.

Nach der Polizei-Verordnung -betr. die Bekämpfung der Schnakenplaae vom 28. November 1911 hat jeder Grundstückseigentümer die Keller un- anderen Raume, in -denen -erfahrungsgemäß Schnaken zu überwintern pflegen in -den Monaten Dezember bis Februar mindestens einmal gründlich -a-uszub rennen oder -auszuräuchern.

.. Wir empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachung d-ie Grund- stuckselg-entume-r auf diese ihnen obliegende Verpflichtung aufmerksam zu machen. ' J

Gießen, den 3. Dezember 1932.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.

Bekanntmachung.

hornioi*61 ^euetroertstötper Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und dergleichen --feilhalten will, hat dies der Bürgermeisterei, in der Stadt Gießen dem Polizeiamt anzuzeigen. Im Ka-yfladen dürfen nicht mehr als 2Z> Kilogramm, ,im Haufe außerdem nicht -mehr -als 10 Kilogramm vor­rätig gehalten werden.

Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann -ausnahmsweise im Yau-se zeitwell-ig eine Lagerung bis zu 15 Kilogramm gestattet werden.

Die Aufbewahrung muß in einem auf -dem Dachboden (Sp-e-ich-er) be­te gen-en mit fernem Schornsteinrohr -in V-e-rbin-d-un-g stehenden -abgeson­derten Raume -erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehallen wer- den muß und mit Licht nicht betreten werden darf. Die Behälter müssen den Bestimmungen -des § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr betreffend vom 21. September 1905, entsprechen und mit festgeschlgsfenen Deckeln versehen sein.

Größere als die vorstehend angegebenen Mengen sind außerhalb der bewohnten Orte in besonderen Magazinen aufzubewahren, die unserer vzw. der Genehmigung des Polize-iamts Gießen bedürfen.

^r^Eerwerkskörper dürfen in Kaufläden nur in verschlossenen Kisten falSien^rt °^er« unter Glas aus-gelegt werden. Kan-on-enschläge und olche F-eu-erwerkskorper, die mit besonderen Abschlußvorr-ichtungen abge- feuert werden müssen, dürfen im Laden nicht -ausbew-ahrt werden. Auf­bewahrungsräume in eingeschossigen Lagerschuppen u. -dgl. sind den Auf- bewahrungsraumenaus -demDachboden" -im Sinne -des § 29 Abs 3 der Verordnung vom 21. September 1905 gleich zu -achten.

,,®ie Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von denen ein Miß- gefurchten ist, msbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist ""boten. D,-es gilt namentlich -auch von solchen Feu-erwerkskörpern mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden -ist (Kanonenschlägen, Fröschen u. dgl.).

Dies-e Vorschrift findet keine Anwendung auf Spielwaren, -die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Kn-allsalz) auf 1000 «Blatt. werben"'^11611'^Ur m a4s ^PElwaren nicht in den Verkehr gebracht

, Z^eilhalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radaukörnern,

Ujro'1 ift nad) §3 M-Sd -der Sprengstoffver-

3uwir^rhandlungen^ gegen die vorgenannten Bestimmungen werden IM JtiI 7 Ä'ffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis ZU 150 RM. .oder mit Haft beftraft, soweit nicht höhere Strafen ®e- fangniB ocn 3 Monaten bis zu 2 Jahren nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Ium 1884 verw-irkt sind.

Gewerbetreib-mde, -die -gegen -diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu -gewär-tig-en, daß ihnen -gemäß §35 der Ge­werbeordnung der fernere Handel mit Feuer w-erks körpern -u-nte-rsagt wird.

3. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orken ist das Ab­brennen von Feuerwerkskörpern verboten.

Zuwiderhandlungen werden -nach § 367 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetz- buch-es mit -Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. 9

Wenn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an -der erforderlichen Aufficht haben fehlen lassen und di-es-e P-er- -s-vnen wahrend der Zeit, wo sie ohne -solche Aufsicht waren, eine öer- artige llebertretung begangen haben, so werden -nach Art. 44 des Hesi Polizsistr-afge-setzes -die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle mit der im Gesetz vorgesehenen Strafe belegt.

Gießen, den 9. Dezember 1932.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Krüger.