Nr. 70
Tlur durch die Post zu beziehen.
1932
Amisverkündigungsblatt
für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
LI? d-, vorstehenden Seflimmungen. -
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Erscheint Dienstag und Freitag. 13. Dezember
Bestimmungen überReichsbaudarlehen fürCigenheime.
I. Zweck der Maßnahme; allgemeine Grundlagen.
1QS?ie ^^regierung hat beschlossen, in den beiden Rechnungsjahren 1833 und 1934 -insgesamt bis zu 20 Millionen Reichsmark zur Förde- ruü? »es Elgenhoimbaues bereitzustellen. Aus diesen Mitteln dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Reichsbaub-arlehen für Ei-aen- Ijetrne äugefagt wenden, deren Auszahlung in den Rechnun-asjahren 1933 und 1934 erfolgen wird.
II. Ark der Eigenheime.
, ?■ ^is Eigenheime im Sinne dtefeir Bestimmungen gelten Ei-n- ■ am-llie-nhauser (Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Reihenhäuser) Der Einbau einer zwecken Wohnung ist zulässig.
2- Die Häuser müssen den Anforderungen entsprechen, die an gesunde zweckmäßig _ vingeteilte und solide gebaute Dauerwohnun-gen zu stellen md, so daß sie von privaten und öffentlichen Geldinstituten belieben stwie von Feuerversicherungsanstalten ohne Erhöhung der üblichen -ptomne Derfid)ert wevben können. Heftes mu^ irndinibßfißris 'enthalten
1 Wohn- und Kochraum (getrennt oder als Wohnküche)
1 Schlafraum, '
1 weiteren Wohn- oder Schl-afraum, Keller, Waschküche und Nebenräume.
: , ..3- Di« für einen kleinen Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Baulich- kecken und s onstigen Anlagen, insbesondere solche, -die der Selbstversorgung des Bewerbers dienen fallen, dürfen zugielaffen werden.
,4- Die Herstellungskosten des Eigenheims einschließlich aller Neben- jedoch ausschließlich Kosten des Grunderwerbs und der Gelände- erschließung sollen in der Siegel 8000 RM. nicht üb ersteigen - in besonders gelagerten Fallen dürfen diese Kosten bis zu 10 000 RM. betragen. 12 000n9tdjtmei'te $B'06nUn8 ^"g^baut, so beträgt -die Kostenhöchstgrenze
5. Es dürfen nur solche Eigenheime berücksichtigt werden, deren Kosten angemessen und denen Lasten für den künftigen Eigentümer voraussicht- V Es d-e Dauer w-irtschaftl-ich tragbar sind; im besonderen müssen die rlufschließungstosten und Anliegenlsistungen niedrig gehalten werd-en. Die berechnen" ^«memdeverbände) dürfen hierfür lediglich -die Selbstkosten
6. Eigenheime, deren Bau vor Erteilung des Darlehensbe-schei-des begonnen morden ist, dürfen nicht berücksichtigt werden.
III. Auswahl der Bewerber.
rnpr3^mser LE. stu-d Bewerber zu berücksichtigen, die über besonders friPn«S"VUSÖ ^Z^apltal für den Bau verfügen. Dabei sind Sch-wer- hä ■ K-nderrAche sowie solche Bewerber zu bevorzugen,
id> rin b-ieten, daß sie den Lebensunterhalt ihrer Familien
rrirhto>-ben ra'8 J3'65. Grundstücks im Wege der Selbstverforgung er-
,!Lnm^tlbiei,n;r, Falle muß der Bewerber Eigen kapital in
1 °nn'm:i(5ö'e^?ns 30 o. H. -der Bau- und Nebenkosten zuzüglich des n>ertes von Grund und Boden nachweisen können.
IV. Höhe des Reichsbaudarlehens.
beAin^rt Reichsbaudarlehen -ist so niedrig zu halten, wie die Lage überffpPno^^5 rsrtr9enb sulaßt. Es soll in der Regel 1500 RM. nicht SÄ 2n besonderen Fallen darf es bis auf 2000 RM. erhöht [„hp „L. • zweite Wohnung eingebaut, so darf -das R-e-ichsbaud-ar- 'eyen um einen Betrag bis zu 1000 RM. erhöht werden.
nutrr E'SEhe-ime, die für Familien -mit vier und mehr -im -elterlichen dchn? Kbend-e-n Kindern bestimmt sind, d-arf ein zusätzliches Reichsb-au- AbÄ o# 5?° RM' »währt wer-dm, falls neben den in Ziffer II,
| ' 3 ‘ beze-ichneten Raumen -ein dritter Schlafraum -eingebaut wind.
sabdn>-i»n^^^bb-ast^arlehen — ausschließlich eines etwa -gewährten Zu- v"arl-eh-ens -für Kinderreiche — -darf -in keinem Fall -mehr -als 25 v. H.
n zuzüglich d-es Wertes -von Grund und Boden
. Darlehensbedingungen.
eh-sn. -ist von der Auszahlung -ab zu verzinsen -i-uf -die Ausz-ahl-un-g folgenden Kalenderjahres ab glich der ersparten Zinsen zu tilgen. Die Höhe
de7Zm'i"nk°M^°^ 4 "A fQ“s bas Reichsbaudarlehen einschließlich ?fL ^An'0e Ergehenden oder -im Stange gleichstehenden Rechte
nwt höchstens 40 vH. der Bau- und Nebenkosten zuzüglich Ls Wertes J?'} ®runb -un-d Boden -ausläuft. U-eber-ste-igt das Reichsb-aud-arlehen diese Neben^äms 'b0r 3insfu6 jür den ganzen Kapitalbetrag 5 v. H.
»? '/ n i ? Xtlgung -ist ein-e laufende jährliche Verw-a-ltun-gsgebühr Ä. /2 sdes ursprünglichen Kapitals zu entrichten. Bei der Aus-
hSpn= Darlehens darf -eine -einmalige Be-arbeitun-gsgebühr von
höchstens % v. H. -in Abzug gebracht werden
„ 2-Dte Zins- -und Di-lgungsbeträ-ge sowie -die V-er-waltun-gsg-ebühren ämkLn,. 1. Jul-I zedes Jahres -für das vor-aufgegangene
Halbzahr fällig und spätestens binnen zwe-i Wochen nach dem Fällia- k-ecksta-g kosten-und poftgeldfrei zu zahlen. Bleibt -der Schul-dneV darüber 9° S bie «eschu-ld-eten Zinsen vom Tage oer Falligk-eit -ab um 2 v. H. zahrl-ich.
an burd) Eintragung -einer Buchhypothek
»NnLi.^"tester Stelle zugunsten des Re-iches ober -einer von ihm be- st-mmten Stelle so zu sichern, -daß -es einschließlich -der ihm im Range vorgeh-enhen oder -gleichsteh-end-en Rechte -mit höchstens 70 v. H. der Bau- und Nebenkosten zuzüglich des Wertes von Grund und Boden ausläuft. weise zurückMhlln"^^"^"^ tomt lbas ®arIe^en j«d-erzeit -ganz ober teil-
5 Das Reich ober d-i-e von -ihm b-estimmte Stelle -ist b-erecht-i-at, den mit einmonatiger Frist zu tünbigen und die Rückzah- Kapitals -oder -etwa -gezahlter Te-ilb-eträge -samt Zinsen und
Nebenforderungen zu verlangen:
a) wenn die Zins-und Dilgungsbeträge nicht innerhalb eines Monats nach -erfolgter Mahnung -gezahlt werden;
b) wenn bei Veräußerungen d-es B-augrun-dstücks -oder -eines Teils davon der Erwerber nicht sämtliche Verpflichtungen aus dem V-ertr-ag des Darlehensnehmers mit dem Reich übernimmt ober die tteb-ernahm-e der persönlichen Schuld vom Reich oder der von ihm bestimmten Stelle nicht genehmgit wird;
c) wenn die Gebäude Nicht ordnungsgemäß unterhalten werden ins- -beson-der-e wenn -notwen-d-i-ge Ausb-esserun-gen schuldh-a-ft -nicht binnen ■einer vom Reich oder der von ihm bestimmten Stelle festgesetzten Frist -ausgefuhrt werden. 13
Kund-igun-gsfrist k-ann das Reich -oder di-e von ihm bestimmte Stelle -das ReiichÄdarlehe-n samt Zinsen und Neb-m- forberungen zuruckverlangen: '
a)
b)
c)
d)
menn -das oerpfänd-ete Gebäude nicht zum vollen Wie-derh-erstel- lungswert bzw. zum -amtlich festgef-etzten Br-andversicherungswert gegen Bmnbscha-den versichert g-eh-alten wird -oder b-em Reich oder der von rhm b-estimmten -Stelle trotz Aufforderung n-icht -ein Hypo- thek-ensichevungssche-m -auf Kosten d-es Schuldners -erteilt wird oder abgebrannte Gebäude oder Gebäudete-ile nicht binnen J-ahr-e«- frist wl-ederhergestellt worden sind;
wenn das verpfändete Grundstück im Wege -der Zwa-nasverstei-ae- rung oder Zwa-n-gsverw-altung b-e sch lag nahmt w-ird;
wenn der Darlehensschuldner -in Konkurs gerät oder -auch außergerichtlich feine Zahlungen einstellt;
nur
WEN das Eigentum an dem Pfandgr-undstück -im Sinne des 8 928 BGB. auf gegeben wird;
e) wenn ohne Einwilligung des Re-iches ober -der von ihm b-e- stimmten Stelle erhebliche b-auliche Beränderungen an dem Grundstück vor-g-enommen werden;
wenn sich die Angaben in den eingereichten Unterlagen in wesent- «lchen Punkten als unzutreffe-nd -erwei-fen.
. Darlehensschuldner -ist zu verpflichten, sämtliche der Hnpohthek »or-geh-enben oder -gleichsteh-end-en Hyp-oth-eke-n -und §Ln"biÄba" -auf Verlan-gen des Reichs ober der von ihm bestimmten stelle loschen zu lassen, soweit si-e sich -mit dem Eigentum in einer Person vereinigen^ -und zur S-i-cherung dieses Anspruchs Vormerkungen in das Grundbuch -auf s-e-m-e Kosten -eintragen zu lassen (§ 1179 BGB.).
Darlehensschuldner -hat sich und ferne Rechtsnachfolger wegen be rr^'a2lto 5 !'atris und Ne-ben-forderungen der sofortigen Zwanas- werfenln bas Grundstück und das fonftige Vermögen zu unter-


